Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung

Entwurf

(Seilbahngesetz, SebG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 87 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember 20042, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt den Bau und den Betrieb von Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen.

1

Es regelt auch das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnen.

2

Mit diesem Gesetz soll erreicht werden, dass Seilbahnen für Menschen sicher sowie umweltverträglich und wettbewerbsfähig gebaut und betrieben werden.

3

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen, namentlich Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Skilifte sowie ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb (Seilbahnen).

1

2

1 2

Es gilt nicht für: a.

Seilbahnen, die im Bergbau eingesetzt werden;

b.

nicht ortsfeste Seilbahnen;

c.

feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks;

d.

militärische Seilbahnen;

e.

Aufzüge.

SR 101 BBl 2005 895

2004-1860

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Seilbahngesetz

Art. 3

Grundsätze

Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV):

1

a.

eine Plangenehmigung;

b.

eine Betriebsbewilligung.

Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung.

2

3 Seilbahnen dürfen nur so gebaut und betrieben werden, dass sie für den Menschen sicher und umweltverträglich sind.

Art. 4

Grundlegende Anforderungen und technische Normen

Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.

1

Das BAV bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.

2

Art. 5

Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.

1

Wird eine Seilbahn, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil einer Seilbahn entsprechend den technischen Normen erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.

2

Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, die den technischen Normen nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.

3

Sind keine grundlegenden Anforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass die Seilbahn, das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil nach dem Stand der Wissenschaft und Technik hergestellt worden ist.

4

3

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SR 744.10

Seilbahngesetz

Art. 6

Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte

Die Behörde beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.

1

2

Sie legt fest, wofür die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.

Art. 7

Enteignungsrecht

Wer eine Seilbahn bauen will, die der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung im Bereich des Orts- oder des Regionalverkehrs dienen soll, dem steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung zu.

1

Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.

2

Art. 8

Erhebung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten

Das BAV ist befugt, von Seilbahnunternehmen diejenigen Daten zu erheben und zu bearbeiten, die zur Erfüllung seiner aufsichtsrechtlichen Pflichten und für die Zwecke der amtlichen Statistik benötigt werden.

1

Es kann zur Ausstellung von Ausweisen Daten von Personen erheben und bearbeiten.

2

Es kann nach Vornahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten über Seilbahnunternehmen bekannt geben, sofern die Daten Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Seilbahnunternehmen ermöglichen. Die Bekanntgabe hat in der Form einer Medienmitteilung oder auf andere geeignete Weise zu erfolgen.

3

Besonders schützenswerte Daten sind insbesondere Informationen über den Widerruf einer Bewilligung.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zur Erhebung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten.

5

2. Abschnitt: Bau von Seilbahnen mit Bundeskonzession Art. 9

Plangenehmigung

Mit der Plangenehmigung wird das Recht erteilt, die Seilbahn zu bauen. Mit ihr werden sämtliche für den Bau der Seilbahn erforderlichen Bewilligungen erteilt.

Dabei ist das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es die Seilbahnunternehmung in der Erfüllung von Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

1

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Seilbahngesetz

Gleichzeitig mit der Erteilung der Plangenehmigung wird die entsprechende Personenbeförderungskonzession nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19934 erteilt.

2

3

Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn: a.

die grundlegenden Anforderungen sowie die übrigen massgebenden Vorschriften erfüllt sind;

b.

keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes oder des Umweltschutzes, entgegenstehen; und

c.

die Voraussetzungen zur Erteilung der Personenbeförderungskonzession erfüllt sind.

Die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen sind angemessen zu berücksichtigen.

4

Art. 10

Nebenanlagen

Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht überwiegend dem Bahnbetrieb der Seilbahn dienen (Nebenanlagen), unterstehen den allgemeinen raumplanungs-, bau- und umweltrechtlichen Vorschriften von Bund und Kantonen.

Art. 11

Einleitung des Plangenehmigungsverfahrens

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim BAV einzureichen.

1

Das BAV prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

2

Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin beizubringen hat.

3

Art. 12

Anhörung, Publikation und Auflage

Das BAV übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.

1

Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

2

4

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Art. 13

Einsprache

Wer nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19685 oder des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19306 über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist beim BAV Einsprache erheben.

1

2

Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

3

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Art. 14

Konzentriertes Entscheidverfahren in der Bundesverwaltung

Das weitere Verfahren innerhalb der Bundesverwaltung richtet sich nach dem konzentrierten Entscheidverfahren gemäss den Artikeln 62a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19977.

Art. 15 1

Vereinfachtes Verfahren

Das vereinfachte Verfahren wird angewendet bei: a.

Änderung oder Umnutzung einer Seilbahn, die deren äusseres Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;

b.

Seilbahnen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

Ist in einer Plangenehmigung vorgesehen, dass Detailpläne nachträglich vorgelegt werden müssen, so findet dafür das vereinfachte Verfahren Anwendung.

