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Bundesgesetz über den Umweltschutz

Entwurf

(Umweltschutzgesetz, USG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 31. Oktober 20221, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2 , beschliesst: I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 7 Abs. 6bis zweiter Satz ... Als Behandlung gelten jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung der Abfälle.

6bis

Gliederungstitel nach Art. 10g

5. Kapitel: Schonung der natürlichen Ressourcen und Stärkung der Kreislaufwirtschaft Art. 10h Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone sorgen für die Schonung der natürlichen Ressourcen. Sie setzen sich insbesondere für die Reduktion der Umweltbelastung während des Lebenszyklus von Produkten und Bauwerken, die 1

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SR 814.01

2022-3964

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Schliessung von Materialkreisläufen und die Verbesserung der Ressourceneffizienz ein. Dabei wird die im Ausland verursachte Umweltbelastung berücksichtigt.

Minderheit (Rüegger, Dettling, Egger Mike, Graber, Imark, Page, Wobmann) Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone sorgen für die Schonung der natürlichen Ressourcen. Sie setzen sich insbesondere für die Reduktion der Umweltbelastung während des Lebenszyklus von Produkten und Bauwerken, die Schliessung von Materialkreisläufen und die Verbesserung der Ressourceneffizienz ein.

1

Der Bund kann zusammen mit den Kantonen, den Gemeinden oder den Organisationen der Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft Plattformen zur Ressourcenschonung und Stärkung der Kreislaufwirtschaft betreiben oder solche Plattformen nach Artikel 49a unterstützen.

2

Minderheit (Egger Mike, Bourgeois, Dettling, Graber, Imark, Jauslin, Paganini, Page, Rüegger, Vincenz, Wobmann) Der Bund kann zusammen mit den Kantonen, den Gemeinden oder den Organisationen der Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft Plattformen zur Ressourcenschonung und Stärkung der Kreislaufwirtschaft nach Artikel 49a unterstützen.

2

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über den Verbrauch natürlicher Ressourcen und die Entwicklung der Ressourceneffizienz. Er zeigt den weiteren Handlungsbedarf auf und unterbreitet Vorschläge zu quantitativen Ressourcenzielen.

3

Minderheit (Egger Mike, Bourgeois, Dettling, Graber, Imark, Jauslin, Page, Rüegger, Vincenz) Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über den Verbrauch natürlicher Ressourcen und die Entwicklung der Ressourceneffizienz.

3

Der Bund und die Kantone prüfen regelmässig, ob das von ihnen erlassene Recht Initiativen der Wirtschaft zur Ressourcenschonung und Stärkung der Kreislaufwirtschaft behindert.

4

Minderheit (Suter, Bäumle, Bulliard, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Girod, Klopfenstein Broggini, Munz, Nordmann, Pult, Schneider Schüttel) Art. 30a Bst. a Der Bundesrat kann: a.

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das Inverkehrbringen von Produkten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind, einer Kostenpflicht unterstellen oder verbieten, wenn deren Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt;

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Minderheit (Klopfenstein Broggini, Bäumle, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Flach, Munz) Art. 30a

Vermeidung

Der Bundesrat muss das Inverkehrbringen von Produkten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind, einer Kostenpflicht unterstellen oder verbieten, wenn deren Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt.

1

2

Der Bundesrat muss: a.

die Verwendung von Stoffen oder Organismen verbieten, welche die Entsorgung erheblich erschweren oder bei ihrer Entsorgung die Umwelt gefährden können;

b.

Hersteller verpflichten, Produktionsabfälle zu vermeiden, für deren umweltverträgliche Entsorgung keine Verfahren bekannt sind;

c.

Hersteller verpflichten, den Wasserkonsum zu reduzieren, damit die stoffliche Verwertung von Rückständen im Abwasser technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Minderheit (Flach, Bäumle, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Nordmann, Schneider Schüttel) Art. 30b Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. c Er kann denjenigen, die Produkte in Verkehr bringen, welche als Abfälle zur Verwertung geeignet sind oder besonders behandelt werden müssen, vorschreiben: 2

c.

unverkaufte biogene Produkte zu entpacken und separat zu sammeln, ausgenommen sind kompostierbare Verpackungen.

Minderheit (Klopfenstein Broggini, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Masshardt, Munz, Nordmann) Art. 30b Abs. 4 Die Detailhändler sind verpflichtet, Verpackungen und Umverpackungen zurückzunehmen. Im Geschäft ist ein Ort einzurichten, an dem die Kundinnen und Kunden diese entsorgen können.

