BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

22.084 Botschaft zum Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM vom 16. Dezember 2022

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf des Bundesgesetzes über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

16. Dezember 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2022-4184

BBl 2023 55

BBl 2023 55

Übersicht Die SIFEM (Swiss Investment Fund for Emerging Markets) ist die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft des Bundes. Sie tätigt Investitionen zugunsten von privaten Unternehmen in Entwicklungs- und Schwellenländern, die nebst einer finanziellen Rendite eine breite Entwicklungswirkung mit Fokus auf die Schaffung von Arbeitsplätzen erzielen sollen. Mit der Vorlage sollen die bisher auf Verordnungsstufe bestehenden Regelungen in ein Gesetz überführt werden. Wesentliche materielle Änderungen sind nicht vorgesehen.

Ausgangslage Gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe sind der Zweck und Grundauftrag der SIFEM in der Verordnung vom 12. Dezember 1977 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe umschrieben. Die SIFEM, sie hat 2011 ihren Betrieb aufgenommen, wird nach den Corporate Governance Grundsätzen des Bundes für ausgelagerte Einheiten geführt.

Die Tätigkeit der SIFEM hat sich bewährt. Aus heutiger Sicht genügen aber die rechtlichen Grundlagen auf Verordnungsstufe den Anforderungen des Legalitätsprinzips der Bundesverfassung und den Grundsätzen der Corporate Governance des Bundes nicht mehr.

Inhalt der Vorlage Die Vorlage dient dazu, die Organisationsbestimmungen der SIFEM mit den Anforderungen der Bundesverfassung an das Legalitätsprinzip und den Grundsätzen der Corporate Governance des Bundes in Einklang zu bringen und sie in einem Gesetz im formellen Sinn zu verankern. Am Grundauftrag, der Stellung und dem für den Vollzug bereitgestellte Instrumentarium der SIFEM wird grundsätzlich nichts geändert. Das Gesetz nimmt aber verschiedene Klarstellungen und Verdeutlichungen vor.

Die SIFEM ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft im alleinigen Eigentum des Bundes. Für privatrechtliche Aktiengesellschaften kommt das Obligationenrecht zur Anwendung. Diese Rechtsform hat sich für die SIFEM bewährt. Durch die etablierte Rechtsform sowie die Statuten der SIFEM sind die meisten Organisationsfragen vorgegeben. Die Vorlage enthält siebzehn Artikel, darunter den Zweck und die Aufgaben der SIFEM, die Grundsätze ihrer Geschäftstätigkeit und ihre Finanzierung sowie die Stellung des Bundes als Aktionär. Dabei handelt es sich um wichtige Fragen, die der Gesetzgeber zu entscheiden hat (Art. 164 Abs. 1 BV). Das gilt auch für die Wahl und Interessensbindungen des Verwaltungsrates und dessen Vergütung.

2 / 26

BBl 2023 55

Botschaft 1

Ausgangslage

1.1

Armutsreduktion durch Unternehmertum

Die SIFEM AG (Swiss Investment Fund for Emerging Markets), nachfolgend SIFEM, ist die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft des Bundes. Der Bund ist alleiniger Eigentümer dieser privatrechtlichen Aktiengesellschaft. Gemäss den aktuellen strategischen Zielen des Bundesrates tätigt die SIFEM Investitionen zugunsten von privaten Unternehmen in Entwicklungs- und Schwellenländern, die nebst einer finanziellen Rendite eine positive und messbare Wirkung auf die Gesellschaft und die Umwelt erzielen und den Einsatz zusätzlicher privatwirtschaftlicher Mittel fördern sollen. Der Fokus liegt auf der Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen, der Armutsreduktion, dem Wirtschaftswachstum, dem Schutz und der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie der Geschlechtergleichstellung. Die SIFEM handelt in Erfüllung der aussenpolitischen Zielsetzungen des Bundes nach Artikel 54 der Bundesverfassung (BV)1.

Die SIFEM investiert in Ländern, welche die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe2 erfüllen, und richtet ihre Aktivitäten auf die Prioritätsländer und -regionen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit aus. Sie hat bis heute über 1 Milliarde Franken in den Privatsektor von Entwicklungs- und Schwellenländern eingebracht und zusammen mit anderen öffentlichen sowie privaten Anlegern rund 904 000 formelle Arbeitsstellen geschaffen oder erhalten. Die Investitionen richten sich dabei nach dem Prinzip der finanziellen Additionalität, d.h. die SIFEM stellt Finanzierungen zur Verfügung, die ohne öffentliche Unterstützung von den privaten Finanzmärkten nicht zu angemessenen Bedingungen bzw. nicht in genügender Höhe für vergleichbare Entwicklungszwecke erhältlich sind.

Die SIFEM investiert primär in Branchen von besonderer Bedeutung für die realwirtschaftliche Entwicklung der Zielländer. Der Finanzsektor und die verarbeitende Industrie spielen dabei eine wesentliche Rolle. Infrastrukturprojekte mit einem Schwerpunkt auf erneuerbaren Energien zählen auch zu den bedeutsamen Investitionsbereichen. Eine hohe soziale Bedeutung kommt Investitionen in den Gesundheits- und Bildungssektor zu.

Mit einer Kapitalausstattung von rund 670 Millionen Franken kann die SIFEM bis zu 130 Millionen Franken pro Jahr investieren. Die SIFEM finanziert sich durch eigene Geschäftstätigkeit und verwendet für die
Investitionstätigkeit auch die Rückflüsse aus erfolgreich verlaufenden bzw. abgeschlossenen Projekten. Dies bedeutet, dass das eingesetzte Kapital und die Erträge wieder in das Anlage-Portefeuille zurückfliessen und für neue Kapitalzusagen zur Verfügung stehen. Auf diese Weise kann ein Franken Investitionskapital mehrfach eingesetzt werden.

1 2

SR 101 Vgl. www.oecd.org > Topics: Development > DAC List of ODA Recipients.

3 / 26

BBl 2023 55

Die SIFEM ist eine Beteiligungsgesellschaft und beschäftigt lediglich eine teilzeitlich angestellte Verwaltungsratssekretärin. Der Verwaltungsrat mit aktuell sieben Mitgliedern ist für die Umsetzung der bundesrätlichen Vorgaben und die Geschäftspolitik verantwortlich. Die Portfolioverwaltung und die Geschäftsführung werden im Mandatsverhältnis vergeben. Die Portfolioverwalterin bereitet die Investitionsentscheide des Verwaltungsrats vor, setzt sie um und überwacht die Investitionen. Die Geschäftsführerin unterstützt den Verwaltungsrat in den politikbezogenen Tätigkeiten. Sie übernimmt administrative und repräsentative Aufgaben, die Berichterstattung, das Risikomanagement, die Kommunikation und andere Aufgaben. Die Mandate werden periodisch öffentlich ausgeschrieben.

Die Wahrnehmung der SIFEM-Eignerinteressen durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat das zuständige Generalsekretariat3 basierend auf einer vertraglichen Vereinbarung an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) delegiert. Für das Controlling der SIFEM steht das SECO, seit März 2022 versuchsweise zusammen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV), in regelmässigem Kontakt mit dem Verwaltungsrat und der Managementgesellschaft und führt periodisch Controlling-Gespräche durch. Diese Organisationsform erlaubt eine effiziente und professionelle Führung, Steuerung und Aufsicht der SIFEM.4

1.2

Handlungsbedarf und Ziele

Die SIFEM wurde im Jahre 2011 gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 19765 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe («nachfolgend EZA-HH-Gesetz») errichtet. In den Artikeln 30a ff. der dazugehörigen Verordnung vom 12. Dezember 19776 («EZA-HH-Verordnung») sind Zweck, Zielsetzung und Finanzierung der Aktiengesellschaft festgelegt.

Die Tätigkeit der SIFEM hat sich bewährt. Aus heutiger Sicht genügen aber die rechtlichen Grundlagen auf Verordnungsstufe den Anforderungen des Legalitätsprinzips und der Grundsätze der Corporate Governance des Bundes nicht mehr.7 Notwendig sind Grundlagen auf Gesetzesstufe.

Der Bundesrat hat deshalb das WBF am 25. November 2020 beauftragt, für die SIFEM rechtliche Grundlagen auf Gesetzesstufe zu entwerfen, die den Anforderungen des Legalitätsprinzips in der BV (Art. 164 Abs. 1 BV, Art. 178 Abs. 3) genügen und den Grundsätzen der Corporate Governance des Bundes entsprechen.

3 4

5 6 7

Gemäss Artikel 4 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung vom 14. Juni 1999 (OV-WBF, SR 172.216.1).

www.efk.admin.ch > Publikationen > Wirtschaft & Verwaltung > Wirtschaft und Landwirtschaft > Aufsicht über die Einhaltung der strategischen Ziele 2014­2017 des Bundesrates durch die SIFEM AG - Staatssekretariat für Wirtschaft.