2

3

Das BAV kann die Aussteckung anordnen.

4

Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt.

Das BAV unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben, und setzt ihnen eine Einsprachefrist von 30 Tagen.

5

6 Es kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

7

Art. 16

Anwendbares Recht

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich subsidiär nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19578 und nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19309 über die Enteignung.

5 6 7 8 9

SR 172.021 SR 711 SR 172.010 SR 742.101 SR 711

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3. Abschnitt: Betrieb Art. 17 1

Betriebsbewilligung

Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch: a.

das BAV bei Seilbahnen mit Bundeskonzession;

b.

die zuständige kantonale Behörde bei anderen Seilbahnen.

Die Bewilligungsbehörde beurteilt das Vorhaben risikoorientiert im Sinne von Artikel 6. Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.

2

3

Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: a.

der Sicherheitsnachweis sowie die erforderlichen Sicherheitsgutachten (sog.

Prüfberichte) erbracht sind;

b.

das Vorhaben den grundlegenden Anforderungen sowie den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht;

c.

die für die Betriebsaufnahme bedeutsamen Auflagen gemäss der Plangenehmigung und der Konzession beziehungsweise der kantonalen Bewilligung erfüllt sind;

d.

ein Versicherungsnachweis gemäss Artikel 21 vorliegt;

e.

die Betriebs- und Instandhaltungsorganisation, die Bergungsorganisation sowie das ausgebildete Personal vorhanden sind.

Art. 18

Sorgfaltspflicht

Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.

Art. 19

Beseitigung der Seilbahn

Wird die Seilbahn nicht mehr betrieben, so ist der Eigentümer oder die Eigentümerin verpflichtet, die Seilbahn auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

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4. Abschnitt: Haftung und Versicherungspflicht Art. 20

Haftung

Der Betreiber oder die Betreiberin einer Seilbahn ist dem Bundesgesetz vom 28. März 190510 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post unterstellt.

Art. 21

Versicherungspflicht

Der Betreiber oder die Betreiberin einer Seilbahn hat sich bei einem in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einer anderen von der Versicherungsaufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung genügend zu versichern gegen die Folgen der Haftpflicht.

1

2

Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen: a.

Ansprüche des Eigentümers oder der Eigentümerin und des Betreibers oder der Betreiberin der Seilbahn;

b.

Ansprüche aus Sachschäden folgender Angehöriger der ersatzpflichtigen Personen: 1. Ehegattin, Ehegatte oder eingetragene Partnerin, eingetragener Partner, 2. Verwandte in auf- und absteigender Linie, 3. im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister;

c.

Ansprüche aus Sachschäden an beförderten Sachen.

Die Versicherungsverträge und deren nachträgliche Änderungen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Versicherungsunternehmen hat zuhanden der zuständigen Behörde einen Versicherungsnachweis auszustellen.

3

Der Versicherer muss der zuständigen Behörde melden, wenn eine Versicherung ausgesetzt oder beendet wird.

4

Die zuständige Behörde kann eine Erhöhung der Versicherungssumme verlangen, wenn diese offensichtlich ungenügend ist.

5

5. Abschnitt: Aufsicht und Aufsichtsabgabe Art. 22

Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde ist:

10

a.

das BAV für Seilbahnen mit Bundeskonzession;

b.

die zuständige kantonale Behörde für andere Seilbahnen.

SR 221.112.742

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Art. 23

Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.

1

Sie kann Nachweise und Gutachten verlangen. Sie kann selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.

2

Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Sie kann den Betrieb der Seilbahn einschränken oder untersagen.

3

Art. 24

Melde- und Mitwirkungspflicht

Besondere Vorkommnisse während des Baus oder Betriebs einer Seilbahn müssen der Aufsichtsbehörde umgehend gemeldet werden.

1

Der Betreiber oder die Betreiberin hat der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche Dokumente herauszugeben. Sie hat der Aufsichtsbehörde freien Zutritt zu allen Teilen der Seilbahn zu gewähren und sie bei der Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos zu unterstützen.

2

Art. 25

Aufsichtsabgabe

Das BAV erhebt zur Deckung seiner Aufsichtskosten eine jährliche pauschale Abgabe.

1

Die Abgabe wird auf der Basis der Aufsichtskosten des Vorjahres erhoben und insbesondere nach Art und Grösse der Seilbahnen bemessen.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bezeichnet namentlich die anrechenbaren Aufsichtskosten.

3

6. Abschnitt: Rechtsmittel und Strafbestimmungen Art. 26

Rechtsmittel

Gegen Verfügungen des BAV kann bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt Beschwerde geführt werden.

