Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz ­ Ja!)» vom 16. Dezember 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 23. Juli 20032 eingereichten Volksinitiative «für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz ­ Ja!)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 20043, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative «für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz ­ Ja!)» vom 23. Juli 2003 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 80

Tierschutz

Der Bund erlässt Vorschriften über den Tierschutz; er sorgt für den Schutz des Wohlbefindens und der Würde der Tiere als Mitgeschöpfe und empfindungsfähige Lebewesen.

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Der Bund lässt sich insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten: a.

Tiere sind ihren Bedürfnissen entsprechend zu halten und schonend zu behandeln.

b.

Nutztieren und anderen Haustieren ist die Möglichkeit zu geben, sich regelmässig im Freien zu bewegen.

c.

Tiertransporte sind auf das Nötigste zu beschränken und müssen von ausgebildeten Personen begleitet sein. Der Transit und Export von lebenden Schlachttieren ist verboten.

d.

Das Töten von Tieren muss durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt sein und darf nur durch ausgebildete Personen vorgenommen werden. Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten.

SR 101 BBl 2003 5936 BBl 2004 3283

2004-0762

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Volksinitiative «für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz ­ Ja!)». BB

e.

Versuche an Tieren dürfen nicht zu schweren oder anhaltenden Schmerzen oder Leiden führen. Tierversuche müssen so weit als möglich durch Alternativmethoden ersetzt werden.

f.

Wildtiere sind in einem Umfeld zu halten, das ihrem natürlichen Lebensraum weitgehend entspricht. Es dürfen nur Tierarten importiert und gehalten werden, deren Bedürfnisse in Gefangenschaft erfüllt werden können.

g.

Der Handel mit Tieren jeder Art ist bewilligungspflichtig und bedarf eines Fähigkeitsausweises.

h.

Zuchtziele und Zuchtmethoden müssen die Gesundheit und das Wohlbefinden der Elterntiere und ihrer Nachkommen gewährleisten.

i.

Tiere und tierische Erzeugnisse dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn ihre Haltung bzw. Herstellung im Ausland nicht gegen die Grundsätze der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung verstösst.

Der Bund regelt und beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone, so weit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. Er beachtet dabei namentlich folgende Grundsätze:

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a.

Die Kantone betreiben für den Vollzug zentrale Fachstellen für Tierschutz.

b.

In Strafverfahren wegen Tierquälerei oder anderer Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung vertritt ein Tierschutzanwalt die Interessen der geschädigten Tiere.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Ständerat, 16. Dezember 2005

Nationalrat, 16. Dezember 2005

Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker

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