SR 974.0 SR 974.01 Vgl. dazu auch «Eignerstrategie des Bundesrates für die verselbstständigten Einheiten des Bundes. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 18.4274, Abate Fabio, vom 13. Dezember 2018».

4 / 26

BBl 2023 55

1.3

Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20208 zur Legislaturplanung 2019­2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20209 über die Legislaturplanung 2019­2023 angekündigt.

Der Erlass des SIFEM-Gesetzes ist dennoch angezeigt. Nach Artikel 178 Absatz 3 BV können Verwaltungsaufgaben durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundes(zentral)verwaltung stehen.10 Damit wird zudem dem verfassungsmässigen Auftrag, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Bundesgesetzen zu erlassen sind, nachgekommen.

2

Vernehmlassungsverfahren

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 beauftragte der Bundesrat das WBF, ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf des SIFEM-Gesetzes durchzuführen. Am 20. Oktober 2021 wurde die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Bundesblatt11 publiziert. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 28. Januar 2022.

19 Kantone und vier politische Parteien, vier Dachverbände der Wirtschaft, drei Organisationen sowie eine nicht angeschriebene Institution haben insgesamt 31 Stellungnahmen eingereicht.

2.1

Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Die Vernehmlasser begrüssen einhellig die Schaffung eines SIFEM-Erlasses. Sie sind in der grossen Mehrheit mit der Grundidee und der generellen Stossrichtung des Gesetzesentwurfs einverstanden.

Auch fast alle Bestimmungen sind im Grundsatz unbestritten. Am ausführlichsten wurden der Zweckartikel und die Aufgaben der SIFEM diskutiert. In Bezug auf die Stellung des Aktionärs Bund in Artikel 8 liegen kontroverse Stellungnahmen vor. Es wurden diverse Präzisierungs- und Anpassungsvorschläge gemacht.

Der Ergebnisbericht ist einsehbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2023 > WBF.

8 9 10 11

BBl 2020 1777 BBl 2020 8385 Vgl. MÜLLER, Basler-Kommentar zu BV Art. 178 N 41 ff.

BBl 2021 2418

5 / 26

BBl 2023 55

2.2

Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Nach der Vernehmlassung wurde der Gesetzesentwurf in wenigen Punkten angepasst.

Verschiedene Anliegen wurden durch Ergänzungen und Präzisierungen der Erläuterungen aufgenommen. Die einzige materielle Änderung des Gesetzesentwurfs betrifft die Grundsätze der Geschäftstätigkeit (Art. 4). Mit einem zweiten Satz in Artikel 4 wurden die Nachhaltigkeitsanforderungen in Bezug auf die verantwortungsvolle Investitionspolitik der SIFEM spezifiziert. Im Weiteren wurde im Zweckartikel der Klimaschutzauftrag expliziter gemacht.

Der Kanton Neuenburg hat sich in seiner Stellungnahme kritisch zur privatrechtlichen Struktur der SIFEM geäussert. Er vertritt die Auffassung, dass in Bezug auf die Gouvernanz und die Balance zwischen politischer und unternehmerischer Verantwortung der SIFEM eine Stiftung oder eine öffentlich-rechtliche Anstalt die bessere Rechtsform wäre. Der Bundesrat sieht diesbezüglich keinen Handlungsbedarf, da sich die gegenwärtige Rechtsform sowohl operationell als auch aus einer Gouvernanzperspektive bewährt hat (s. Ziff. 3.1). Eine Aktiengesellschaft ist typisch und sinnvoll für eine wirtschaftliche Tätigkeit, wie sie die SIFEM ausübt.

Mehrere Vernehmlasser fordern, dass sich die SIFEM noch stärker im Klimaschutz oder zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder (engl. least developed countries, LDC) engagiert. Sie sind teilweise der Meinung, dass der Erlassentwurf entsprechend ergänzt werden müsse, u.a. durch die Schaffung von Sonderfonds-Lösungen oder durch Aspekte einer Swiss Green Investment Bank.

Für den Bundesrat sind weitere gesetzliche Vorgaben nicht notwendig, weil der vorliegende Erlassentwurf im Verbund mit den strategischen Zielen eine ausreichend tragfähige und flexible Grundlage darstellt, um die SIFEM in diesen beiden Themenbereichen weiterentwickeln zu können. Die Klimafinanzierung ist bereits ein wachsender Schwerpunkt der Investitionstätigkeit der SIFEM. Die Anlagestrategie ist explizit an die Erreichung der Pariser Klimaziele12 gebunden. Kraft ihres Mandats ist die SIFEM auch befähigt, die Mobilisierung von privaten Kapitalgebern für die Klimafinanzierung voranzubringen. In den strategischen Zielen 2021­2024 hat der Bundesrat der SIFEM zudem den Auftrag erteilt, den Anteil der Projekte in LDC schrittweise zu erhöhen. Um die Investitionen in den bedürftigsten, aber auch
schwierigsten Kontexten mittelfristig weiter auszubauen, werden neue Formen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der SIFEM und der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) geprüft, was auf der Basis des Gesetzesentwurfs möglich ist.

Mit Verweis auf die Lastenteilung und Risikodiversifizierung begrüssen der Kanton Freiburg und die Arbeitgebervereinigung Centre patronal den Wortlaut des Artikels 8, welcher der SIFEM langfristig die begrenzte Aufnahme von privaten Kapitalgebern ermöglicht. Demgegenüber ist es für den Schweizerischen Gewerkschaftsbund, Alliance Sud (eine Vereinigung von 6 Hilfswerken) sowie Travail Suisse zentral, dass der Bund stets alleiniger Aktionär der SIFEM ist, befürchten diese Kreise doch, dass es bei einem Einstig privater Investoren zu Interessenkonflikten kommen könne und zu einem Abfluss von Gewinnen, die nicht mehr reinvestiert werden können.

12

SR 0.814.012

6 / 26

BBl 2023 55

Der Erlass soll auf lange Sicht angelegt sein und Spielraum gewähren, um die SIFEM weiterentwickeln zu können. Es ist daher richtig, dass das Aktionariat der SIFEM nicht unumstösslich und abschliessend geregelt ist. Der Bund hat und behält jedoch stets bestimmenden Einfluss über die SIFEM. Die Risiken, auf die in den kritischen Stellungnahmen hingewiesen wird, wurden nochmals geprüft. Aufgrund der beherrschenden Stellung des Aktionärs Bund lassen sie sich adäquat handhaben.

Von einer Befristung des Gesetzes, wie sie ein Vernehmlasser beantragt, soll abgesehen werden. Der Bundesrat verlangt indessen, dass die Eignerstellen der ausgelagerten Bundeseinheiten einschliesslich der SIFEM mindestens alle 8 Jahre eine grundsätzliche Strategie- und Relevanzprüfung vornehmen.

3

Grundzüge der Vorlage

3.1

Die beantragte Neuregelung

Die Vorlage dient dazu, die Organisationsbestimmungen der SIFEM mit den Anforderungen der Bundesverfassung an das Legalitätsprinzip und den Grundsätzen der Corporate Governance des Bundes in Einklang zu bringen. Die gesetzliche Abstützung der SIFEM in der heutigen Form genügt diesen Anforderungen nicht. Am Zweck, den Aufgaben und dem für den Vollzug bereitgestellte Instrumentarium der SIFEM wird grundsätzlich nichts geändert. Das Gesetz nimmt verschiedene Klarstellungen und Verdeutlichungen vor.

Legalitätsprinzip Nach den Vorgaben des Legalitätsprinzips der Bundesverfassung, das sich neben Artikel 5 BV insbesondere aus Artikel 164 Absatz 1 BV ergibt, ist für verselbständigte Einheiten des Bundes eine Reihe von Bestimmungen zwingend in einem Gesetz im formellen Sinn zu verankern. Für die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts verlangt im Übrigen auch Artikel 178 Absatz 3 BV explizit eine konkrete formell-gesetzliche Grundlage. Zudem sind weitere rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten (öffentliches Interesse, Geeignetheit, Sicherstellung des Rechtsschutzes, dauerhafte Gewährleistung der Funktionstauglichkeit, Wettbewerbsneutralität, staatliche Aufsicht, Beachtung der Grundrechte).13 Corporate-Governance-Politik des Bundes Hintergrund Das Parlament hat eine einheitliche Steuerung der dezentralen Verwaltungseinheiten verlangt. Der Bundesrat kam diesen Anliegen mit dem Bericht vom 13. September 2006 zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-GovernanceBericht)14 nach. Im Corporate Governance-Bericht formulierte der Bundesrat 28 Leitsätze zur Steuerung und Kontrolle von verselbständigten Einheiten. Diverse Fragen, 13 14

Vgl. BIAGGINI, St.Galler-Kommentar zu BV Art. 178.

