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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 26. Januar 2023
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die Pflanzenschutzmittel Nemagreen (W-5810) Nematop (W-5950) Galanem (W 6336) Meginem Pro (W 6336-1) Meganem (W 6336-2) Bio Garden Älchen gegen Dickmaulrüssler-Larven (W 6336-3) Coop Oecoplan Biocontrol Nützlinge gegen Dickmaulrüsslerlarven (W 6336-4) Dickmaulrüssler-Nematoden (W 6336-5) BIOHOP NemaGAL (W 6336-6) Biorga Contra Nematoden gegen Dickmaulrüssler (W 6336-7) Larvanem (W-7032) sind, befristet bis zum 31. Oktober 2023, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
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SR 916.161
2023-0254
BBl 2023 237
BBl 2023 237
Bewilligte Anwendungen Anwendungsgebiet
Wirkung
Anwendung
Auflagen
Zierpflanzen Zier- und Sportrasen
Popillia japonica
Dosierung: 1 Million Nematoden/m2
1, 2, 3, 4
Popillia japonica
Dosierung: 1, 2, 3, 4 0,5 Millionen Nematoden/m2
Zierpflanzen allg.
[in Topf und Kontainer]
Auflagen für den Einsatz 1 Anwendung bei Bodentemperaturen von mindestens 10° C.
2 Nicht bei Sonnenlicht behandeln (abends oder bei Bewölkung).
3 Boden nach Anwendung einige Tage gut feucht halten.
4 Das Pflanzenschutzmittel wurde nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.
Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
2. Februar 2023
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
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SR 172.021