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Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Ausbreitung von Popillia japonica Newman im Kanton Tessin vom 1. Februar 2023

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 16 Absätze 1 und 3 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 (PGesV); in Erwägung, dass die Verbreitung von Popillia japonica Newman in Teilen des Kantons Tessin so weit fortgeschritten ist, dass eine Tilgung des Quarantäneorganismus nicht mehr möglich ist und die Ausscheidung einer Befallszone gerechtfertigt ist; in Erwägung, dass ein besonders hohes Risiko für die Ausbreitung von Popillia japonica Newman über die Befallszone hinaus besteht, welches mit entsprechenden Massnahmen vermindert werden muss; in Erwägung, dass es notwendig und geeignet ist, um die Befallszone herum eine Pufferzone auszuscheiden, in der ebenfalls besondere Massnahmen gelten; in Erwägung, dass die Populationsentwicklung von Popillia japonica Newman in diesen Gebieten besonders intensiv überwacht werden muss; in Erwägung, dass sich die Ausbreitung von Popillia japonica Newman vergrössert hat und die Liste der betroffenen Gemeinden angepasst werden muss, verfügt:

1. Ausscheidung einer Befallszone und einer Pufferzone Die in Anhang 1 aufgeführten Gemeinden bzw. Gemeindebezirke des Kantons Tessin bilden zusammen eine Befallszone.

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Die in Anhang 2 aufgeführten Gemeinden bzw. Gemeindebezirke, die ganz oder teilweise im Umkreis von 15 km um die Befallszone liegen bilden die Pufferzone.

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2. Massnahmen in der Befallszone Pflanzliches Kompostmaterial aus Anlagen, die nicht mit temperaturkontrollierten Fermentationsboxen und Endkompost-Siebanlagen ausgerüstet sind, darf nur innerhalb der Befallszone verwendet werden.

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SR 916.20

2023-0228

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Vom 1. Juni bis 30. September ist die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege aus der Befallszone hinaus verboten. Vom Verbot ausgenommen ist Pflanzenmaterial, welches während der Lagerung und dem Transport insektensicher (Maschenweite von max. 5 mm) abgedeckt wird und: 2

a.

auf eine Grösse von max. 5 cm gehäckselt wird; oder

b.

eine mit dem Häckseln vergleichbare phytosanitäre Sicherheit bietet und dessen Behandlung vom kantonale Pflanzenschutzdienst in Absprache mit dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst bewilligt wurde.

Fahrzeuge und Geräte, die zur Bodenbearbeitung oder für Arbeiten mit Erde in der Befallszone eingesetzt werden, dürfen diese nur verlassen, wenn sie so gereinigt worden sind, dass kein Risiko der Verschleppung von Erde und Pflanzenrückständen mehr besteht.

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Die Verbringung der Oberflächenschicht des Bodens, bis zu einer Tiefe von 30 cm, aus der Befallszone hinaus ist verboten. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai können auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligt werden: 4

a.

vom kantonalen Pflanzenschutzdienst, wenn: i. der Boden von Agroscope oder einem von Agroscope dafür zugelassenen Unternehmen untersucht worden ist und die die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass der Boden der betreffenden Parzelle bis zu einer Tiefe von 30 cm frei von Larven von Popillia japonica Newman ist., ii. der Boden einer Behandlung unterzogen wird, welche eine mit Punkt i) vergleichbare Sicherheit bietet und wenn der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst dieser Behandlung zugestimmt hat;

b.

von der Sezione della protezione, dell'aria dell'acqua e del suolo2 wenn das Material zu einer Deponie geht, mit der Bedingung, dass in der Deponie das Material in einer Tiefe von mindestens 2 Metern deponiert und vergraben wird und während des Transports alle Massnahmen ergriffen werden, um eine Verbreitung von Popillia japonica Newman zu vermeiden.

Der Kantonale Pflanzenschutzdienst und die Sezione della protezione, dell'aria dell'acqua e del suolo stellen einander Kopien der ausgestellten Bewilligungen nach Absatz 4 zu.

5

Die Sezione della protezione, dell'aria dell'acqua e del suolo kann unter Vorbehalt der einschlägigen kantonalen Bestimmungen die Erteilung von Ausnahmebewilligungen an die Gemeinden delegieren.