BBI 2006 8233

7 / 26

BBl 2023 55

die das Parlament bei der Beratung des Corporate Governance-Berichts gestellt hatte, beantwortete der Bundesrat in einem Zusatzbericht vom 25. März 200915, und er ergänzte die Leitsätze (aktuell insgesamt 37 Leitsätze). In der Folge des CorporateGovernance Berichts haben die EFV und das Bundesamt für Justiz unter Berücksichtigung der Leitsätze Muster von Organisationserlassen für Anstalten mit Dienstleistungen mit Monopolcharakter sowie für Anstalten mit Aufgaben der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht entwickelt, die bei neuen Auslagerungen sowie bei der Anpassung bestehender Organisationsgesetze16 als Standard dienen sollen. Ein Mustererlass für (spezialgesetzliche) Aktiengesellschaften besteht aktuell noch nicht. Für die SIFEM als privatrechtliche Aktiengesellschaft können die Mustererlasse jedoch sinngemäss berücksichtigt werden.

Die SIFEM wird bereits heute nach den Corporate-Governance-Grundsätzen des Bundes für dezentrale Verwaltungseinheiten geführt, die Bestimmungen dazu finden sich jedoch auf Verordnungsstufe. Gemäss Artikel 178 Absatz 3 BV setzt die Auslagerung von Bundesaufgaben eine hinreichende bestimmte formell-gesetzliche Grundlage voraus. Dementsprechend soll auch für die SIFEM eine Gesetzesgrundlage in Form eines eigenen Organisationserlasses geschaffen werden.

Rechtsform Die SIFEM ist als Aktiengesellschaft nach Obligationenrecht (OR)17 organisiert.

Diese Rechtsform hat sich bewährt. Die Gesellschaft tätigt Investitionen wie eine private Gesellschaft. Es besteht kein Bedarf nach weitgehenden Sonderrechten des Bundes als Aktionärin oder einer vom Obligationenrecht abweichenden Organisation.

Bei einer Aktiengesellschaft nach Obligationenrecht nimmt der Bund seine Mitwirkungsrechte über seine Aktionärsrechte wahr. Er hat keinen direkten Zugriff auf die Gesellschaft, sondern hat zur Durchsetzung seiner Interessen die Formen des Privatrechts zu wahren. Das schliesst nicht aus, dass der Bundesrat für die SIFEM strategische Ziele festlegt und dem Verwaltungsrat damit inhaltliche Vorgaben macht bzw.

seine Erwartungen zur Kenntnis bringt. Der Aktienanteil des Bundes beträgt derzeit 100 Prozent und darf gemäss dem Gesetzesentwurf zwei Drittel nicht unterschreiten.

Der Bund hat und behält also bestimmenden Einfluss über die SIFEM.

Durch die Rechtsform der privatrechtlichen
Aktiengesellschaft sowie die Statuten der SIFEM sind die meisten Organisationsfragen geklärt, wobei die Statuten die Rahmenbedingungen des Gesetzes einhalten müssen und nicht darüber hinausgehen dürfen.

Das Gesetz bezeichnet diesbezüglich den Zweck (Art. 3) und die Aufgaben der SIFEM (Art. 5), die Grundsätze ihrer Geschäftstätigkeit (Art. 4) und ihre Finanzierung (Art. 14) sowie die Stellung des Bundes als Aktionär (Art. 8). Dabei handelt es sich um wichtige Fragen, die der Gesetzgeber zu entscheiden hat (Art. 164 Abs. 1 BV; zudem ist auch Art. 178 Abs. 3 BV zu beachten). Das gilt auch für die Wahl und die Interessenbindungen des Verwaltungsrates und dessen Vergütung (Art. 10 ff.).

15 16 17

BBI 2009 2659, S. 2713.

Die entsprechenden Mustererlasse können eingesehen werden unter www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Legistik > Legistische Hauptinstrumente.

SR 220

8 / 26

BBl 2023 55

Die SIFEM erfüllt die Kriterien einer dezentralen Verwaltungseinheit im Sinne von Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe d der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199818 (RVOV). Sie ist deshalb in Anhang 1 derselben aufgeführt.

Die SIFEM ist autonom in dem Sinne, dass der Verwaltungsrat Entscheidungsfreiheit in Bezug auf die Geschäftsstrategie und -politik hat und sie eine eigene Rechnung führt. Die SIFEM untersteht jedoch als dezentrale Verwaltungseinheit der Aufsicht des Bundesrates (vgl. Art. 8 Abs. 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, RVOG19; Art. 24 RVOV). Als Teil der dezentralen Bundesverwaltung wird ihre Rechnung nach dem Grundsatz der Vollkonsolidierung in die Beratung der Staatsrechnung einbezogen (Art. 55 Abs. 1 und 3 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200520, FHG).

Die SIFEM ist gemäss Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 18.

September 2012 von den ordentlichen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gewinn- und Kapitalsteuern befreit. Sie unterliegt aber der Stempelsteuer (z. B. bei einer Aufstockung des Eigenkapitals). Die Frage der Mehrwertsteuer stellt sich bei einem Entgelt für allfällige Dienstleistungen. Bei der SIFEM kann die Verrechnungssteuerpflicht eintreten, da sie Bankkonten führt (s. Ziff. 4).

3.2

Umsetzungsfragen

Die Vorlage wird Anpassungen in der EZA-HH-Verordnung des Bundesrates nach sich ziehen (Aufhebung von Abschnitt 8a bzw. Art. 30a­30d EZA-HH-Verordnung), da die bisherigen Organisationsbestimmungen der SIFEM auf Gesetzesstufe gehoben werden. Zudem wird die Vorlage zu einer Anpassung in der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung vom 14. Juni 199921 (OV-WBF) führen, in welcher insbesondere in Artikel 15i auf die SIFEM Bezug genommen wird.

4

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress Das SIFEM-Gesetz stützt sich auf Artikel 54 BV: «Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen».

Dieser Auftrag wird massgeblich durch die internationale Zusammenarbeit umgesetzt.

Sie orientiert sich an der humanitären Tradition der Schweiz und an Werten wie 18 19 20 21

SR 172.010.1 SR 172.010 SR 611.0 SR 172.216.1

9 / 26

BBl 2023 55

Verantwortung, Chancengleichheit und Weltoffenheit. Sie ist Ausdruck «der Solidarität, die eines der Prinzipien darstellt, nach denen die Schweiz ihr Verhältnis zur internationalen Gemeinschaft gestaltet, und [entspricht] der weltweiten Verflechtung.

Sie [beruht] auf der gegenseitigen Achtung der Rechte und Interessen der Partner»22.

Die Ziele der internationalen Zusammenarbeit entsprechen den Interessen der Schweiz sowie auch ihren Verpflichtungen bezüglich der nachhaltigen Entwicklung, die sie mit ihrer Zustimmung zur Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen bekräftigte. Es liegt im Interesse der Schweiz, auf die Weltpolitik Einfluss zu nehmen. Mit der internationalen Zusammenarbeit fördert sie Frieden und Sicherheit und schafft Perspektiven für die lokale Bevölkerung. Durch ihren Beitrag zu steigenden Einkommen in den Entwicklungsländern beteiligt sich die internationale Zusammenarbeit auch an der Erschliessung neuer Märkte für die Schweiz.23 Als integraler Bestandteil des Instrumentariums der Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz leistet die SIFEM in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe einen wichtigen Beitrag dazu.

Art. 1

Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft des Bundes

Absatz 1: Viele Geberländer, darunter die Schweiz, haben spezialisierte Entwicklungsfinanzierungsgesellschaften (engl. Development Finance Institutions, DFI) unter staatlicher Kontrolle geschaffen, welche für die Investitionsförderung im Rahmen der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit zuständig sind. Während Entwicklungsbanken in der Regel multilateral institutionalisiert sind, sind Entwicklungsfinanzierungsgesellschaften in der Regel national verankert und verfügen oft über keine Bankenlizenz.

Die SIFEM wurde mit mehreren Beschlüssen des Bundesrats sowie des Parlaments im Rahmen des Budgets 2011 als privatrechtliche Aktiengesellschaft etabliert und ist Teil der dezentralen Bundesverwaltung. Der Unternehmenszweck wird in Artikel 3 umschrieben.

Absatz 2: Wie bis anhin bleibt die SIFEM dem WBF zugeordnet (vgl. Anhang 1, VI, Ziff. 2.3.1, sowie Anhang 3 RVOV und Art. 15i OV-WBF). Das WBF ist auch die vom Bundesrat bezeichnete Eignerstelle der SIFEM. Die Wahrnehmung der Eignerinteressen hat das zuständige WBF-Generalsekretariat basierend auf einer vertraglichen Vereinbarung an das SECO delegiert.

