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Bundesgesetz über den Umweltschutz

Entwurf

(Umweltschutzgesetz, USG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 20221, beschliesst: I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert: Art. 22

Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten

Baubewilligungen für die Erstellung von Gebäuden, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können.

1

Können die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn: 2

a.

bei jeder Wohneinheit der vom Bundesrat festgelegte Anteil, mindestens jedoch die Hälfte der lärmempfindlichen Räume über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind; und

b.

der bauliche Mindestschutz nach Artikel 21 gegen Aussen- und Innenlärm angemessen verschärft wird.

Bei Fluglärm oder für einen kleinen Anteil an Wohneinheiten bei grossen Wohnüberbauungen können Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a gewährt werden.

3

Art. 24

Anforderungen an Bauzonen

Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur ausgeschieden werden, wenn die Planungswerte eingehalten werden können.

1

1 2

BBl 2023 239 SR 814.01

2022-4178

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Umweltschutzgesetz

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In Bauzonen dürfen Änderungen von Nutzungsplänen, mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden soll, nur beschlossen werden, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können.

2

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können Bauzonen ausgeschieden oder Änderungen von Nutzungsplänen in Bauzonen beschlossen werden, wenn: 3

a.

daran ein überwiegendes Interesse zur Siedlungsentwicklung nach innen besteht;

b.

innerhalb der Bauzone oder in deren Nähe ein der Dichte und Nutzungsart der Zone entsprechender und für die betroffene Bevölkerung zugänglicher Freiraum vorhanden ist, welcher der Erholung dient; und

c.

Massnahmen, insbesondere bei Verkehrsanlagen sowie bei Gebäuden und deren Umfeld, festgelegt werden, die in akustischer Hinsicht zu einer angemessenen Wohnqualität beitragen.

Art. 32c Abs. 1, 1bis und 4 Die Kantone sorgen dafür, dass folgende Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen: 1

a.

Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte);

b.

öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünflächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen regelmässig Kleinkinder spielen.

Die Kantone können die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten mit finanziellen Leistungen unterstützen, wenn: 1bis

a.

die Böden dieser Standorte mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und regelmässig Kleinkinder auf diesen spielen; und

b.

diese Standorte zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.

Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen.

4

Art. 32d Abs. 6 Die Kosten für die Untersuchung und Sanierung von Kinderspielplätzen, Grünflächen und Hausgärten, die nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 1bis saniert werden, trägt grundsätzlich der Inhaber des Standortes, soweit das kantonale Recht keine anderslautenden Vorschriften enthält.

6

Art. 32e Abs. 3­6 Aufgehoben

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Art. 32ebis und 32eter Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels Art. 32ebis

Abgeltungen des Bundes

Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5), wenn die Untersuchungen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind.

1

Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von belasteten Standorten, auf die nach dem 31. Januar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen ist und: 2

a.

der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist; ausgenommen sind die Standorte nach den Absätzen 4­6; oder

b.

auf dem Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind.

Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Überwachung und die Sanierung belasteter Standorte, auf die nach dem 31. Januar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind und: 3

a.

der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist; ausgenommen sind die Standorte nach den Absätzen 4­5; oder

b.

auf dem Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind.

Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung-, Überwachung- und Sanierung folgender Standorte bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, und die nicht vom Absatz 5 erfasst werden, wenn die Massnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind: 4

a.

Standorte in Grundwasserschutzzonen, auf denen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind;

b.

übrige Standorte, auf die nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr gelangt sind.

Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Standorte bei Schiessanlagen für historisches Schiessen und Feldschiessen für Abgeltungen an die Kosten von geeigneten Schutzmassnahmen wie Kugelfänge sowie an die Kosten für die Untersuchung-, Überwachung- und Sanierung, wenn: 5

a.

die Massnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind; und

b.

nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind.

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Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten von bis zum 31. Dezember 2060 abgeschlossenen Untersuchungen und Sanierungen von öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen, die nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe b saniert werden, sofern kein Anspruch auf Abgeltungen nach den Absätzen 1­5 besteht.

6

Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten von bis zum 31. Dezember 2060 abgeschlossenen Sanierungen von privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten, die nach Artikel 32c Absatz 1bis saniert werden, sofern kein Anspruch auf Abgeltungen nach den Absätzen 1­5 besteht.

7

Der Bund leistet den zuständigen kantonalen Behörden für ihren Arbeitsaufwand aus dem Ertrag der Abgaben pauschale Abgeltungen für: 8

a.

die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs für die untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte nach den Absätzen 2 und 3, wenn die Beurteilung bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen ist;

b.

die Beurteilung der Sanierungsmassnahmen für die sanierungsbedürftigen Standorte nach den Absätzen 4 und 5, wenn die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind; und

c.

die Beurteilung der Sanierungsmassnahmen für alle übrigen sanierungsbedürftigen Standorte mit Ausnahme derjenigen nach Absatz 6 und 7, wenn die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind.

Art. 32eter

Höhe der Abgeltungen und Erhebung der Abgabe

Die Abgeltungen nach Artikel 32ebis werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen: 1

a.

für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 1: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;

b.

für Abgeltungen nach dem Artikel 32ebis Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b: 1. 40 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die nach dem 31. Januar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, 2. 30 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die auch nach dem 31. Januar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;

c.

für Abgeltungen nach dem Artikel 32ebis Absatz 3 Buchstabe a: 1. 60 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die seit dem 31. Januar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, 2. 30 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die auch nach dem 31. Januar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;

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d.

für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absätze 4 und 5: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;

e.

für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 6: 60 Prozent der anrechenbaren Kosten;

f.

für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 7: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;

g.

für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 8 Buchstabe a: pauschal 3000 Franken pro Standort;

h.

für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 8 Buchstabe b: pauschal 5000 Franken pro Standort;

i.

für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 8 Buchstabe c: pauschal 10 000 Franken pro Standort.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.

