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Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Entwurf

(Parlamentsgesetz, ParlG) (Regulierungsbremse) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 20221, beschliesst: I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20022 wird wie folgt geändert: Art. 77a

Regulierungsbremse

Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung (BV) bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte, wenn sie: 1

a.

für mehr als 10 000 Unternehmen eine Erhöhung der Regulierungskosten zur Folge haben; oder

b.

für Unternehmen insgesamt eine Erhöhung der Regulierungskosten um mehr als 100 Millionen Franken zur Folge haben.

Die Regulierungskosten beinhalten die einmaligen und die wiederkehrenden Kosten, die den Unternehmen als Folge der Auferlegung von Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten entstehen.

2

Sie werden für einen Zeitraum von zehn Jahren ermittelt, unter Berücksichtigung von Entlastungen durch die Regulierung.

3

Werden die Schwellenwerte nach Absatz 1 überschritten, so muss der Erlassentwurf eine Klausel enthalten, die bestimmt, dass er der Regulierungsbremse untersteht.

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1 2

BBl 2023 168 SR 171.10

2022-4082

BBl 2023 169

Parlamentsgesetz (Regulierungsbremse)

BBl 2023 169

Art. 81 Abs. 1ter Erlassentwürfe, die eine Klausel nach Artikel 77a Absatz 4 über die Unterstellung unter die Regulierungsbremse enthalten, bedürfen in der Schlussabstimmung der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte.

1ter

Art. 141 Abs. 3 In der Botschaft zu einem Bundesgesetz oder zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV legt der Bundesrat hinsichtlich der Auswirkungen auf die Wirtschaft insbesondere dar: 3

a.

für wie viele Unternehmen der Erlass eine Erhöhung der Regulierungskosten zur Folge hat;

b.

wie hoch diese Erhöhung der Regulierungskosten insgesamt ist;

c.

ob die Schwellenwerte nach Artikel 77a überschritten werden;

d.

welche nicht in Zahlen schätzbaren zusätzlichen Regulierungskosten für Unternehmen zu erwarten sind.

Art. 173a

Evaluation der Regulierungsbremse

Der Bundesrat überprüft fünf Jahre nach Inkrafttreten der Artikel 77a, 81 Absatz 1ter und 141 Absatz 3, ob die darin getroffenen Regelungen zweckmässig, wirksam und wirtschaftlich sind.

1

Er erstattet der Bundesversammlung nach Abschluss der Überprüfung Bericht und unterbreitet ihr nötigenfalls Verbesserungsvorschläge.

2

II Das Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 20053 wird wie folgt geändert: Art. 6a

Anforderungen an die Erläuterungen des Vorhabens

Für die Erläuterung des Vorhabens gelten die Anforderungen an die Botschaften des Bundesrates nach Artikel 141 Absätze 2 und 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20024 sinngemäss.

3 4

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SR 172.061 SR 171.10

Parlamentsgesetz (Regulierungsbremse)

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald der Bundesbeschluss über die Einführung einer Regulierungsbremse von Volk und Ständen angenommen worden ist.

2

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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