Die EFV und das WBF sind im Januar 2022 übereingekommen, das duale Steuerungsmodell im Fall der SIFEM zu testen. Seit März 2022 bezieht das SECO die EFV im Sinne einer Testphase während eines Jahres noch stärker als bisher in die eignerpolitischen Geschäfte der SIFEM ein. Anschliessend wird beurteilt, ob ein dauerhafter Wechsel zum dualen Steuerungsmodell bei der SIFEM sinnvoll ist.

22 23

Art. 2 EZA-HH-Gesetz.

Siehe dazu auch Botschaft zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2021­2024 (BBI 2020 2597).

10 / 26

BBl 2023 55

Art. 2

Rechtsform und Firma

Absatz 1: Die SIFEM hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft.

Dies entspricht der heutigen Rechtsform (Art. 30a Abs. 1 EZA-HH-Verordnung).

Bei einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft finden die Bestimmungen des Obligationenrechts unmittelbar Anwendung. Das vorliegende Gesetz weicht von diesen Bestimmungen nicht ab, gibt aber dem Bundesrat und der SIFEM Vorgaben, wie die Gesellschaft ausgestaltet (Statuten) und geführt (Wahrnehmung der Aktionärsrechte) werden soll. Einschlägig sind in dieser Hinsicht auch die Bestimmungen der Entwicklungszusammenarbeitsgesetze (vgl. Art. 1 Abs. 1).

Absatz 2: Die SIFEM AG ist im Handelsregister des Kantons Bern eingetragen (UIDNummer CHE-112.401.487).

Art. 3

Zweck

Absatz 1: Der Zweck der SIFEM bildet die Basis für die Umschreibung der Aufgaben im 2. Abschnitt. Die Zweckvorgaben sind unbefristet und bilden zusammen mit den Aufgaben und Grundsätzen sowie dem in Absatz 1 genannten Entwicklungszusammenarbeitsgesetz die Grundlage, auf welcher der Bundesrat die der strategischen Ziele formuliert (vgl. Art. 9). Die Eignerstrategie, der Grundauftrag und die Stellung der SIFEM werden mit dem vorliegenden Gesetzesprojekt nicht geändert.

Absatz 2: Die SIFEM investiert ihre Finanzmittel zugunsten von privaten Akteuren, deren Tätigkeit mit den aussenpolitischen Zielen der Schweiz übereinstimmen. Diese Ziele werden im EZA-HH-Gesetz konkretisiert. Auf einen Verweis auf das bis zum 30. Dezember 2024 befristete Bundesgesetz vom 30. September 201624 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas wird verzichtet, da keine Bestrebungen bestehen, dieses zu verlängern oder zu ersetzen.

Die SIFEM hat zum Ziel, die Innovationsfähigkeit, die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit von privaten, nicht-kotierten Unternehmen in Entwicklungs- und Schwellenländern zu stärken und ihnen den Zugang zu Märkten und die Teilhabe an internationalen Wertschöpfungsketten zu erleichtern. Sie stellt dafür bedürfnisgerechte und innovative Finanzierungslösungen zur Verfügung und bietet fachliche Unterstützung in Form von Beratung und Wissenstransfer an, welche die Unternehmen für ihr Wachstum, eine verantwortungsvolle Betriebsführung und die Verwirklichung der Unternehmensziele benötigen.

Die SIFEM hat als öffentliche Investorin gleichzeitig den Auftrag, für die Unternehmensfinanzierung zusätzliche privatwirtschaftliche Ressourcen zu erschliessen und verantwortungsvolle Ko-Investoren zu gewinnen.

Absatz 3: Die Armutsreduktion und eine nachhaltige Entwicklung sind die Raison d'être der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz. Die SIFEM ist Teil des Instrumentariums und trägt somit zur Erfüllung der aussenpolitischen Ziele des Bundes (Art. 54 BV) bei. Sie ist dabei der Förderung eines Wirtschaftswachstums verpflichtet, das nachhaltig und gerecht über die Gesellschaft verteilt ist und Chancen für alle schafft (inklusives Wirtschaftswachstum).

24

SR 974.1

11 / 26

BBl 2023 55

Dadurch trägt die SIFEM, zusammen mit den Ko-Investoren, zu operativen, sozialen und ökologischen Verbesserungen in den Unternehmen, die eine Vorzeigewirkung haben, bei. Ferner stärkt sie die lokale Wirtschaft wie auch die öffentliche Hand, indem menschenwürdige Erwerbsmöglichkeiten, Einkommen und Wohlstand geschaffen und das Steueraufkommen erhöht werden. Überdies unterstützt die SIFEM an den Investitionsstandorten die Bemühungen zum Schutz und der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, beispielsweise durch die Eindämmung des Klimawandels (Verringerung der Treibhausgasemissionen) sowie die Anpassung an dessen Folgen.

Weiter trifft sie Massnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere zugunsten der wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen. Sie leistet auf diese Weise einen Beitrag an die Armutsreduktion. Gleichzeitig wird die Integration der Entwicklungsund Schwellenländer in das globale Wirtschaftssystem gefördert.

Als Instrument der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz umfasst das geografische Investitionsspektrum der SIFEM grundsätzlich diejenigen Länder, welche gemäss dem Entwicklungshilfe-Komitee (engl. Development Assistance Committee; DAC) der OECD Empfänger von öffentlicher Entwicklungshilfe sind (DAC List of ODA Recipients). Diese Staaten werden gemeinhin und mit Abstufungen in Bezug auf deren Wohlstand als «Entwicklungsländer» bezeichnet. Es finden sich aber auch Schwellenländer darunter (die Bezeichnung Swiss Investment Fund for Emerging Markets nimmt darauf Bezug). Empfänger von Entwicklungshilfe sind sodann Staaten Osteuropas ausserhalb der EU, die teilweise auch als Transitionsländer bezeichnet werden. Die SIFEM fokussiert ihre Aktivitäten auf die Prioritätsländer und -regionen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit, die in der Botschaft zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit festgelegt sind. Sie hat zudem im Rahmen der aktuellen strategischen Ziele vom Bundesrat den Auftrag, ihre Investitionen in den LDC und in besonders schwierigen Kontexten zu verstärken und dort ihre Wirkung zu vergrössern.

Art. 4

Grundsätze der Geschäftstätigkeit

Zulässige Investitionsobjekte der SIFEM sind diejenigen privaten Unternehmen in Entwicklungs- und Schwellenländern, die finanziell und ökologisch nachhaltig wirtschaften, menschenwürdige Arbeitsbedingungen bieten, internationale Umwelt-, Sozial- und Gouvernanzkriterien (engl. Environmental Social and Governance, ESG) und die Menschenrechte beachten sowie die weiteren anerkannten Grundsätze der Nachhaltigkeit und der verantwortungsvollen Unternehmensführung (Transparenz, Korruptionsbekämpfung, faire Geschäftspraktiken und Wettbewerb, Besteuerung) einhalten.

Die SIFEM soll Finanzierungen zur Verfügung stellen, die ohne öffentliche Unterstützung von den privaten Finanzmärkten (lokal oder international) nicht zu angemessenen Bedingungen bzw. nicht in genügender Höhe erhältlich sind. Mit anderen Worten muss die entwicklungsfördernde Finanzierung von privaten Unternehmen durch die SIFEM ergänzend erfolgen (Additionalität), um Marktverzerrungen und Mitnahmeeffekte zu vermeiden.

Die SIFEM ist ein integraler Bestandteil der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit. Sie trägt dazu bei, Ziele der internationalen Zusammenarbeit in Ergänzung zu 12 / 26

BBl 2023 55

den Massnahmen der klassischen Entwicklungszusammenarbeit zu erreichen. Die wirtschaftliche Dimension der Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz unterstützt Entwicklungsländer bei der Gestaltung des Strukturwandels, der Entwicklung des Privatsektors und der Integration in die globale Wirtschaft. Dieses Engagement basiert auf Professionalität und orientiert sich an den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung und an Werten wie Verantwortung, Integrität, Chancengleichheit und Weltoffenheit. Damit entspricht die Tätigkeit der SIFEM den anerkannten Prinzipien der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit.

Das von der SIFEM verwendete ESG-Rahmenwerk basiert auf den strengsten nationalen und internationalen Standards im Bereich des wirkungsorientierten Investierens, die in der verantwortungsbewussten Investitionspolitik25 zusammengefasst sind.