6

Die Verbringung und das Inverkehrbringen von vorkultivierten Rasenrollen aus der Befallszone hinaus ist verboten. Für die Verbringung und das Inverkehrbringen von vorkultivierten Rasenrollen innerhalb der Befallszone, müssen diese mit einer Etikette gekennzeichnet werden. Diese muss unveränderbar und dauerhaft folgende Aufschrift enthalten: «Befallszone ­ P. japonica; Verbringen und Inverkehrbringen sind nur innerhalb der Befallszone erlaubt».

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www4.ti.ch/dt/da/spaas/sezione/

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Die Verbringung und das Inverkehrbringen anderer Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausser Gewebekulturen, ist nur erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 3 erfüllt sind.

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Betriebe, die mit Pflanzen umgehen, unabhängig davon, ob sie für den Pflanzenpass zugelassen sind oder nicht, sind verpflichtet, vom 1. Juni bis 30. September ihre Produktionsparzellen und/oder Pflanzenbestände sowie deren Umgebung im Umkreis von 50 m zu überwachen.

9

Hat ein zugelassener Betrieb den Verdacht oder stellt er das Auftreten von Popillia japonica Newman fest, so muss er dies so schnell wie möglich dem EPSD melden.

Hat ein Betrieb, der nicht für den Pflanzenpass zugelassen ist (insbesondere Landwirtschaftsbetrieb, Gartencenter oder Gartenbauunternehmen) den Verdacht oder stellt er das Auftreten von Popillia japonica Newman fest, so muss er dies so schnell wie möglich dem kantonalen Pflanzenschutzdienst melden.

10

Der kantonale Pflanzenschutzdienst führt in der Befallszone eine angemessene Überwachung durch, um: 11

a.

die Populationsdynamik von Popillia japonica Newman zu verfolgen;

b.

die Prävalenz des Schädlings so gering wie möglich zu halten; und

c.

die Umsetzung der Massnahmen nach Ziffer 2 zu kontrollieren.

3. Massnahmen in der Pufferzone Pflanzliches Kompostmaterial aus Anlagen, die nicht mit temperaturkontrollierten Fermentationsboxen und Endkompost-Siebanlagen ausgerüstet sind, darf nur innerhalb der Pufferzone und der Befallszone verwendet werden.

1

Vom 1. Juni bis 30. September ist die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege aus der Pufferzone in das befallsfreie Gebiet verboten. Vom Verbot ausgenommen ist Pflanzenmaterial, welches während der Lagerung und dem Transport insektensicher (Maschenweite von max. 5 mm) abgedeckt wird und: 2

a.

auf eine Grösse von max. 5 cm gehäckselt wird; oder

b.

eine mit dem Häckseln vergleichbare phytosanitäre Sicherheit bietet und dessen Behandlung vom kantonale Pflanzenschutzdienst in Absprache mit dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst bewilligt wurde.

Fahrzeuge und Geräte, die zur Bodenbearbeitung oder für Arbeiten mit Erde in der Pufferzone eingesetzt wurden, dürfen diese für das befallsfreie Gebiet ausserhalb der Pufferzone nur verlassen, wenn sie so gereinigt worden sind, dass kein Risiko der Verschleppung von Erde und Pflanzenrückstände mehr besteht.

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Die Verbringung der Oberflächenschicht des Bodens, bis zu einer Tiefe von 30 cm, in das befallsfreie Gebiet ausserhalb der Pufferzone ist verboten. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai können auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligt werden: 4

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vom kantonalen Pflanzenschutzdienst, wenn: i. der Boden von Agroscope oder einem von Agroscope dafür zugelassenen Unternehmen untersucht worden ist und die die Untersuchungsergeb-

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ii.

nisse zeigen, dass der Boden der betreffenden Parzelle bis zu einer Tiefe von 30 cm frei von Larven von Popillia japonica Newman ist., der Boden einer Behandlung unterzogen wird, welche eine mit Punkt i) vergleichbare Sicherheit bietet und wenn der Eidgenössiche Pflanzenschutzdienst dieser Behandlung zugestimmt hat;

b. von der Sezione della protezione, dell'aria dell'acqua e del suolo stellen, welche Ausnahmen bewilligen kann, wenn das Material zu einer Deponie geht, mit der Bedingung, dass in der Deponie das Material in einer Tiefe von mindestens 2 Metern deponiert und vergraben wird und während des Transports alle Massnahmen ergriffen werden, um eine Verbreitung von Popillia japonica Newman zu vermeiden.

