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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 26. Januar 2023
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Das Pflanzenschutzmittel Siplant (W-7282, 710 g/l Fettsäuren (Kaliumsalze)) wird, befristet bis zum 31. Oktober 2023, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen Anwendungsgebiet
Wirkung
Anwendung
Auflagen
Feldbau Klee zur Saatgutproduktion
Desikkation, Abbrennen
Aufwandmenge: 18 l/ha Anwendungszeitpunkt: Sommer, vor der Ernte
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10
Auflagen für den Einsatz 1 Das Pflanzenschutzmittel wurde nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.
2 Maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr.
3 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzbrille oder Visier tragen.
4 SPe 8: Gefährlich für Bienen Darf nur ausserhalb des Bienenfluges am Morgen (vor Sonnenaufgang) oder am Abend (nach Sonnenuntergang) mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen.
5 In 200300 l Wasser.
6 Keine Niederschläge während mindestens 4 Stunden nach der Behandlung.
7 Gebinde vor Gebrauch gut schütteln.
8 Während der Applikation kontinuierlich rühren.
9 Die Spritzbrühe muss innerhalb von 4 Stunden nach dem (erstmaligen) Mischen ausgebracht werden.
10 Das Erntegut/Mähgut darf nicht verfüttert werden.
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SR 916.161
2023-0253
BBl 2023 236
BBl 2023 236
Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
2. Februar 2023
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
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SR 172.021