Dazu gehören die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie diejenigen für verantwortungsvolles Investieren (UNPRI), die Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation, die Standards für soziale und ökologische Nachhaltigkeit der IFC (International Finance Corporation, ein Teil der Weltbankgruppe) und die entsprechenden Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsrichtlinien sowie das Corporate Governance Development Framework und die Client Protection Principles. Einen weiteren Bezugsrahmen stellen auch die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen dar.

Es handelt sich um ein umfassendes Set an Standards für verantwortungsvolle Investitionen, das für Fondsmanagerinnen und -manager, Finanzinstitute und die SIFEMPortefeuillefirmen gilt, laufend den neuesten Entwicklungen angepasst wird und im Einklang steht mit der Praxis der europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen und der internationalen und regionalen Entwicklungsbanken.

Art. 5

Aufgaben

Absatz 1: Die SIFEM gewährt keine à-fonds-perdu Beiträge, sondern tätigt langfristige Investitionen, die im Gegensatz zu den traditionellen Instrumenten der Entwicklungszusammenarbeit eine angemessene Rendite erzielen sollen. Die Renditeanforderung wird in den strategischen Zielen spezifiziert. Sie ist kein Selbstzweck. Die Förderung von entwicklungsrelevanten Unternehmensmodellen und die Durchsetzung von Sozial-, Umwelt- und Gouvernanzstandards in diesen Unternehmen sind tatsächlich nur dauerhaft, wenn die Existenz der unterstützten Unternehmen langfristig gesichert ist. Das setzt voraus, dass die Unternehmen gewinnorientiert wirtschaften. Die Angemessenheit der Rendite hängt dabei auch vom jeweiligen Länderkontext ab. So sind beispielsweise für Investitionen in den am wenigsten entwickelten Ländern aufgrund der höheren Transaktionskosten niedrigere Nettorenditen zu erwarten.

Die Investitionen der SIFEM sind nicht an in Entwicklungs- und Schwelländern tätige Schweizer Unternehmen gebunden.

Die SIFEM richtet ihren Fokus auf die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Dazu gehören auch Mikrounternehmen. Sie soll aber auch Finanzierungen an grössere, schnell wachsende Firmen zur Verfügung stellen, die (noch) keinen Zugang zu den internationalen oder regionalen Kapitalmärkten haben. Wissenschaftliche 25

sifem.ch > Aufgabe > Verantwortungsbewusstes Investieren.

13 / 26

BBl 2023 55

Untersuchungen namentlich der Weltbank26 belegen die bedeutende Rolle von grösseren Unternehmen, die im Vergleich zu KMU dauerhaftere Stellen schaffen, oft produktiver und innovativer sind, höhere Löhne bezahlen, die Mitarbeiterschulung betonen und über ihre Wertschöpfungsketten und Verteilernetzwerke ein Auskommen auch für unterprivilegierte Bevölkerungsschichten ermöglichen. Die Erfahrungen der SIFEM in Bezug auf die Arbeitsplatzschaffung bestätigen diesen Befund. Die grösseren Firmen in ihrem Portfolio schaffen am meisten Jobs und erzielen das höchste Stellenwachstum.

Die SIFEM kann sämtliche Finanzinstrumente nutzen, die der Zielerreichung und Aufgabenerfüllung dienen, d.h. alle Formen von Eigen- und Fremdkapital, Garantien, sowie strukturierte und neuartige, auf digitaler Technologie basierende Finanzprodukte, sofern diese nicht-spekulativer Natur sind (d.h. keine kurzfristige Gewinnoptimierung zulasten der Entwicklungswirkung verfolgen). Die SIFEM verfolgt eine längerfristige Anlagestrategie, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die Entwicklung des Privatsektors in den Zielländern zumeist nicht in kurzer Zeit vonstattengeht.

«Beteiligungen» meint hier der Besitz von Anteilen an einem Unternehmen, im Fall der SIFEM vor allem via Investitionen in geschlossene Risikokapitalfonds (engl. private equity). Dabei erhalten Anteilseigner ein Mitbestimmungsrecht sowie die Beteiligung am Gewinn.

Die SIFEM kann nebst den erwähnten Finanzgeschäften alle notwendigen Geschäfte auf eigene Rechnung tätigen, welche der Erreichung ihres öffentlichen Zwecks dienen bzw. diesen fördern. Darunter fallen z.B. administrative, die Erfüllung der Aufgaben unterstützende Geschäfte wie die Beschaffung von Management-, Revisions- und Buchhaltungsdienstleistungen, das Einkaufen von technischer und juristischer Expertise oder die Beauftragung einer Depotbank (vgl. Art. 16 Abs. 2).

Absatz 2: Zudem mobilisiert die SIFEM Kapital von lokalen und internationalen Privat- und institutionellen Investoren und öffnet den Unternehmen den Zugang zu lokalen (Banken-)Finanzierungen. Auf diese Weise werden politische und kommerzielle Risiken geteilt; es entsteht eine Hebelwirkung, welche das Volumen der SIFEMInvestitionen vervielfacht und die Entwicklungswirkung massgeblich verstärkt. Erfolgreiche Projekte erzielen zudem einen
Demonstrationseffekt und können über die Zeit privaten Investoren übergeben werden.

Absatz 3: Das Geschäftsmodell der SIFEM ist ausbaufähig (skalierbar). Ihre Ansätze, Erfahrung und thematische Expertise können in einem klar definierten Rahmen mit dem Ziel, den Kernauftrag der SIFEM nicht zu tangieren, für die Aufgabenerfüllung anderer Bundesstellen eingesetzt werden. Die SIFEM nutzt schon heute Synergien mit dem SECO und der DEZA, indem die Koordination zwischen den SIFEM-Aktivitäten und jenen der klassischen Entwicklungszusammenarbeit gewährleistet und die Wirkung der SIFEM-Investitionen gestärkt wird. Dadurch entsteht ein Mehrwert für die internationale Zusammenarbeit, aber auch für damit verbundene Politikfelder (z.B.

Klimaschutz). Bereits Artikel 14 RVOV verpflichtet die Verwaltungseinheiten zur

26

The World Bank, Making it big: why developing countries need more larger firms, Washington DC, 2020 oder International Labor Organization, World Employment Social Outlook 2017§ ­ Sustainable Enterprises and Jobs, Geneva, 2017.

14 / 26

BBl 2023 55

gegenseitigen Unterstützung und Information. Absatz 3 präzisiert diese allgemeine Vorschrift für die SIFEM.

Art. 6

Zusammenarbeit

Das Geschäftsmodell der SIFEM beruht auf einer engen Kooperation mit staatlichen, internationalen und privaten Akteuren. Nebst der Zusammenarbeit im Rahmen von Konsortialkreditprojekten sind es vor allem die Investitionen in lokale oder regionale Risikokapitalfonds, die oft im Verbund mit anderen bilateralen Entwicklungsfinanzierungsgesellschaften, regionalen oder multilateralen Entwicklungsbanken sowie privaten Investoren (Einzelpersonen, Finanzunternehmen, Pensionskassen, Stiftungen) erfolgen.

Solche Ko-Finanzierungen ermöglichen es, beträchtliche Finanzmittel zu bündeln, gemeinsame Standards und Politiken umzusetzen und internationales Fachwissen zu mobilisieren. Eine gute Koordination unter den Akteuren ist unerlässlich, um Doppelspurigkeiten oder eine Verzettelung der Mittel zu vermeiden und um die Entwicklungswirkung der Investitionen zu steigern.

Die SIFEM ist Mitglied verschiedener Branchenorganisationen, darunter der Vereinigung der europäischen Entwicklungsfinanzierungsgesellschaften (engl. Association of European Development Finance Institutions, EDFI)27. Dieser Verband spielt eine wichtige Rolle bei der Etablierung, Verbreitung und Harmonisierung von Investitionsrichtlinien sowie von Direktiven bezüglich des Umgangs mit Umwelt-, Sozial- und Gouvernanzrisiken sowie der Wirkungsmessung und ­berichterstattung, usw. Über dieses gut funktionierende Netzwerk werden Ko-Investitionsprojekte in den Zielländern vorbereitet und die gemeinsame Kontrolle und Begleitung der Investitionen sichergestellt.

Auch mit anderen Fachorganisationen pflegt die SIFEM einen regelmässigen Wissensaustausch, darunter z.B. der Internationalen Arbeitsorganisation in Bezug auf die anspruchsvolle Messung der Beschäftigungseffekte und der Qualität der Arbeitsplätze.

Art. 7

Aktienkapital

Die Höhe des Aktienkapitals sowie Art, Nennwert und die Anzahl der Beteiligungspapiere werden in den Statuten der SIFEM festgelegt. Das Aktienkapital beträgt gegenwärtig 654 444 010 Franken und ist eingeteilt in 65 444 401 Namenaktien mit einem Nennwert von je 10 Franken. Die Aktien wurden vollständig gezeichnet und das Kapital wurde vollständig eingezahlt (vollständige Liberierung).