4

Art. 30d

Verwertung

Abfälle müssen stofflich verwertet werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung oder die Herstellung neuer Produkte.

1

Minderheit (Suter, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Klopfenstein Broggini, Munz, Nordmann, Pult, Schneider Schüttel) Abfälle müssen der besten Option der stofflichen Verwertung zugeführt werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und diese Verwertungsoption die Umwelt weniger belastet als eine andere Verwertungsoption, eine andere Entsorgung oder die Herstellung neuer Produkte.

1

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Nach Absatz 1 stofflich verwertet werden müssen insbesondere: a.

verwertbare Metalle aus Rückständen der Abfall-, Abwasser- und Abluftbehandlung;

b.

verwertbare Anteile aus unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, das zur Ablagerung auf Deponien bestimmt ist;

c.

Phosphor aus Klärschlamm sowie aus Tier- und Knochenmehl und aus Speiseresten;

d.

zur Kompostierung oder Vergärung geeignete Abfälle;

e.

Stickstoffe aus Abwasserreinigungsanlagen.

Ist eine stoffliche Verwertung gemäss den Bedingungen von Absatz 1 nicht möglich, sind die Abfälle vorrangig stofflich und energetisch und dann energetisch zu verwerten.

3

Der Bundesrat kann die Verwendung von Materialien und Produkten für bestimmte Zwecke einschränken, wenn dadurch der Absatz von entsprechenden Produkten aus der Abfallverwertung gefördert wird und dies ohne wesentliche Qualitätseinbusse und Mehrkosten möglich ist.

4

Minderheit (Egger Mike, Dettling, Graber, Imark, Page, Rüegger, Wobmann) 4

streichen

Art. 31b Abs. 2, 3 zweiter Satz, 4 und 5 2

betrifft nur den italienischen Text

3

... Ebenfalls zulässig ist die Abgabe an private Anbieter nach Absatz 4.

Siedlungsabfälle, die nicht bereits nach besonderen Vorschriften des Bundes vom Inhaber verwertet oder von Dritten zurückgenommen werden müssen, dürfen freiwillig durch private Anbieter gesammelt werden, sofern sie wiederverwendet oder stofflich verwertet werden. Die stoffliche Verwertung hat diesfalls soweit zu erfolgen, wie es technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die energetische Verwertung hat im Inland zu erfolgen. Der Bundesrat kann zusammen mit den Kantonen und den Branchenorganisationen die Anforderungen an die freiwillige Sammlung der zur stofflichen Verwertung geeigneten Stoffe festlegen.

4

Minderheit (Munz, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Jauslin, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Nordmann, Schneider Schüttel, Sutter) Siedlungsabfälle, die nicht bereits nach besonderen Vorschriften des Bundes vom Inhaber verwertet oder von Dritten zurückgenommen werden müssen, dürfen freiwillig durch private Anbieter gesammelt werden, sofern sie stofflich verwertet werden.

Die energetische Verwertung hat im Inland zu erfolgen. Der Bundesrat kann zusammen mit den Kantonen und den Branchenorganisationen die Anforderungen an die freiwillige Sammlung der zur stofflichen Verwertung geeigneten Stoffe festlegen.

4

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Kleine Mengen von Abfällen, wie Verpackungen oder Zigarettenstummel, dürfen nicht ausserhalb der vorgesehenen Sammlungen weggeworfen oder liegengelassen werden. Von diesem Verbot können die Kantone bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen Ausnahmen vorsehen.

5

Minderheit (Graber, Egger Mike, Imark, Rüegger, Wobmann) 5

streichen

Art. 32abis Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis Finanzierung über vom Bund beauftragte Organisation Der Bundesrat kann Hersteller, Importeure und ausländische Online-Versandhandelsunternehmen, welche in der Schweiz Produkte in Verkehr bringen, die nach Gebrauch bei zahlreichen Inhabern als Abfälle anfallen und besonders behandelt werden müssen oder zur Verwertung geeignet sind, verpflichten, einer vom Bund beauftragten und beaufsichtigten privaten Organisation eine vorgezogene Entsorgungsgebühr zu entrichten. Diese wird für die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle durch Private oder öffentlich-rechtliche Körperschaften verwendet.

