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Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten

Entwurf

(Unternehmensentlastungsgesetz, UEG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 20222, beschliesst:

1. Abschnitt: Regulierungsgrundsätze Art. 1

Rechtsetzung

Der Bund wirkt bei seinen rechtssetzenden Erlassen darauf hin, dass die Regulierung volkswirtschaftlich effizient ist und die Unternehmen wenig belastet. Er beachtet dabei insbesondere die folgenden Grundsätze:

1 2

a.

Es wird diejenige Regulierungsvariante mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Volkswirtschaft gewählt.

b.

Die Belastung von Unternehmen durch Regulierungskosten wird frühzeitig im Rechtsetzungsprozess analysiert und transparent ausgewiesen; kleine und mittlere Unternehmen werden im Verhältnis zu grossen Unternehmen nicht übermässig belastet.

c.

Die Regulierungen werden innovationsfreundlich und technologieneutral ausgestaltet.

d.

Die Regulierungen werden wettbewerbsneutral ausgestaltet; tatsächliche oder potenzielle Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen werden vermieden.

e.

Die Erlasse werden sachgerecht, klar und bürgerfreundlich formuliert.

SR 101 BBl 2023 166

2022-4106

BBl 2023 167

Unternehmensentlastungsgesetz

Art. 2

BBl 2023 167

Vollzug

Der Bund gestaltet den Vollzug seiner rechtsetzenden Erlasse so aus, dass die Unternehmen administrativ möglichst wenig belastet werden. Er beachtet dabei insbesondere die folgenden Grundsätze: a.

Die Anzahl der Stellen, an die sich die Unternehmen wenden müssen, wird möglichst gering gehalten.

b.

Die Regelungen werden den Unternehmen in einer sachgerechten, klaren und bürgerfreundlichen Form vermittelt.

c.

Erstinstanzliche wirtschaftsrechtliche Verfahren werden schnell und einfach durchgeführt; die Verfahrensdauer wird durch Ordnungsfristen beschränkt.

d.

Bei den Behördenkontakten werden die Möglichkeiten elektronischer Mittel vollumfänglich genutzt.

e.

Formulare werden einheitlich und einfach ausgestaltet.

f.

Unternehmen werden risikobasiert kontrolliert.

Art. 3

Überprüfung

Das bestehende Recht und sein Vollzug werden regelmässig auf Möglichkeiten der Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten überprüft.

1

Bei Überprüfungen des bestehenden Rechts wird auch dessen Wirtschaftlichkeit berücksichtigt.

2

2. Abschnitt: Ausarbeitung von Erlassen Art. 4

Prüfpflichten

Die verantwortlichen Einheiten der Bundesverwaltung prüfen bei der Ausarbeitung von rechtsetzenden Erlassen des Bundes, ob: 1

a.

für die kleinen und mittleren Unternehmen vereinfachte oder kostengünstigere Regelungen vorgesehen werden können;

b.

höhere regulatorische Anforderungen als bei vergleichbaren Regulierungen im Ausland vermieden werden können;

c.

der Vollzug der Regulierungen mit elektronischen Mitteln vereinfacht werden kann;

d.

die betroffenen Unternehmen durch die Aufhebung von Regulierungen im gleichen Bereich entlastet werden können.

Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind im erläuternden Bericht zur Vernehmlassung und in der Botschaft des Bundesrates festzuhalten. Werden in Absatz 1 genannte Möglichkeiten zur Entlastung der Unternehmen nicht genutzt, so ist dies im Bericht und in der Botschaft zu begründen.

2

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Unternehmensentlastungsgesetz

Art. 5

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Regulierungskostenschätzung

Die verantwortlichen Einheiten der Bundesverwaltung schätzen bei der Ausarbeitung von rechtsetzenden Erlassen des Bundes die einmaligen und wiederkehrenden Kosten, die den Unternehmen als Folge der Auferlegung von Handlungs-, Duldungsoder Unterlassungspflichten entstehen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung stellt die methodischen Grundlagen zur Verfügung.

1

Die geschätzten Kosten werden im Antrag an den Bundesrat, im erläuternden Bericht zur Vernehmlassung und in der Botschaft des Bundesrates ausgewiesen. Sie werden soweit möglich dem erwarteten Nutzen der Regulierung gegenübergestellt.