Art. 8

Aktionärskreis

Diese Bestimmung schafft die gesetzliche Grundlage für die Beteiligung des Bundes an der SIFEM, einer Aktiengesellschaft des privaten Rechts, und hält fest, dass er über mindestens zwei Drittel der Stimmrechte und des Kapitals verfügen muss.

27

www.edfi.eu

15 / 26

BBl 2023 55

Die Aktionärsrechte werden im Rahmen der Generalversammlung der SIFEM wahrgenommen. Hierfür bestimmt und instruiert der Bundesrat seine Vertretung an der Generalversammlung.

Der Bundesrat darf höchstens ein Drittel der Aktien der SIFEM in Eigenregie veräussern oder von Dritten zeichnen lassen. Bereits bei der Etablierung der SIFEM wollte der Bundesrat die Beteiligung Dritter, welche konvergierende Ziele verfolgen, grundsätzlich ermöglichen. Für eine entwicklungspolitisch motivierte Weiterentwicklung der SIFEM kann eine durch den Bund und Dritte lastenteilig erfolgende Kapitalisierung der Gesellschaft sinnvoll sein. Die direkte Einbindung von Privatinvestoren (also z.B. eine Stiftung, Pensionskasse oder ein entwicklungspolitisch motivierter Finanzintermediär) ist nebst Fremdfinanzierungslösungen (z.B. Drittdarlehen) oder Parallelfinanzierungsmodellen (z.B. ein gemeinsam alimentierter Fonds) jedoch lediglich eine von mehreren Optionen und steht aktuell nicht zur Diskussion.

Art. 9

Strategische Ziele

Absatz 1: Gemäss Artikel 8 Absatz 5 RVOG legt der Bundesrat für die SIFEM grundsätzlich für vier Jahre die strategischen Ziele fest. Er orientiert sich bei der Festlegung der strategischen Ziele an den anerkannten Prinzipien der Entwicklungszusammenarbeit und an den Grundsätzen der Additionalität und der Nachhaltigkeit. Diese werden bereits in Artikel 4 erwähnt, aber Adressat ist dort die SIFEM, hier ist es der Bundesrat.

Mit den strategischen Zielen nimmt der Bundesrat aus einer Gesamtsicht Einfluss auf die Entwicklung des Unternehmens und die Erfüllung seiner Aufgaben (unternehmensbezogene und aufgabenbezogene Ziele). Sie werden im Anhang durch Zielwerte, Indikatoren und Kennzahlen ergänzt. Sie entfalten gegenüber dem Verwaltungsrat der SIFEM als privatrechtliche Aktiengesellschaft zwar nicht rechtliche, aber faktisch bindende Wirkung.28 Die strategischen Ziele des Bundesrates ermöglichen einerseits eine gewisse Beständigkeit (Transparenz, Verlässlichkeit, Planbarkeit) für die Unternehmung. Andererseits sind sie flexibel genug, damit der Bund und die Unternehmung auf die Dynamik des Marktumfeldes reagieren können. Das Instrument der strategischen Ziele ist auch Ausdruck der klaren Trennung zwischen politischer und unternehmerischer Verantwortung.

Der Bundesrat kann bei Bedarf die strategischen Ziele innerhalb der Geltungsperiode anpassen. Er entscheidet über eine Anpassung nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat der SIFEM. Die Ziele sind zeitlich und inhaltlich auf die Botschaften zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit des Bundes abgestimmt. Der Bundesrat hat die SIFEM auch bisher mit strategischen Zielen geführt (Art. 30c Abs. 1 EZAHH-Verordnung). Er macht seinen Einfluss zudem über seine Aktionärsstellung geltend.

Absatz 2: Der Verwaltungsrat der SIFEM ist verantwortlich für die Umsetzung der vom Bundesrat erlassenen strategischen Ziele und muss diese in seine Unternehmensstrategie integrieren. Er wird vorgängig zur Festlegung der strategischen Ziele angehört.

28

Vgl. Corporate-Governance-Bericht 2006, Ziff. 4.2.6 und 5.3.

16 / 26

BBl 2023 55

Weiter verpflichtet Absatz 2 den Verwaltungsrat zur Berichterstattung über die Erreichung der strategischen Ziele. Diese jährliche Berichterstattung erörtert die Erreichung der strategischen Ziele durch die SIFEM, u.a. die finanzielle Leistung der SIFEM und enthält eine Analyse der entwicklungspolitischen Auswirkungen der Investitionen und der mobilisierten privaten Mittel. Die Berichterstattung erfolgt an den Bundesrat und dient diesem wiederum als Grundlage für seine Berichterstattung an das Parlament. Der Verwaltungsrat muss die Methoden und Kriterien festlegen, nach denen er die innerbetriebliche Umsetzung bzw. die Erfüllung der strategischen Ziele jährlich beurteilt. Dabei stützt er sich unter anderem auf die im Voraus vom Bundesrat festgelegten Beurteilungskriterien und -indikatoren ab. Damit verfügt der Bundesrat über die nötigen Informationen, um im Rahmen seiner Aufsicht die Erreichung der strategischen Ziele überprüfen zu können. Soweit aktienrechtlich zulässig, stellt die SIFEM dem Bundesrat bei Bedarf weitere notwendige Informationen zu.

Art. 10

Zusammensetzung und Wahl des Verwaltungsrates

Absatz 1 gibt anstelle der bisher festgelegten Mindestgrösse des Verwaltungsrats (drei) eine Anzahl von mindestens sieben und höchstens neun Verwaltungsratsmitgliedern vor. Der Verwaltungsrat soll so klein sein, dass eine effiziente Willensbildung möglich ist, und so gross, dass seine Mitglieder Erfahrung und Wissen aus den verschiedenen relevantesten Bereichen ins Gremium einbringen können, wie zum Beispiel Impact Investment oder Wirkungsmessung, und die Funktionen von Leitung und Kontrolle unter sich verteilen können.

Aktuell besteht der SIFEM-Verwaltungsrat aus sieben Mitgliedern. Die maximale Grösse wird nicht ausgeschöpft. Es soll in die Zukunft gerichtet aber ein gewisser Spielraum und Flexibilität für die nominelle Zusammensetzung des Verwaltungsrats ermöglicht werden. Tatsächlich operiert die SIFEM in einem rasch wandelnden Umfeld, und sie muss sich auf Entwicklungen z.B. im Finanzsektor optimal einstellen können. Deshalb kann es sinnvoll oder notwendig sein, dass der Verwaltungsrat zusätzliche Kompetenzen und Kapazitäten erhält. Aus heutiger Sicht denkbar ist z. B.

auf dem Gebiet der digitalen Finanzinstrumente oder der Klimafinanzierung. Momentan bestehen keine Pläne, den Verwaltungsrat zu vergrössern. Bevor eine Aufstockung in Betracht gezogen wird, sollen prioritär im Rahmen der periodischen Erneuerung des Verwaltungsrats die zusätzlichen Kompetenzen eingebracht werden, sodass der Verwaltungsrat in der jetzigen Grösse bestehen bleiben kann. Auch die periodische Prüfung der Funktionsfähigkeit des Verwaltungsrates durch den Verwaltungsrat selbst, wie sie im Anforderungsprofil vorgesehen ist, soll entsprechende Hinweise liefern. Aus der gewählten Formulierung leitet sich demnach kein Automatismus auf eine Erhöhung ab.

Die Verwaltungsratsmitglieder üben ihre Funktion unabhängig, d.h. immer im Interesse der SIFEM aus. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats ordnet seine persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse so, dass Interessenkonflikte mit der SIFEM möglichst vermieden werden. Im Falle eines Interessenkonflikts müssen die betroffenen Mitglieder von sich aus bei entsprechenden Abstimmungen in den Ausstand treten. Eine Person, die in einem dauernden Interessenkonflikt steht, kann dem Verwaltungsrat nicht angehören.

17 / 26

BBl 2023 55

Absatz 2: Die Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt auf der Grundlage eines vom Bundesrat genehmigten Anforderungsprofils (gemäss Art. 8j Abs. 2 RVOV und dem Corporate Governance-Leitsatz Nr. 5). Es stellt sicher, dass bei der Auswahl der Personen auf die fachliche Eignung geachtet und eine breite Palette von komplementären Erfahrungen und Kenntnissen, darunter im Nachhaltigkeitsbereich und der Entwicklungspolitik, vorhanden sind. Berücksichtigt werden müssen zudem Richtwerte für eine angemessene Vertretung der Landessprachen und eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter.29 Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden grundsätzlich für drei Jahre gewählt. Bei Wahlen, die während einer laufenden Amtsdauer stattfinden, erfolgt die Wahl für den Rest der Amtsdauer. Verwaltungsratsmitglieder sind wieder wählbar. Damit wird eine längere Kontinuität mit entsprechendem Erfahrungsaufbau ermöglicht. Die Amtszeit eines Mitglieds ist jedoch auf insgesamt 12 Jahre beschränkt. Vorbehalten bleibt die Wahl für eine kürzere letzte Amtsdauer beim Erreichen der maximalen Amtszeit, aus der kein Anspruch auf eine Wiederwahl abgeleitet werden kann.

