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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche Verlängerung und Änderung vom 23. Januar 2023 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 8. Oktober 2015, vom 20. August 2018, vom 6. November 2018, vom 7. März 2019 und vom 19. Mai 20221 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche werden allgemeinverbindlich erklärt:

1

BBl 2015 7577; 2018 5129, 7107; 2019 2259; 2022 1346

2023-0220

BBl 2023 234

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Anhang 1

Lohnregulativ für Produktionspersonal Art. 2

(Mindestlöhne)

Die monatlichen Mindestlohnansätze für Vollzeitarbeitnehmer betragen ...: Ab 1. Berufsjahr Ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im Lehrbetrieb

I

Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6b GAV D.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6a Abs. 2) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben:

II

Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6a GAV D.h. die einen (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 anerkannten) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben: 1. Mit eidg. Berufsattest (EBA): 2. Mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ): 3. Mit eidg. Berufsprüfung sofern in Funktion als Produktionsleiter: 4. Mit eidg. höherer Fachprüfung sofern in Funktion als Produktionsleiter:

Der restliche Teil des Anhangs 1 bleibt unverändert.

2/6

3 504.­

3 745.­ 4 202.­ 5 187.­ 5 472.­

3 798.­ 4 255.­

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Anhang 2

Lohnregulativ für Verkaufspersonal Art. 2

Mindestlöhne

Die monatlichen Mindestlohnansätze für Vollzeitarbeitnehmer betragen ...: I

II

Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6b GAV D.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6a Abs. 2) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben:

3 504.­

Mit Zertifikat des Verkaufskurses der Bäcker-Confiseure des Kantons Genf (ABCGe):

3 570.­

Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6a GAV D.h. die einen (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 anerkannten) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben: 1. Mit eidg. Berufsattest (EBA):

3 745.­

2. Mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) 2a branchenintern: 2b branchenextern ab 7. Anstellungsmonat (Tarif in den ersten 6 Monaten: II 1.):

4 202.­

3. Mit eidg. Fachausweis Branchenspezialist/in sofern in Funktion als Verkaufs- oder Filialleiter:

4 969.­

Der restliche Teil des Anhangs 2 bleibt unverändert.

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Anhang 3

Lohnregulativ für Gastronomiepersonal Art. 2

Mindestlöhne

Die monatlichen Mindestlohnansätze für Vollzeitarbeitnehmer betragen ...: I

II

Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6b GAV D.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6a Abs. 2) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben:

3 582.­

Bei erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung

3 803.­

Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6a GAV D.h. die einen (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 anerkannten) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben.

1. Mit eidg. Berufsattest (EBA):

3 927.­

2. Mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ):

4 369.­

2a. Mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) + 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung:

4 473.­

3. Mit eidg. Berufsprüfung:

5 108.­

Der restliche Teil des Anhangs 3 bleibt unverändert.

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Anhang 4

Lohnregulativ für weiteres Personal Art. 2

Mindestlöhne

Die monatlichen Mindestlohnansätze für Vollzeitarbeitnehmer betragen ...: I

Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6b GAV D.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6a Abs. 2) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben:

II

3 504.­

Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6a GAV D.h. die einen (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 anerkannten) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben: 1. Mit eidg. Berufsattest (EBA):

3 708.­

2. Mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ):

4 160.­

3. eidg. Berufsprüfung oder eidg. höherer Fachprüfung sofern in leitender Funktion:

4 969.­

Der restliche Teil des Anhangs 4 bleibt unverändert.

III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

23. Januar 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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