Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 15. April 2005

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juni 19991 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e): Formulierungstyp:

Dithianon 75 % WP

2. Handelsprodukte Agrition 75 P.B.

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3628 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10002 Vertreiber: Agrimport, Via Piani 1, I-39100 Bolzano

Conal

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3629 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 6803 Vertreiber: Du Pont de Nemours Italiana SRL, Via A.Volta 16, 20093 Cologno Monzese

Delan

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3630 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 4507 Vertreiber: Syngenta Crop Protection S.p.A., Via Gallarate, 139, 20151 Milano

Ditiak

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3632 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 11169 Vertreiber: Kemipharm S.R.L., Via Bitteri 9, 44045 Renazzo

1

SR 916.161

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2005-0945

Thian

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3634 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10747 Vertreiber: Agrowin Biosciences S.R.L., Via Montegrappa 7, 24121 Bergamo

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Obstbau Kernobst

Schorf des Kernobstes

Kernobst

Schorf des Kernobstes

Steinobst

Rost der Zwetschge

Steinobst

Narren- oder Taschenkrankheit der Zwetschge

Kirsche

Bitterfäule der Kirsche, Schrotschuss, Sprühfleckenkrankheit der Kirsche

Konzentration: 0,075 % Anwendung: vor der Blüte Konzentration: 0,05 % 1 Anwendung: nach der Blüte Konzentration: 0,075 % Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0,075 % Anwendung: einmalige Behandlung beim Aufbrechen der Knospen Konzentration: 0,05­0,075 % Wartefrist: 3 Woche(n)

Zierpflanzen allg.

Rosen Azaleen Weinbau Reben Reben Reben

(*)

Blattfleckenpilze, Falscher Mehltau, Rostpilze Sternrusstau der Rosen Ohrläppchenkrankheit der Azaleen

Konzentration: 0,05 % Konzentration: 0,05 % Konzentration: 0,05 %

Schwarzfleckenkrankheit der Rebe Rotbrenner Falscher Mehltau der Rebe

Konzentration: 0,075 % Anwendung: beim Austrieb Konzentration: 0,075 % Konzentration: 0,05 % 2,3

(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = Bis spätestens Ende Juni.

2 = Nach der Blüte in der Regel in Tankmischung mit Kupferpräparaten.

3 = Vor- und Nachblütebehandlungen bis spätestens Mitte August.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

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Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD), 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten.

Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

26. April 2005

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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