Art. 11

Interessenbindungen des Verwaltungsrates

In Absatz 1 wird die Pflicht der Kandidatinnen und Kandidaten zur Offenlegung ihrer Interessenbindungen festgelegt. Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied des Verwaltungsrates der SIFEM nicht wählbar.

Absatz 2: Der SIFEM-Verwaltungsrat ist gegenüber dem Bundesrat verantwortlich dafür, dass die Interessenbindungen, welche seine Mitglieder nach ihrer Wahl eingegangen sind, mit ihrer Funktion im Verwaltungsrat vereinbar sind. Er erlässt entsprechende Verhaltensregeln zum Umgang mit Interessenbindungen und sorgt für geeignete Sensibilisierungsmassnahmen. Bestehende Interessenbindungen müssen im Rahmen des Geschäftsberichts (Corporate Governance Leitsatz 6) und auf der Bundeswebseite30 publiziert werden. Der SIFEM-Verwaltungsrat muss die Interessenbindungen seiner Mitglieder laufend überwachen und beurteilen. Jede Änderung muss dem zuständigen Departement gemeldet werden. Ist eine Interessenbindung nicht vereinbar mit dem Mandat (z. B. nicht lösbarer Interessenskonflikt, beträchtliches Reputationsrisiko für den Bund) und hält das Mitglied trotzdem daran fest, so muss der Verwaltungsrat der Generalversammlung die Abberufung des betreffenden Mitglieds beantragen. Ein Mitglied kann auch abberufen werden, wenn sich herausstellt, dass es seine Interessenbindungen anlässlich der Wahl nicht vollständig offengelegt oder Änderungen der Interessenbindungen während der Amtsdauer nicht gemeldet hat.

Um dem Verwaltungsrat eine effiziente Überwachung und Aufsicht der SIFEM zu ermöglichen, legt Absatz 3 gemäss dem 3. Leitsatz zur Corporate Governance des Bundes fest, dass Verwaltungsratsmitglieder personell unabhängig sein sollten, d. h.

nicht der Geschäftsleitung angehören. Artikel 11 Absatz 3 kommt aktuell keine eigenständige Bedeutung zu, da die SIFEM ohne separates Geschäftsleitungsorgan organisiert ist. Ihr Verwaltungsrat hat die Portfolioverwaltung und Geschäftsführung aktuell 29 30

www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen Entlöhnung des obersten Kaders der Unternehmen und Anstalten des Bundes: Bericht über das Geschäftsjahr, Anhang 1.

www.admin.ch > Dokumentation > ausserparlamentarische Kommissionen > nach Departement > Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.

18 / 26

BBl 2023 55

nicht im Sinne von Artikel 716b Absatz 1 OR übertragen. Vielmehr ist bei der SIFEM der Verwaltungsrat das geschäftsführende Organ. Die SIFEM beschafft Portfolioverwaltung- und Geschäftsführungsdienstleitungen nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts (s. nachfolgende Erläuterung zu Art. 12). Das Unabhängigkeitserfordernis gilt sinngemäss auch für solche mandatierten Dritte. Die Organisation der Portfolioverwaltungs- und Geschäftsführungsaufgaben ist nicht starr. Anpassungen sind möglich, um neue Entwicklungen auf dem Finanzmarkt oder bezüglich der Aufgaben der SIFEM zu berücksichtigen.

Art. 12

Vergütung

Die Vergütungsstruktur für den Verwaltungsrat der SIFEM orientiert sich an der Kaderlohngesetzgebung des Bundes (Art. 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200031 und Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200332).

Aktuell beschäftigt die SIFEM lediglich eine teilzeitlich angestellte Verwaltungsratssekretärin. Die Portfolioverwaltung und die Geschäftsführung der SIFEM erfolgt durch beauftragte Dritte im Mandatsverhältnis. In den strategischen Zielen hat der Bundesrat verankert, dass der Verwaltungsrat dafür zu sorgen hat, dass bei den mit der Portfolioverwaltung und der Geschäftsführung beauftragten Dritten der Anteil des höchsten, individuellen Fixlohnes, der sich aus dem SIFEM-Mandat ergibt, den Höchstbetrag der Lohnklasse 32 des Bundes nicht übersteigt. Zudem hat der Verwaltungsrat sicherzustellen, dass ihm die mit der Portfolioverwaltung und der Geschäftsführung Beauftragten ihre Erträge aus Drittmandaten offenlegen (Gesamtsumme).

Sodann regelt der Verwaltungsrat die erfolgsabhängige variable Vergütung für die Portfolioverwaltung und das Geschäftsführungsmandat.

Die Vergütung und die zugrundeliegenden Regeln werden im jährlichen Geschäftsbericht der SIFEM und im Fall des Verwaltungsrates auch im Kaderlohnreporting des Bundes ausgewiesen.

Art. 13

Anstellungsverhältnisse

Absatz 1: Da die SIFEM eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ist, wird ihr Personal privatrechtlich angestellt. Gegenwärtig trifft dies jedoch nur auf eine Verwaltungsratssekretärin mit einem teilzeitlichen Beschäftigungsgrad zu (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 12).

Absatz 2: Der Verwaltungsrat der SIFEM und von ihr mit der Portfolioverwaltung und der Geschäftsführung beauftragte Dritte vermeiden oder beseitigen jegliche Form direkter oder indirekter Diskriminierung in Bezug auf die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Dennoch muss für das Arbeitsverhältnis das ausschlaggebende Kriterium die Qualifikation der Personen bleiben.

31 32

SR 172.220.1 SR 172.220.12

19 / 26

BBl 2023 55

Art. 14

Finanzierung

Mit Absatz 1 gilt für die SIFEM die Vorgabe der Eigenwirtschaftlichkeit. Eigenwirtschaftlichkeit bedeutet, dass die SIFEM ihre Aufwände aus eigener Geschäftstätigkeit finanzieren muss und ein positives Rechnungsergebnis zu erzielen hat. In welcher Art die SIFEM ihre Aufwände inklusive der Risikokosten refinanziert, ist damit nicht vorgegeben. Aktuell arbeitet die SIFEM eigenwirtschaftlich im engeren Sinn, indem die Betriebskosten gedeckt werden. Die Investitionstätigkeit auf gegenwärtigem Niveau wird zurzeit nicht allein aus Rückflüssen von erfolgreich verlaufenden oder abgeschlossenen Projekten finanziert, sondern auch durch eine Kapitalerhöhung, die der Bundesrat 2022 beschlossen hat und welche im Zeitraum 2023­2025 in jährlichen Tranchen ausbezahlt wird.

Absatz 2: Mit dem Voranschlag 2018 beantragte der Bundesrat dem Parlament die Umwandlung der bei der Etablierung der SIFEM gewährten Bundesdarlehen in Aktienkapital. Die eidgenössischen Räte stimmten diesem Antrag Ende 2017 zu.33 Die SIFEM ist seither ausschliesslich eigenkapitalfinanziert.

Die Kapitalausstattung der SIFEM stellt eine Subvention dar, weshalb es sich bei Artikel 14 Absatz 2 um eine Subventionsbestimmung handelt. Diese Subvention ist jedoch auf das EZA-HH-Gesetz abgestützt. Dementsprechend ist die Subventionsbestimmung nicht neu und daher nicht der Ausgabenbremse zu unterstellen (vgl. auch Ziffer 6.4).

Art. 15

Drittmittel

Die SIFEM ist eine Aktiengesellschaft des privaten Rechts und damit eine eigenständige Rechtsperson. Sie kann von Dritten, d.h. sowohl von Privaten wie auch öffentlichen Institutionen und Organisationen (z.B. anderen Bundesstellen, aber auch subnationalen Körperschaften, die privatsektorfördernde Entwicklungshilfe leisten), geldwerte Leistungen entgegennehmen und diese für die Aufgabenerfüllung und im Rahmen ihres Entwicklungsauftrags einsetzen. Die Inanspruchnahme von Sicherheiten (Garantien), Fremdfinanzierungslösungen (z.B. Drittdarlehen) oder von Zuschüssen Dritter gehören zur «Geschäftstätigkeit» der SIFEM, sofern dies die Eigenwirtschaftlichkeit (vgl. Art. 14 Abs. 1) nicht gefährdet. Die Entgegennahme von Drittmitteln muss mit den Aufgaben, dem Zweck und den Zielen der SIFEM vereinbar sein. Das heisst, dass auch die Entgegennahme von Drittmitteln dem öffentlichen Interesse, das der Erfüllung der entsprechenden Aufgaben nach Artikel 5 durch die SIFEM zugrunde liegt, dienen muss. Die Entgegennahme von Drittmitteln erfolgt in Absprache mit der EFV.

