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Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [VAG; SR 961.01])

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehenden Tarifgenehmigungen, welche laufende Versicherungsverträge berühren, ausgesprochen: Verfügung vom

24. November 2022

Tarifvorlage der

Genossenschaft SLKK Versicherungen, Zürich Einführung Kinderrabatt beim Produkt Zahnpflegeversicherung.

vom

25. November 2022*

Tarifvorlage der

CONCORDIA Versicherungen AG, Luzern Anpassung der Abschläge.

vom

2. Dezember 2022

Tarifvorlage der

KPT Versicherungen AG, Bern Tarifanpassungen bei den Produkten KrankenpflegePlus/Comfort-Versicherung, Natura-Versicherung, NaturaIntegrale-Versicherung, Zahnbehandlungs-Versicherung, Spitaltaggeldversicherung, Spitalkostenversicherung, Arztwahlversicherung und Anpassung der Abschläge.

vom

7. Dezember 2022

Tarifvorlage der

SWICA Versicherungen AG, Winterthur Anpassung der Abschläge.

vom

8. Dezember 2022

Tarifvorlage der

IMPERIO ASSURANCES ET CAPITALISATION SA, à Levallois Perret, succursale de Lausanne, Lausanne Tarifanpassungen beim Produkt HOSPITALIS.

2023-0246

BBl 2023 207

BBl 2023 207

vom

29. Dezember 2022

Tarifvorlage der

Aquilana Versicherungen, Baden Tarifanpassungen bei den Produkten Krankenpflege TOP, Spitalpflege-Versicherung (SV) Allgemeine Abteilung (SV/A), Spitalpflege-Versicherung (SV) Halbprivate Abteilung (SV/HP), Spitalpflege-Versicherung (SV) Private Abteilung (SV/P) und Anpassung der Abschläge «Kollektivverträge», «Rahmen-Kollektivverträge» und «Familien-Rabatt».

in der Krankenzusatzversicherung Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Art. 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet. Das Gesetz sieht jedoch keine Angemessenheitskontrolle von Tarifen vor.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Art. 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels aufgeführter Verfügung zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2023 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

* Ausnahme mit der Verfügung vom 25. November 2022 (CONCORDIA Versicherungen AG, Luzern): hier werden die genehmigten Tarifanpassungen per sofort auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) angewendet.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, respektive des Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

31. Januar 2023

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA