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Ausnahmen von den Bestimmungen über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen vom 11. Januar 2023

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)

Gegenstand:

Am 24. November 2022 hat der Gemischte Ausschuss des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den Luftverkehr die Übernahme der EU-Drohnenregulierung beschlossen.

Diese besteht aus der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Ab dem 1. Januar 2023 gelten daher nun auch in der Schweiz für Betreiberinnen und Betreiber neue Bestimmungen für das Fliegen von unbemannten Luftfahrzeugen.

Die neue Regulierung legt Sicherheitsstandards für die Herstellung, Zulassung und den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen fest. Neu wird anhand des Betriebsrisikos zwischen den drei verschiedenen Kategorien «offen», «speziell» und «zulassungspflichtig» unterschieden. Im Vergleich zur bisherigen eher liberalen Praxis, bringt die neue Regulierung viele Änderungen mit sich.

Da die in den beiden EU-Verordnungen vorgesehenen Umsetzungsfristen aufgrund der verzögerten Inkraftsetzung in der Schweiz bereits abgelaufen sind und weil mit der Ankündigung der Übernahme der Verordnungen Ende November bis zu deren Inkrafttreten am 1. Januar 2023 nur knapp ein Monat verbleibt, damit die Betreiberinnen und Betreibern unter anderem die notwendigen Kenntnisnachweise absolvieren und Bewilligungen beantragen können, schafft die Schweiz eigene Übergangsfristen von einmalig 8 Monaten ab Inkraftsetzung der neuen Regulierung.

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Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr1 wurde die Verordnung (EU) 2018/11392 ins schweizerische Recht übernommen. Art. 71 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 ermöglichen es dem BAZL als zuständige Behörde (Competent Authority), von einzelnen Anforderungen der Ausführungsbestimmungen von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten Ausnahmen zu gewähren, wenn dies aufgrund dringender unvorhersehbarer Umstände oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse notwendig ist.

Inhalt der Verfügung:

Die Allgemeinverfügung des BAZL vom 11. Januar 2023 betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen lautet wie folgt: 1. Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen in der «offenen» und «speziellen» Kategorie gemäss der Verordnung (EU) 2019/947 Die folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen von den anwendbaren Bestimmungen gelten für alle Betreiberinnen und Betreiber von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen, welche neu in die «offene» oder «spezielle» Kategorie fallen.

a. Betreiberinnen und Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen der «offenen» Kategorie müssen über gewisse Kompetenznachweise und Zertifikate verfügen (Anhang Teil A zur Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, UAS.OPEN.020(4)(b), UAS.OPEN.030(2) sowie UAS.OPEN.040(3)).

Diese erlangen sie, indem für den Betrieb in der Unterkategorie A1/A3 eine Onlineschulung und eine -prüfung über das Schweizerische Registrations- und Prüfungsportal UAS.gate absolviert wird.

Für den Betrieb in der Unterkategorie A2 ist das

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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr; Abgeschlossen am 21. Juni 1999; von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1999; SR 0.748.127.192.68.

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates.

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Bestehen der Prüfung für A1/A3 eine Grundvoraussetzung. Die A2 verlangt darüber hinaus eine weitergehende Schulung sowie eine Präsenzprüfung.

Ohne Übergangsbestimmungen müssten ab dem 1. Januar 2023 alle Betreiberinnen und Betreiber über die nötigen Kompetenznachweise und Zertifikate verfügen. Dies ist aufgrund der kurzfristigen Bekanntgabe zur Übernahme der EU-Regulierung jedoch nicht umsetzbar, weshalb den Pilotinnen und Piloten eine Frist von maximal 8 Monaten ab Inkraftsetzung, somit bis spätestens 31. August 2023, gegeben wird, in welcher sie die nötigen Kompetenznachweise und Zertifikate erlangen können.

b. Bereits in der Schweiz via UAS.gate oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat basierend auf dem neuen EU-Recht absolvierte Prüfungen und erhaltene Kompetenznachweise oder Zertifikate behalten ihre Gültigkeit nach dem 1. Januar 2023 und müssen nicht erneut abgelegt werden.

c. Können die Bedingungen für den Betrieb in der «offenen» Kategorie nicht eingehalten werden, fällt der Betrieb nach Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in die spezielle Kategorie und der Betreiber oder die Betreiberin wird eine Bewilligung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in welchem er oder sie registriert ist, benötigen. In der Schweiz ist das BAZL dafür zuständig.

Die betrieblichen Bedingungen der «offenen» Kategorie sind gemäss Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 die folgenden: ­ ständiger Betrieb auf Sicht (VLOS), ­ Drohne mit einer Startmasse unter 25 kg, ­ maximale Flughöhe von 120m über Grund, ­ je nach Unterkategorie gewisse Distanzen zu unbeteiligten Personen, ­ kein Überfliegen von Menschenansammlungen.

Auch in diesem Fall bleibt den Betreiberinnen und Betreibern lediglich ein Monat Zeit, um sicherzustellen, dass ihr Betrieb den neuen Anforderungen entspricht. Insbesondere für Betreiberinnen und 3/6

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Betreiber, die bisher bewilligungsfrei fliegen konnten und neu eine Bewilligung benötigen, ist diese einmonatige Zeitspanne zu kurz, um rechtzeitig eine Bewilligung vorweisen zu können. Aus diesem Grund gewährt das BAZL den betroffenen Betreiberinnen und Betreibern eine Übergangsfrist von 8 Monaten (1. Januar 2023 bis zum 31. August 2023). Während dieser Übergangsfrist können die Betreiberinnen und Betreiber basierend auf den bisherigen Regeln bewilligungsfrei weiterfliegen.

Sie müssen jedoch sicherstellen, dass sie ab dem 1. September 2023 eine gültige Bewilligung vorweisen können. Das bedeutet, dass rechtzeitig ein Bewilligungsantrag ausgearbeitet und das BAZL kontaktiert werden muss, da die Bearbeitungszeit mehrere Wochen oder gar Monate (für ein SORA) in Anspruch nehmen kann.

Die bisherigen Regeln für bewilligungsfreie Flüge sind die folgenden: ­ kein Betrieb im Umkreis von 100 m um eine Menschenansammlung, ­ ständiger Betrieb auf Sicht (VLOS), ­ Drohne mit einer Startmasse unter 25 kg.

Die Übergangsfrist gilt nicht für den Betrieb, welcher bisher bereits bewilligungspflichtig war, wie beispielsweise Flüge ausserhalb Sichtkontakt.

2. Pflicht zur Mitführung der vorliegenden Allgemeinverfügung Adressatenkreis:

Die vorliegenden Ausnahmeregelungen richten sich an alle Betreiberinnen und Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen der «offenen» und «speziellen» Kategorie nach der Verordnung (EU) 2019/947 mit Wohnsitz in der Schweiz, die sich im Betreiberregister UAS.gate registriert haben und ist beschränkt auf den Betrieb innerhalb des Schweizer Hoheitsgebiets.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Strategie und Führungsunterstützung, angefordert werden.

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Rechtsmittel:

19. Januar 2023

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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