Art. 16

Tresorerie

Absatz 1: Die EFV führt die zentrale Tresorerie des Bundes (Art. 60 Abs. 1 FHG34).

Die SIFEM hat sich für die Verwaltung eines Grossteils ihrer liquiden Mittel an die zentrale Tresorerie angeschlossen (Art. 61 Abs. 2 FHG). Die Einzelheiten des Anschlusses an die Bundestresorerie sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag 33 34

BBI 2018 733 SR 611.0

20 / 26

BBl 2023 55

zwischen der EFV und der SIFEM vereinbart. Auf diesen Mitteln bezahlt der Bund der SIFEM marktkonforme Zinsen.

Absatz 2: Aufgrund von Beschränkungen der Anzahl Transaktionen, welche jährlich über die EFV-Tresoreriekonten getätigt werden können, sind diese Konten für den Zahlungsverkehr der SIFEM nur teilweise geeignet. Entsprechend unterhält die SIFEM u.a. für den Zahlungsverkehr ergänzend eine Kontobeziehung mit einer Depotbank. Da der Liquiditätsbedarf des Investitionsportefeuilles der SIFEM nicht präzise geschätzt werden kann, hält sie auch eine angemessene Liquiditätsreserve bei der Depotbank. Vierteljährlich oder nach Bedarf wird der Liquiditätsbestand mit dem Sollwert verglichen und die Differenz durch Ausgleichszahlungen zwischen den Konten bei der Depotbank und den Tresoreriekonten ausgeglichen.

Art. 17 Der Bundesrat wird gestützt auf Absatz 2 den Zeitpunkt des Inkrafttretens festlegen.

5

Auswirkungen

5.1

Auswirkungen auf den Bund

Die neue Gesetzesgrundlage ist weder mit finanziellen noch mit personellen Auswirkungen für den Bund verbunden.

5.2

Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft

Die SIFEM unterstützt die Integration der Entwicklungs- und Schwellenländer in das Weltwirtschaftssystem und leistet einen Beitrag an die nachhaltige Entwicklung in diesen Ländern. Sie ermöglicht es, Herausforderungen in diesen Ländern zu begegnen, und trägt dadurch zur Reduzierung der Risiken bei, denen auch die Schweiz und ihre Bürgerinnen und Bürger ausgesetzt sind ­ zum Beispiel in den Bereichen irreguläre Migration und Wirtschafts- und Umweltkrisen.

5.3

Auswirkungen auf die Umwelt

Die SIFEM sorgt dafür, dass sowohl in den Entwicklungs- und Schwellenländern als auch weltweit positive Auswirkungen ihrer Aktivitäten für die Umwelt verstärkt und negative Folgen vermieden werden. Sie unterstützt Projekte, die direkt oder indirekt zum globalen Umweltschutz beitragen, insbesondere im Bereich des Klimaschutzes und dem Erhalt der Biodiversität.

21 / 26

BBl 2023 55

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage dient der Stärkung des Legalitätsprinzips. Sie stützt sich auf Artikel 54 BV und insbesondere dessen Absatz 2, wonach sich der Bund für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt einsetzt, namentlich zur Linderung von Not und Armut in der Welt beiträgt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. Ziff. 4, Ingress).

6.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Mit ihren Investitionsaktivitäten und der Mobilisierung von Mitteln des Privatsektors trägt die SIFEM zur Umsetzung der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung der UNO mit ihren 17 Sustainable Development Goals bei. Im Vordergrund stehen die Ziele 5 (Geschlechtergleichstellung), 7/13 (erschwingliche & saubere Energieversorgung/Klimaschutz), 8 (menschenwürdige Arbeit & Wirtschaftswachstum) und 17 (Partnerschaften).

Durch die Anrechenbarkeit von ausgewiesenen umweltrelevanten Projekten leisten SIFEM-Investitionen einen Beitrag zu den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen verschiedener multilateraler Umweltabkommen.

Sämtliche Finanzintermediäre, mit denen die SIFEM zusammenarbeitet, müssen national geltende Nachhaltigkeitsregularien einhalten und darauf hinarbeiten, die relevanten internationalen Normen anzuwenden. Massgebend sind die Performance-Standards der IFC oder daraus abgeleitete Kriterien. Hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte beziehen sich diese Leitlinien auf die UNO-Menschenrechtskonventionen. Im Bereich der Arbeitsbedingungen gelten die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation.

In vielen SIFEM-Zielländern sind die rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen schwierig, und der Anlegerschutz ist begrenzt. Aus diesem Grund nutzt die SIFEM für Investitionen in Risikokapitalfonds auch Offshore-Finanzplätze. Sie richtet sich dabei nach den Empfehlungen des «Globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken» der OECD und befolgt die sich rasch entwickelnden internationalen Normen.

6.3

Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Nach Artikel 178 Absatz 3 BV können Verwaltungsaufgaben durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden. Die Zuständigkeit der

22 / 26

BBl 2023 55

Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.

6.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen (vgl. auch Art. 14 Abs. 2), noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen.

6.5

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Eine Verordnung zum Gesetz ist nicht vorgesehen. Eine Konkretisierung des Gesetzes erfolgt über den Erlass der Statuten der Gesellschaft. Für weitere Steuerungsinstrumente (strategische Ziele) ist der Bundesrat zuständig.

23 / 26

BBl 2023 55

Abkürzungsverzeichnis AG

Aktiengesellschaft

BV

Bundesverfassung

DAC

Development Assistance Committee

DEZA

Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit

EDFI

Association of the European Development Finance Institutions

EFV

Eidg. Finanzverwaltung

FHG

Finanzhaushaltsgesetz

IFC

International Finance Corporation

KMU

Kleine und Mittlere Unternehmen

OECD

Organisation for Economic Cooperation and Development

OR

Obligationenrecht

OV-WBF Organisationsverordnung für das WBF RVOG

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

RVOV

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

SECO

Staatssekretariat für Wirtschaft

SIFEM

Swiss Investment Fund for Emerging Markets

SDG

Sustainable Development Goals

WBF

Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

24 / 26

BBl 2023 55

Anhang

Die SIFEM in Zahlen (2019­2021) Geschäftszahlen

2021

2020

2019

1 217,3 894,5 772,7 124.7 83,9

1 146,7 883,6 648,0 51,7 85,6

1 059,3 839,0 596,3 56,5 104,5

Bewertung des Investitions-Portfolios Nettovermögenswert, NAV (Mio. USD) Rendite, IRR (%) Wertmultiplikator, TVPI (%)

432,2 5,8 124

420,0 5,2 120

420,5 6,0 124

Mobilisierte private Investitionen Total Verpflichtungen privater Investoren Neu Ko-Investitionen mit privaten Investoren

173,6 9,7

173,6 17,0

113,5 0,0

51,7 40,3

­17,2 ­28,6

16,0 5,1

700,2 671,9

616,9 584,1

643,3 628,8

11,4 1,4

11,4 1,4

10,9 1,3

Operationelle Ergebnisse (Mio. USD) Investitionsverpflichtungen und Mittelfluss Total aller Verpflichtungen bis Jahresende Total aktive Verpflichtungen Kumulative Rückflüsse aus Investitionen Jährliche Rückflüsse aus Investitionen Neue Investitionsverpflichtungen

Finanzergebnisse (Mio. CHF) Jahresergebnis Investitionsertrag (-verlust) Betriebsergebnis Bilanz Bilanzsumme Eigenkapital Betriebskosten Total in absoluten Werten (Mio. CHF) Relativ zu den aktiven Investitionsverpflichtungen (%)

25 / 26

BBl 2023 55

Ausgewählte Entwicklungseffekte

2021

2020

2019

904 000 35 500

870 600 12 800

830 000 19 600

6 479 7,6

5 882 5,5

5 470 6,1

1 400

2 370

1 860

36

38

40

Beschäftigungsförderung Arbeitsplatzschaffung mit Ko-Investoren, kumuliert Arbeitsplatzschaffung direkt durch die SIFEM, pro Jahr Klimaschutz Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen (GwH) Vermiedene C02-Emissionen (Mio. t) Steueraufkommen Unternehmens- & andere Steuerzahlungen (Mio. USD) Geschlechtergleichstellung Anteil weiblicher Angestellter in den Unternehmen (%)

26 / 26