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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Raum- und Bauplanung vom 20. Dezember 2022

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst:

Art. 1 Der Berufsbildungsfonds Raum- und Bauplanung des Verbandes «Plavenir ­ Berufsbildung Raum- und Bauplanung, entsprechend dem Reglement vom 10. Mai 2022 nach dem Anhang2, wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. März 2023 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

3

20. Dezember 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

2023-0105

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Anhang (Art. 1)

Reglement über den Berufsbildungsfonds Raum- und Bauplanung 1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1

Name

Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds Raumund Bauplanung» einen Berufsbildungsfonds (Fonds) des Verbandes «Plavenir ­ Berufsbildung Raum- und Bauplanung» im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

1

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung der Zeichnerinnen und Zeichner EFZ im Berufsfeld Raum- und Bauplanung zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.

2

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, welche branchentypische Leistungen erbringen. Dazu gehören: 1

a.

Raumplanung;

b.

Strategische Planung und Bedarfsermittlung für Bauprojekte im Hochbau, Tiefbau, Freiraum und Innenausbau;

c.

Projektierung von Bauprojekten im Hochbau, Tiefbau, Freiraum und Innenausbau;

d.

Ausschreibung und/oder Kostenplanung von Bauprojekten im Hochbau, Tiefbau, Freiraum und Innenausbau;

e.

Ausführungsplanung und/oder Bauleitung für Bauprojekte im Hochbau, Tiefbau, Freiraum und Innenausbau;

3

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f.

Bearbeiten von Bewilligungsverfahren für Bauprojekte im Hochbau, Tiefbau, Freiraum und Innenausbau.

Nicht in den betrieblichen Geltungsbereich nach Absatz 1 fallen ausführende Betriebe oder Betriebsteile des Bauhauptgewerbes, des Baunebengewerbes und des Garten- und Landschaftsbaus.

2

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in welchen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung ausüben: 1

a.

Abschlüsse der beruflichen Grundbildung, einschliesslich früherer entsprechender Abschlüsse: 1. Zeichnerin/Zeichner EFZ (Fachrichtungen: Architektur, Ingenieurbau, Raumplanung, Landschaftsarchitektur, Innenarchitektur); 2. Bauzeichnerin/ Bauzeichner EFZ; 3. Hochbauzeichnerin/Hochbauzeichner EFZ; 4. Innenausbauzeichnerin/Innenausbauzeichner EFZ; 5. Landschaftsbauzeichnerin/Landschaftsbauzeichner EFZ; 6. Raumplanungszeichnerin/ Raumplanungszeichner EFZ.

b.

Personen mit einem auf einer beruflichen Grundbildung nach Buchstabe a aufbauenden Abschluss.

Er gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, wenn eine Person über einen anerkannten Berufsabschluss nach Absatz 1 verfügt.

2

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch in den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung Zeichnerin und Zeichner EFZ, der höheren Berufsbildung für den Beruf Zeichnerin und Zeichner EFZ sowie der berufsorientierten Weiterbildung für Zeichnerinnen und Zeichner EFZ zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei: a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling; 3/8

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2

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den vom Verband Plavenir betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;

e.

Unterstützung der überbetrieblichen Kurse und Vergünstigung derselben für die Lehrbetriebe;

f.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluationsverfahren;

g.

Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwand des Verbands Plavenir im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung.

Der Fonds kann auch in nachfolgenden Bereichen die Finanzierung mitunterstützen: a.

Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung;

b.

Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben.

Es steht dem Vorstand Plavenir frei, andere Beiträge zu gewähren für Massnahmen, die der Zielsetzung des Fonds entsprechen.

3

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8

Berechnungsgrundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss Artikel 5 ausüben.

1

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebes berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration oder ist diese offensichtlich falsch, so wird er nach Ermessen eingeschätzt.

2

Art. 9 1

Beiträge

Die Beiträge setzen sich zusammen aus der Summe der folgenden Beiträge: a.

Beitrag pro Betrieb gemäss Artikel 4: CHF 180.00

b.

Beiträge pro Person gemäss Artikel 5: CHF 40.00

2

Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.

3

Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden.

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Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstehen.

4

5

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

Art. 10

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.

1

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20035.

2

Art. 11

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen nach Artikel 7 unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen.

1

Die Reserven dürfen im sechsjährigen Durchschnitt 50 Prozent der total eingegangenen Beiträge nicht übersteigen.

2

5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 12

Vorstand

Der Vorstand des Verbands Plavenir ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

2

Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Bestimmung einer Geschäftsstelle;

b.

Erlass eines Ausführungsreglements;

c.

periodische Festlegung des Leistungskataloges und des Anteils für die Reservebildung;

d.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission;

e.

Genehmigung Budget;

f.

Beaufsichtigung Geschäftsstelle.

Art. 13

Fondskommission

Die Generalversammlung des Verbands Plavenir wählt die Mitglieder der Fondskommission. Die Fondskommission besteht aus 3 bis 5 Personen.

1

2

4 5

Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Es gilt eine Amtszeitbeschränkung von 12 Jahren.

SR 831.40 SR 412.101

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Sie entscheidet über: a.

die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Art. 14 1

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.

Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge an Leistungen gemäss Artikel 7, die Administration und die Buchführung.

2

Art. 15

Rechnung, Revision und Buchführung

Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einem separaten Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung und Bilanz sowie mit eigener Kostenstelle.

1

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der Rechnung von Plavenir durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727­731a des Obligationenrechts6 geprüft.

2

3

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 16

Aufsicht

Der Fonds untersteht nach Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 17

Genehmigung

Das vorliegende Reglement wurde am 10. Mai 2022 durch die Generalversammlung des Verbandes Plavenir genehmigt.

Art. 18

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 19 1

Auflösung

Der Vorstand kann den Fonds mit Zustimmung des SBFI auflösen.

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SR 220

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Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

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Alpnach Dorf, 14. November 2022 Plavenir ­ Berufsbildung Raum- und Bauplanung

Der Präsident:

Der Geschäftsführer:

Martin Stuber

Marco von Wyl

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