Art. 27

Strafbestimmungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1

a.

eine Seilbahn ohne die dafür erforderliche Plangenehmigung (Art. 9) oder in Widerspruch dazu baut oder bauen lässt;

b.

eine Seilbahn ohne Betriebsbewilligung (Art. 17) oder in Widerspruch dazu betreibt oder betreiben lässt;

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c.

seiner Sorgfaltspflicht (Art. 18), Meldepflicht (Art. 24. Abs. 1) oder Mitwirkungspflicht (Art. 24 Abs. 2) zuwiderhandelt;

d.

einer Ausführungsvorschrift zuwiderhandelt, deren Verletzung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird;

e.

gegen eine an ihn gerichtete Verfügung verstösst, welche auf dieses Gesetz oder eine Ausführungsbestimmung gestützt ist und die auf die Strafandrohung dieses Artikels hinweist.

Werden strafbare Handlungen nach Absatz 1 im Geschäftsbereich einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft des öffentlichen oder privaten Rechts begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Handelsgesellschaft für Geldstrafe und Kosten.

2

Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz ist Sache der Kantone.

3

Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuzustellen.

4

7. Abschnitt: Vollzug Art. 28

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Darüber hinaus erlässt er Vorschriften über: a.

Planung, Bau, Betrieb und Aufsicht von Seilbahnen;

b.

das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Seilbahnen, Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen mit den grundlegenden Anforderungen;

c.

das Verfahren zur Anerkennung von unabhängigen Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen.

Art. 29

Übertragung von Aufsichtsaufgaben

Der Bundesrat kann Aufsichtsaufgaben an unabhängige technische Kontrollstellen übertragen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 30

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

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Art. 31

Übergangsbestimmungen

Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach bisherigem Recht beurteilt.

1

Nach bisherigem Recht erteilte eidgenössische Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Bewilligungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

2

Art. 32

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Art. 30)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194311 Art. 99 Abs. 2 Bst. a und d 2

Absatz 1 findet keine Anwendung auf: a.

Konzessionen für die Nutzung von Wasserkräften sowie Personenbeförderungskonzessionen für Seilbahnen;

d.

Plangenehmigungen für Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, öffentliche Schifffahrts-, Rohrleitungs- und elektrische Anlagen sowie für Nationalstrassen.

2. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195712 Art. 2 Abs. 1 Das schweizerische Eisenbahnnetz besteht aus Haupt- und Nebenbahnen. Hauptbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die dem inländischen und internationalen Durchgangsverkehr dienen; Nebenbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die in der Hauptsache nur dem Verkehr einer bestimmten Landesgegend dienen, ferner alle Schmalspurbahnen, Zahnradbahnen und Strassenbahnen.

1

3. Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 199313 Art. 1 Abs. 2 2

Der zweite, der vierte und der fünfte Abschnitt dieses Gesetzes gelten auch für:

11 12 13 14 15

a.

Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195714;

b.

Seilbahnen im Sinne des Seilbahngesetzes vom ...15;

c.

alle anderen Transportmittel, soweit diese nicht anderen Erlassen unterstehen.

SR 173.110 SR 742.101 SR 744.10 SR 742.101 SR ..; AS ... (BBl 2005 925)

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Art. 4 Abs. 1bis sowie 4 Einleitungssatz 1bis Für die Erteilung der Konzession für Seilbahnen gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Seilbahngesetzes vom ...16 ist das Bundesamt für Verkehr zuständig (Bundesamt).

4

Die konzessionserteilende Behörde kann die Konzession widerrufen, wenn: ...

Art. 4a

Voraussetzungen für die Konzessionserteilung für Angebote ohne Erschliessungsfunktion

Für die Erteilung einer Konzession für Angebote ohne Erschliessungsfunktion müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1

2

a.

Der Standort, die Art und die Beförderungsleistung des vorgesehenen Angebots sind zweckmässig.

b.

Der Ausgangspunkt für die geplanten Fahrten ist gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar.

c.

Das neue Angebot gefährdet nicht die wirtschaftliche Existenz bestehender bedürfnisgerechter Angebote.

d.

Die bestehende oder vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich des geplanten Angebots lässt eine für einen kostendeckenden Betrieb ausreichende Nachfrage erwarten.

e.

Die Nutzung des bestehenden Transportangebotes eines Gebietes ist gut und wird durch das neue Angebot nicht erheblich verschlechtert.

f.

Die vorgesehene Finanzierung und der voraussichtliche wirtschaftliche Erfolg lassen erwarten, dass die für das Angebot erforderlichen Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nach den Erfordernissen der Betriebssicherheit unterhalten und genügend abgeschrieben werden können.

Die Konzession kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen erteilt werden.

Art. 4b Bisheriger Art. 4a Art. 18a

Strafbare Handlungen gegen Dienstpersonal

Strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch17 werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden: a.

Angestellte von Unternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach Artikel 4;

b.

Personen, die mit Aufgaben betraut sind, die sie an Stelle von Angestellten nach Buchstabe a wahrnehmen.

16 17

936

SR ...; AS ... (BBl 2005 925) SR 311.0