1

Als ausländisches Online-Versandhandelsunternehmen gilt, wer beruflich oder gewerblich Produkte digital zum Verkauf anbietet und an Verbraucher in die Schweiz liefert oder liefern lässt und weder über einen Sitz, Wohnsitz noch über eine Betriebsstätte im Inland verfügt.

1bis

Art. 32ater

Finanzierung über private Branchenorganisationen

Der Bundesrat kann Hersteller, Importeure und ausländische Online-Versandhandelsunternehmen, welche Produkte in Verkehr bringen, die nach Gebrauch bei zahlreichen Inhabern als Abfälle anfallen und besonders behandelt werden müssen oder zur Verwertung geeignet sind, verpflichten, einer vom Bund anerkannten privaten Branchenorganisation einen vorgezogenen Recyclingbeitrag zu entrichten, wenn: a. eine Branchenvereinbarung besteht und deren Ziele im Einklang mit der Umweltgesetzgebung stehen; b. die Branchenvereinbarung erstens mindestens 70 Prozent des entsprechenden inländischen Marktes abdeckt und zweitens mindestens 50 Prozent der relevanten inländischen Marktteilnehmer der entsprechenden Branche abdeckt. Die Umsetzung stellt sicher, dass nicht ein einzelner Marktteilnehmer aufgrund seines Marktanteils die Branchenvereinbarung blockieren kann; c. die Branchenvereinbarung allen Unternehmen der entsprechenden Branche offensteht; d. die Kriterien für die Bemessung des vorgezogenen Recyclingbeitrags nachvollziehbar sind; und e. der vorgezogene Recyclingbeitrag ausschliesslich für die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle oder für damit zusammenhängende Aufwände wie insbesondere Informationstätigkeiten verwendet wird.

1

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Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach vorgängiger Konsultation der Branchenorganisationen.

2

Das BAFU überprüft periodisch die Voraussetzungen der Anerkennung der Branchenvereinbarung. Die Branchenorganisation muss dem BAFU Änderungen der Branchenvereinbarung unverzüglich melden.

3

Die Branchenorganisation nach Absatz 1 muss Herstellern, Importeuren und ausländischen Online-Versandhandelsunternehmen, welche der Branchenvereinbarung nicht beitreten, aber der Branchenorganisation einen vorgezogenen Recyclingbeitrag entrichten, ihre Dienstleistungen anbieten. Diese Hersteller, Importeure und ausländischen Online-Versandhandelsunternehmen sind verpflichtet, der Branchenorganisation die von ihnen hergestellten oder eingeführten Produkte zu melden.

4

Art. 32aquater

Vertretung im Inland

Ausländische Online-Versandhandelsunternehmen müssen für die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz eine Vertretung bestimmen, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Inland hat. Sie melden ihre Vertretung bei der privaten Organisation (Art. 32abis) oder der privaten Branchenorganisation (Art. 32ater) an.

Art. 32aquinquies Solidarische Haftung der Vertretung Die Vertretung nach Artikel 32aquater haftet für die Gebühr nach Artikel 32abis beziehungsweise für den Beitrag nach Artikel 32ater solidarisch.

Art. 32asexies

Betreiber elektronischer Plattformen

Ermöglicht ein Betreiber elektronischer Plattformen das Inverkehrbringen von Produkten nach Artikel 32abis oder Artikel 32ater, indem er ausländische Online-Versandhandelsunternehmen mit Verbrauchern zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, ist er für Auskünfte und Informationen hinsichtlich der Gebührenund Beitragspflichten gegenüber der privaten Organisation beziehungsweise der privaten Branchenorganisation verantwortlich.

1

Der Betreiber ist verpflichtet, die Nutzer seiner elektronischen Plattform über ihre Gebühren- und Beitragspflichten nach Artikel 32abis und Artikel 32ater zu informieren.

2

Als Betreiber elektronischer Plattformen gilt, wer eine Plattform nach Artikel 20a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20094 betreibt.

3

Art. 32asepties

Administrative Massnahmen

Das BAFU kann gegen Gebühren- oder Beitragspflichtige administrative Massnahmen verfügen, wenn diese ihren Pflichten nach den Artikeln 32abis­32aquinquies nicht nachkommen.

1

4

SR 641.20

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Es kann die folgenden administrativen Massnahmen verfügen: a.

die Veröffentlichung der Namen oder Firmen der Gebühren- oder Beitragspflichtigen;

b.

ein Einfuhrverbot für deren Produkte;

c.

die Rücksendung der an der Grenze zurückbehaltenen Produkte;

d.

die Versteigerung der an der Grenze zurückbehaltenen Produkte;

e.

die unentgeltliche Übergabe der an der Grenze zurückbehaltenen Produkte an eine gemeinnützige Organisation.

Der Erlös aus der Versteigerung nach Absatz 2 Buchstabe d wird nach Abzug der Aufwendungen der privaten Organisation nach Artikel 32abis respektive der privaten Branchenorganisation nach Artikel 32ater für die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle zugewiesen.

3

Das BAFU kann die Namen oder Firmen der Betreiber elektronischer Plattformen veröffentlichen, die ihren Pflichten nach Artikel 32asexies nicht nachkommen.

4

Es hört die Gebühren- und Beitragspflichtigen und die Betreiber elektronischer Plattformen vor der Verfügung der administrativen Massnahmen an.

5

Gliederungstitel nach Artikel 35c

7. Kapitel: Reduktion der durch Rohstoffe und Produkte verursachten Umweltbelastung Gliederungstitel vor Artikel 35e

2. Abschnitt: Anbau, Abbau und Herstellung von Holz und Holzerzeugnissen sowie von weiteren Rohstoffen und Produkten Gliederungstitel vor Artikel 35i

3. Abschnitt: Ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen Art. 35i Der Bundesrat kann nach Massgabe der durch Produkte und Verpackungen verursachten Umweltbelastung Anforderungen an deren Inverkehrbringen festlegen insbesondere über: 1

a.

die Verwertbarkeit sowie die Lebensdauer, Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparierbarkeit bei Produkten;

b.

die Vermeidung schädlicher Einwirkungen und die Erhöhung der Ressourceneffizienz während des Lebenszyklus; und

c.

die Kennzeichnung und Information.

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Minderheit (Egger Kurt, Clivaz Christophe, Girod, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel, Sutter) Einleitungssatz, Bst. c und d Der Bundesrat stellt nach Massgabe der durch Produkte und Verpackungen verursachten Umweltbelastung Anforderungen an deren Inverkehrbringen insbesondere über: 1

c.

die einheitliche, vergleichbare, sichtbare und verständliche Kennzeichnung und Information; und

d.

die Einführung eines Reparatur-Index.

Der Bundesrat berücksichtigt bei der Umsetzung von Absatz 1 die Regelungen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz.

2

Minderheit (Egger Mike, Dettling, Graber, Imark, Page, Rüegger, Wobmann) Art. 35i streichen Gliederungstitel vor Artikel 35j

4. Abschnitt: Ressourcenschonendes Bauen Art. 35j Der Bundesrat kann nach Massgabe der durch Bauwerke verursachten Umweltbelastung und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Anforderungen stellen über: 1

a.

die Verwendung umweltschonender Baustoffe und Bauteile;

b.

die Verwendung rückgewonnener Baustoffe;

c.

die Trennbarkeit der verwendeten Bauteile; und

d.

die Wiederverwendung von Bauteilen.

Minderheit (Bourgeois, Dettling, Egger Mike, Graber, Imark, Page, Rüegger, Vincenz, Wobmann) Einleitungssatz Der Bundesrat kann nach Massgabe der durch Bauwerke, mit Ausnahme der Staudämme, verursachten Umweltbelastung Anforderungen stellen über: 1

Der Bund nimmt bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, der Erneuerung und dem Rückbau eigener Bauwerke eine Vorbildfunktion wahr. Er berücksichtigt dazu erhöhte Anforderungen an das ressourcenschonende Bauen und innovative Lösungen.

2

Minderheit (Rüegger, Dettling, Egger Mike, Graber, Imark, Page, Wobmann) 2

streichen

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Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Form und den Inhalt eines Ausweises zum Ressourcenverbrauch von Bauwerken.

3

Minderheit (Jauslin, Bourgeois, Dettling, Egger Mike, Graber, Imark, Paganini, Page, Rüegger, Vincenz, Wobmann) 3

streichen

Minderheit (Flach, Bäumle, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Girod, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel, Sutter) Art. 35j Der Bundesrat erlässt Grenzwerte für die grauen Treibhausgasemissionen von Bauwerken, die bei deren Errichtung oder wesentlichen Änderung einzuhalten sind. Er berücksichtigt dabei insbesondere den Stand der Technik und die wirtschaftliche Tragbarkeit.