Der Kantonale Pflanzenschutzdienst und die Sezione della protezione, dell'aria dell'acqua e del suolo stellen einander Kopien der ausgestellten Bewilligungen nach Absatz 4 zu.

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Die Sezione della protezione, dell'aria dell'acqua e del suolo kann unter Vorbehalt der einschlägigen kantonalen Bestimmungen die Erteilung von Ausnahmebewilligungen an die Gemeinden delegieren.

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Die Verbringung und das Inverkehrbringen von vorkultivierten Rasenrollen, ist nur innerhalb der Pufferzone und von der Pufferzone in die Befallszone gestattet. Für die Verbringung und das Inverkehrbringen von vorkultivierten Rasenrollen innerhalb der Pufferzone oder von der Pufferzone in die Befallszone, müssen diese mit einer Etikette gekennzeichnet werden. Diese muss unveränderbar und dauerhaft folgende Aufschrift enthalten: «Pufferzone ­ P. japonica; Verbringen und Inverkehrbringen sind nur innerhalb der Pufferzone oder von der Pufferzone in die Befallszone erlaubt».

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Die Verbringung und das Inverkehrbringen anderer Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausser Gewebekulturen, ist nur erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 3 erfüllt sind.

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Betriebe die mit Pflanzen umgehen (Landwirtschaftsbetriebe, Baumschulen, Gartencenter und Gartenbauunternehmen), unabhängig davon, ob sie für den Pflanzenpass zugelassen sind oder nicht, sind verpflichtet, vom 1. Juni bis 30. September ihre Produktionsparzellen und/oder Pflanzenbestände sowie deren Umgebung im Umkreis von 50 m zu überwachen.

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Hat ein zugelassener Betrieb den Verdacht oder stellt er das Auftreten von Popillia japonica Newman fest, so muss er dies so schnell wie möglich dem EPSD melden und Vorsorgemassnahmen ergreifen, um die Ansiedlung und die Ausbreitung des Schädlings zu verhindern. Hat ein Betrieb, der nicht für den Pflanzenpass zugelassen ist (insbesondere Landwirtschaftsbetrieb, Gartencenter oder Gartenbauunternehmen) den Verdacht oder stellt er das Auftreten von Popillia japonica Newman fest, so muss er dies so schnell wie möglich dem kantonalen Pflanzenschutzdienst melden und Vorsorgemassnahmen ergreifen, um die Ansiedlung und die Ausbreitung des Schädlings zu verhindern.

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Der kantonale Pflanzenschutzdienst führt eine geeignete Überwachung zur Früherkennung eines möglichen Auftretens von Popillia japonica Newman in der Pufferzone durch. Er kontrolliert zudem die Umsetzung der Massnahmen nach Ziffer 3.

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4. Fangmethoden Der Kantonale Pflanzenschutzdienst kann in Absprache mit dem EPSD bisher nicht verwendete Fangmethoden von Popillia japonica Newman testen, um die Prävalenz des Schädlings so gering wie möglich zu halten.

5. Aufhebung bisheriger Vorschriften Die Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 27. April 2022 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz gegen die Ausbreitung von Popillia japonica Newman im Kanton Tessin wird aufgehoben.

6. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird nach Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19683 (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

1. Februar 2023

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Christian Hofer

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SR 172.021

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Anhang 1 (Ziff. 1 Abs.1)

Gemeinden bzw. Gemeindebezirke des Kantons Tessin, die in der Befallszone in Bezug auf Popillia japonica Newman liegen Gemeinde

Betroffene Gemeindebezirke

Agno Astano Balerna Bedano Bedigliora Bioggio Bissone Breggia Brissago Brusino Arsizio Cademario Cadempino Canobbio Caslano Castel San Pietro Chiasso Coldrerio Collina d'Oro Comano Cureglia Curio Gambarogno Grancia Gravesano Lamone Lugano

Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Caneggio, Morbio Superiore, Sagno Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Caviano Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Barbengo, Brè, Breganzona, Carabbia, Carona, Castagnola, Cureggia, Gandria, Lugano, Pambio Noranco, Pazzallo, Pregassona, Viganello Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde

Magliaso Manno Massagno Melide Mendrisio 6 / 10

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Gemeinde

Betroffene Gemeindebezirke

Morbio Inferiore Morcote Muzzano Neggio Novaggio Novazzano Origlio Paradiso Porza Pura Riva San Vitale Savosa Sorengo Stabio Torricella-Taverne Tresa Vacallo Val Mara Vernate Vezia Vico Morcote

Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde

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Anhang 2 (Ziff. 1 Abs. 2)

Gemeinden bzw. Gemeindebezirke des Kantons Tessin, die in der Pufferzone um die Befallszone in Bezug auf Popillia japonica Newman liegen Gemeinde

Betroffene Gemeindebezirke

Alto Malcantone Aranno Arogno Ascona Avegno Gordevio Bellinzona

Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Bellinzona, Camorino, Giubiasco, Gudo, Monte Carasso, Pianezzo, Sant'Antonio, Sementina Bruzella, Cabbio, Muggio Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Contone, Gerra, Indemini, Magadino, Piazzogna, San Nazzaro, Sant'Abbondio, Vira Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Bogno, Cadro, Certara, Cimadera, Davesco Soragno, Sonvico, Valcolla, Villa Luganese Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde

Breggia Brione s/Minusio Cadenazzo Capriasca Centovalli Cugnasco Gerra Gambarogno Gordola Isone Lavertezzo Locarno Losone Lugano Maggia Mergoscia Mezzovico-Vira Miglieglia Minusio Monteceneri Muralto Onsernone

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Gemeinde

Betroffene Gemeindebezirke

Orselina Ponte Capriasca Ronco s/Ascona Sant'Antonino Tenero-Contra Terre di Pedemonte Verzasca

Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Brione, Corippo, Lavertezzo, Vogorno

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Anhang 3 (Ziff. 2 Abs. 8 und Ziff. 3 Abs. 8)

Voraussetzungen für die Verbringung und das Inverkehrbringen von Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausgenommen vorkultivierter Rasenrollen 1.

Die Produktion und Zwischenlagerung der Pflanzen findet in einer insektensicheren Infrastruktur statt;

2.

oder die Wurzeln werden ausgewaschen und die Anbauerde oder das Kultursubstrat komplett entfernt;

3.

oder a. die Oberflächen von bepflanzten Töpfen mit einem Durchmesser gleich oder grösser als 30 cm werden ab 1. Juni bis 30. September mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Gaze, Sand, Kokosfaser) geschützt, b. bepflanzte Töpfe mit einem Durchmesser kleiner als 30 cm müssen auf Arbeitstischen oder anders erhöhten Ablagen vom Boden angehoben stehen und müssen frei von Unkraut sein, oder sie stehen auf dem Boden auf versiegelten Flächen und werden frei von Unkraut gehalten oder mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Gaze, Sand, Kokosfaser) geschützt, c. Pflanzen im Freiland werden so angebaut, dass vom 1. Juni bis 30. September der Boden um die Pflanzen mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Bändchengewebe, oder Gaze) bedeckt ist. Die abgedeckte Fläche muss mindestens einen Radius von 70 Zentimeter um den Erdballen der Pflanze haben oder die Zwischenreihen werden ab 1. Juni bis 30. September in regelmässigen Zeitabständen, mindestens viermal, bis in eine Tiefe von 15 cm mechanisch bearbeitet, damit die gesamte Oberfläche unkrautfrei bleibt.

Ist der Betrieb für den Pflanzenpass zugelassen und befindet sich der in der Befallszone, wird ausserdem einmal im Jahr bei einer amtlichen Kontrolle der Boden bis in eine Tiefe von 30 cm auf Popillia japonica beprobt.

In jedem Fall muss der Schutz der Anbauerde oder des Kultursubstrates vor Popillia japonica auch bei der Zwischenlagerung der Pflanzen gewährleistet sein, solange sie sich in der Befalls- oder Pufferzone befinden.

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