Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten ELEVEN-UP Softwareversion 2.0 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 24. August 2005: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 18. März 2005 wird der Geldspielautomat ELEVEN-UP mit der Softwareversion 2.0 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten ELEVEN-UP mit der Softwareversion 2.0 ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

3.

Der geprüfte Apparat sowie das geprüfte Speichermedium des definitiven Programms sind bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

4.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

5.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

6.

Die Verfahrenskosten von 4837.50 Franken werden der Firma Fay Musikund Spielautomaten, Karl Fay, auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

7.

Zustellung an und Publikation: A. Fay Automaten, Karl Fay, Goldbrunnenstrasse 81, 8055 Zürich B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

8.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

6. September 2005

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2005-2133

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