2

Die geschätzten Kosten werden soweit möglich in Zahlen dargestellt. Sind die Kosten nicht in Zahlen schätzbar, so werden sie beschrieben und es wird dargelegt, warum sie nicht in Zahlen schätzbar sind.

3

Die verantwortlichen Einheiten aktualisieren die Ergebnisse der Regulierungskostenschätzung im Verlauf des Rechtsetzungsprozesses. Sie melden die Ergebnisse der Aktualisierungen der Stelle, die für das Monitoring der Belastung durch Regulierungskosten verantwortlich ist.

4

3. Abschnitt: Monitoring und Bereichsstudien Art. 6

Monitoring der Belastung durch Regulierungskosten

Der Bundesrat überwacht die Entwicklung der Belastung von Unternehmen durch Regulierungskosten.

1

2

Er bezeichnet die verantwortliche Stelle.

Art. 7

Bereichsstudien

Der Bundesrat bezeichnet in seinen Jahreszielen drei bis fünf Regulierungsbereiche, die im Rahmen einer externen Studie daraufhin überprüft werden, ob sie Entlastungspotenzial für Unternehmen aufweisen (Bereichsstudie).

1

Die Departemente schlagen dem Bundesrat jährlich mindestens einen Regulierungsbereich, für den sie zuständig sind, für eine Bereichsstudie vor.

2

Die Kantone und die gesamtschweizerischen Wirtschaftsdachverbände können dem Bundesrat Regulierungsbereiche vorschlagen, die überprüft werden sollen.

3

Die Bereichsstudien zeigen mögliche Verbesserungsmassnahmen und deren volkswirtschaftliche Auswirkungen auf. Sie werden veröffentlicht.

4

Die Departemente legen die Ergebnisse der Bereichsstudien dem Bundesrat vor und stellen ihm Antrag über das weitere Vorgehen.

5

Art. 8

Berichterstattung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht zur Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten.

1

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Unternehmensentlastungsgesetz

2

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Der Bericht des Bundesrates enthält: a.

die Ergebnisse des Monitorings der Belastung von Unternehmen durch Regulierungskosten;

b.

die Entlastungsvorschläge aus den durchgeführten Bereichsstudien;

c.

eine Zusammenfassung der Massnahmen des Bundesrates zur Entlastung von Unternehmen von Regulierungskosten.

4. Abschnitt: Elektronische Plattform zur Erbringung von Behördenleistungen Art. 9

Zweck

1

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) betreibt eine zentrale elektronische Plattform zur erleichterten Erbringung von Behördenleistungen für Unternehmen und andere UID-Einheiten nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20103 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.

2

Es kann die Plattform auch für Einzelpersonen öffnen, soweit die ihnen angebotenen Behördenleistungen mit denjenigen für Unternehmen und andere UID-Einheiten vergleichbar sind.

Art. 10

Funktionen

Die Plattform unterstützt die Benutzerinnen und Benutzer beim Verfassen von Eingaben an Behörden.

1

2

Sie bietet den Benutzerinnen und Benutzern die Möglichkeit: a.

Daten zur späteren Verwendung für Eingaben an Behörden zu erfassen und zu verwalten;

b.

Daten aus amtlichen Registern zu importieren, soweit die Rechtsgrundlagen der Register dem nicht entgegenstehen;

c.

Dokumente an eine Behörde zu übermitteln oder von einer Behörde zu empfangen, soweit das jeweils anwendbare Recht dem nicht entgegensteht.

Sie stellt den Behörden Schnittstellen für die Anbindung ihrer Systeme zur Verfügung.

3

Art. 11

Verwendung zum Vollzug von Bundesrecht

Die Bundesbehörden müssen Behördenleistungen für Unternehmen und andere UID-Einheiten über die Plattform zugänglich machen, falls sie diese Leistungen elektronisch anbieten, es sei denn, das jeweils anwendbare Recht steht dem entgegen. Dasselbe gilt für kantonale Behörden und mit Verwaltungsaufgaben betraute Dritte, soweit sie Bundesrecht vollziehen.

1

3

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SR 431.03

Unternehmensentlastungsgesetz

2

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Die Bundeskanzlei kann Ausnahmen und Umsetzungsfristen vorsehen.