1

Zudem kann der Bundesrat nach Massgabe der durch Bauwerke verursachten Umweltbelastung und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Anforderungen festlegen über: 2

a.

die Verwendung von Baustoffen, die aus der stofflichen Verwertung von Bauabfällen stammen;

b.

die Rückbaubarkeit von Bauwerken; und

c.

die Wiederverwendung von Bauteilen.

Der Bund nimmt bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, der Änderung und dem Rückbau eigener Bauwerke eine Vorbildfunktion wahr. Er berücksichtigt dazu erhöhte Anforderungen an das ressourcenschonende Bauen und bevorzugt innovative Lösungen.

3

Minderheit (Egger Mike, Imark, Page, Rösti, Rüegger, Wobmann) Art. 35j streichen Art. 41 Abs. 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brennund Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a­29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis­32asepties (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1­4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a­35c (Lenkungsabgaben), 35d (Biogene Treib- und Brennstoffe), 35e­35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 35i (ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestell1

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ter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

Art. 41a Abs. 4 Beim Erlass der Ausführungsvorschriften berücksichtigen sie bereits ergriffene freiwillige Massnahmen von Unternehmen, sofern diese mindestens die gleiche Wirkung zum Schutz der Umwelt erzielen wie das Ausführungsrecht.

4

Art. 48a

Pilotprojekte

Der Bundesrat kann für die Durchführung von innovativen Pilotprojekten Bestimmungen erlassen, die von diesem Gesetz abweichen, sofern diese Bestimmungen in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht begrenzt sind und dazu dienen, Erfahrungen für die Weiterentwicklung dieses Gesetzes und dessen Vollzug zu sammeln.

Art. 49 Abs. 1 und 3 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung von Personen fördern, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz ausüben.

1

Er kann die Entwicklung, Zertifizierung und Verifizierung sowie die Markteinführung von Anlagen und Verfahren fördern, mit denen die Umweltbelastung im öffentlichen Interesse vermindert werden kann. Die Finanzhilfen dürfen in der Regel 50 Prozent der Kosten nicht überschreiten. Sie müssen bei einer kommerziellen Verwertung der Entwicklungsergebnisse nach Massgabe der erzielten Erträge zurückerstattet werden. Der Bundesrat beurteilt alle fünf Jahre generell die Wirkung der Förderung und erstattet den eidgenössischen Räten über die Ergebnisse Bericht.

3

Art. 49a 1

2

Information, Beratung und Plattformen

Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten für: a.

Informations- und Beratungsprojekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz;

b.

Plattformen zur Ressourcenschonung und Stärkung der Kreislaufwirtschaft.

Die Finanzhilfen dürfen 50 Prozent der Kosten nicht überschreiten.

Art. 60 Abs. 1 Bst. s 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: s.

Vorschriften über die ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen verletzt (Art. 35i Abs. 1).

Art. 61 Abs. 1 Bst. i und j sowie 4 1

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

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i.

Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30a Bst. a und c, 30b, 30c Abs. 3, 30d, 30h Abs. 1, 31b Abs. 3, 32abis, 32b Abs. 4 und 32e Abs. 1­4);

j.

Vorschriften über das ressourcenschonende Bauen verletzt (Art. 35j Abs. 1);

Mit Busse bis zu 300 Franken wird bestraft, wer widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig kleine Mengen von Abfällen wegwirft oder liegenlässt (Art. 31b Abs. 5).

4

Minderheit (Graber, Egger Mike, Imark, Rüegger, Wobmann) 4

streichen

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 20195 Art. 30 Abs. 4 Die Auftraggeberin sieht, wo sich dies eignet, technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vor.

4

Minderheit (Jauslin, Bourgeois, Dettling, Egger Mike, Graber, Imark, Page, Rüegger, Wobmann)

2. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20096 Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 2

Von der Steuer sind befreit: 12. die Lieferung von rückgewonnenen Baustoffen und gebrauchten Bauteilen.

3. Energiegesetz vom 30. September 20167 Art. 45 Abs. 3 Bst. e 3

Sie erlassen insbesondere Vorschriften über: e.

die Grenzwerte für die graue Energie bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude.

Minderheit (Egger Mike, Dettling, Graber, Imark, Page, Rüegger, Wobmann) e.

5 6 7

streichen SR 172.056.1 SR 641.20 SR 730.0

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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