Art. 12

Verwendung zum Vollzug von kantonalem Recht

Das SECO kann die Plattform für die Verwendung zum Vollzug von kantonalem Recht zur Verfügung stellen, sofern: a.

die Erfüllung der Hauptaufgaben der Plattform nicht beeinträchtigt wird; und

b.

keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erforderlich sind.

Art. 13

Standards

Die Bundeskanzlei kann, soweit es für die Interoperabilität anderer Systeme mit der Plattform erforderlich ist, technische, organisatorische und prozedurale Standards festlegen, die für die Behörden und mit Verwaltungsaufgaben betrauten Dritten nach diesem Gesetz verbindlich sind. Sie orientiert sich dabei an bestehenden und international etablierten offenen Standards.

1

Sie legt die Standards in Zusammenarbeit mit dem SECO und der Organisation Digitale Verwaltung Schweiz fest.

2

Art. 14

Kosten

Der Bund trägt die Betriebs- und Weiterentwicklungskosten der Plattform für die Verwendung zum Vollzug von Bundesrecht.

1

Das SECO kann mit Kantonen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere der Organisation Digitale Verwaltung Schweiz, und den mit Verwaltungsaufgaben betrauten Dritten zur Verwendung der Plattform beim Vollzug von Bundesrecht eine Vereinbarung über die finanzielle Beteiligung abschliessen.

2

Bei einer Verwendung zum Vollzug von kantonalem Recht leisten die Kantone und die mit kantonalen Verwaltungsaufgaben betrauten Dritten einen kostendeckenden Beitrag an die Betriebs- und Weiterentwicklungskosten. Das SECO kann die Beiträge pauschal festlegen.

3

Bei Vorhaben mit hohem Bundesinteresse kann das SECO auf höchstens 45 Prozent des kantonalen Beitrags verzichten; bei geringfügigen Kosten kann es ganz auf kantonale Beiträge verzichten.

4

Art. 15

Datenbearbeitung

Zugriff auf die Daten einer Benutzerin oder eines Benutzers sowie auf die von ihr oder ihm an eine Behörde übermittelten oder von einer Behörde empfangenen Dokumente haben nur Personen, die von der Benutzerin oder dem Benutzer dazu bevollmächtigt wurden.

1

Das SECO darf Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten, soweit dies für die Gewährleistung der Funktionen nach Artikel 10 erforderlich ist.

2

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Unternehmensentlastungsgesetz

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Es darf die Daten auf Antrag der betroffenen Benutzerinnen und Benutzer an die jeweils zuständigen Behörden übermitteln.

3

Art. 16

Aufbewahrungsfrist für die Daten

Die Daten werden so lange aufbewahrt, bis die Benutzerin oder der Benutzer sie vernichtet.

1

2

Das SECO vernichtet die Daten zudem: a.

spätestens ein Jahr, nachdem eine UID-Einheit ihre wirtschaftliche Tätigkeit beendet hat;

b.

zwei Jahre, nachdem das SECO vom Tod einer Einzelperson nach Artikel 9 Absatz 2 Kenntnis erlangt hat, es sei denn eine Rechtsnachfolgerin oder ein Rechtsnachfolger hat während dieser Zeit Ansprüche angemeldet.

Art. 17

Datensicherheit

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung regelt die Gewährleistung der Datensicherheit.

Art. 18

Öffentlichkeitsprinzip

Die auf der Plattform gespeicherten Daten gelten nicht als amtliche Dokumente des SECO im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 20044.

1

Dokumente an oder von Behörden, die über die Plattform übermittelt werden, gelten als amtliche Dokumente der betreffenden Behörden.

2

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 19

Überprüfung

Der Bundesrat überprüft spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten, ob dieses Gesetz und sein Vollzug notwendig, zweckmässig, wirksam und wirtschaftlich sind.

1

Er erstattet der Bundesversammlung Bericht und unterbreitet ihr nötigenfalls Änderungsvorschläge.

2

Art. 20

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

4

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SR 152.3

Unternehmensentlastungsgesetz

Art. 21

BBl 2023 167

Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Der 3. Abschnitt (Art. 6­8) gilt während zehn Jahren ab dem Inkrafttreten.

7/8

Unternehmensentlastungsgesetz

8/8

BBl 2023 167