2

Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.

3

Art. 35b und 35bbis Aufgehoben Art. 35c Abs. 1 und 3bis Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 20053 Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland; 1

3bis

Aufgehoben

Art. 49 Abs.1bis Er kann zur Sicherstellung eines qualitativ hochstehenden Kursangebots Beiträge an private Organisationen gewähren, die Aus- und Weiterbildungskurse zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln anbieten, die unter Stoffe nach Artikel 29 fallen. Die Beiträge richten sich nach dem Interesse des Bundes an der Aufgabenerfüllung sowie den Finanzierungsmöglichkeiten des Empfängers und betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kurskosten. Die Finanzhilfen können gestützt auf geschätzte Kosten einer effizient erbrachten Leistung auch pauschal ausbezahlt werden.

1bis

Art. 53 Abs. 2 Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe d werden als Verpflichtungskredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt.

2

3

SR 631.0

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Gliederungstitel nach Art. 53

3. Kapitel: Verfahren 1. Abschnitt: Elektronische Kommunikation in Verwaltungsverfahren Art. 53a Der Bundesrat kann vorsehen, dass Parteien den Austausch von Dokumenten mit der Vollzugsbehörde des Bundes elektronisch abwickeln müssen, wenn sie regelmässig: 1

a.

Begehren in Verfahren nach diesem Gesetz stellen; oder

b.

Gestützt auf Vorschriften über den Schutz der Umwelt eine Meldepflicht zu erfüllen haben.

Er kann für die elektronische Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere Bestätigung der Angaben durch die Partei anerkennen.

2

Gliederungstitel vor Art. 54

1a. Abschnitt: Rechtspflege Einfügen vor dem 4. Titel

5. Abschnitt: Informations- und Dokumentationssysteme Art. 59bis Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben.

1

Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein.

2

Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informationsund Dokumentationssystemen gewähren: 3

a.

dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG);

b.

den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen;

c.

den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen;

d.

den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über 4

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verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen ist den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten.

Art. 60 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a­k und m­r, 2 und 3 Verbrechen und Vergehen 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

Betrifft nur den französischen Text.

b.

Betrifft nur den französischen Text.

c.

Betrifft nur den französischen Text.

d.

Betrifft nur den französischen Text.

e.

Betrifft nur den französischen Text.

f.

Betrifft nur den französischen Text.

g.

Betrifft nur den französischen Text.

h.

Betrifft nur den französischen Text.

i.

Betrifft nur den französischen Text.

j.

Betrifft nur den französischen Text.

k.

Betrifft nur den französischen Text.

m. Betrifft nur den französischen Text.

n.

Betrifft nur den französischen Text.

o.

Sonderabfälle ohne Bewilligung entgegennimmt oder die Ein- oder Ausfuhr ohne Bewilligung veranlasst (Art. 30f Abs. 2 Bst. c und d);

p.

Betrifft nur den französischen Text.

q.

Betrifft nur den französischen Text.

r.

Betrifft nur den französischen Text.

2

Bei erschwerenden Umständen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Erschwerende Umstände liegen vor, wenn:

3

a.

die durch die Widerhandlung herbeigeführte Gefährdung von Mensch oder Umwelt schwerwiegend ist;

b.

die Widerhandlung gewerbsmässig begangen wird; oder

c.

die Widerhandlung von der Täterin oder dem Täter als Mitglied einer Bande begangen wird, die sich zur fortgesetzten Ausübung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zusammengefunden hat.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

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Art. 61 Abs. 1 und 2 1

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

Betrifft nur den französischen Text.

b.

Betrifft nur den französischen Text.

c.

Betrifft nur den französischen Text.

d.

Betrifft nur den französischen Text.

e.

Betrifft nur den französischen Text.

f.

Betrifft nur den französischen Text.

g.

Betrifft nur den französischen Text.

h.

Meldepflichten im Zusammenhang mit Abfällen verletzt (32b Abs. 2 und 3);

i.

Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30a Bst. a und c, 30b, 30c Abs. 3, 30d, 30h Abs. 1, 32abis, 32b Abs. 4 und 32e Abs. 1­2bis);

k.

Betrifft nur den französischen Text.

l.

Betrifft nur den französischen Text.

m. Betrifft nur den französischen Text.

mbis. Betrifft nur den französischen Text.

2

n.

Betrifft nur den französischen Text.

o.

Betrifft nur den französischen Text.

p.

Betrifft nur den französischen Text.

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 61a Abs. 1 erster Satz Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Abgabe nach Artikel 35a hinterzieht, gefährdet oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil (Befreiung oder Rückerstattung von Abgaben) verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des Vorteils bestraft. ...

1

Art. 62a

Amtshilfe

Folgende Behörden unterstützen sich gegenseitig und geben einander die Informationen bekannt, die sie zur Verhinderung und Verfolgung von Widerhandlungen und zum Vollzug von Massnahmen nach der Gesetzgebung über die Umwelt, den Naturund Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Verminderung von Treibhausgasemissionen, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik oder den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten benötigen: 1

a.

das Bundesamt;

b.

das BAZG;

c.

das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;

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d.

das Bundesamt für Polizei;

e.

die Bundesanwaltschaft;

f.

die kantonalen Straf- und Verwaltungsbehörden;

g.

weitere vom Bundesrat bezeichnete Straf- oder Verwaltungsbehörden des Bundes, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach dieser Gesetzgebung erforderlich ist.

2

Die weitergegebenen Informationen können auch besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen umfassen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und Pflichten der betreffenden Behörden notwendig ist.

3

Weitergehende Bestimmungen des Bundes und der Kantone bleiben vorbehalten.

Art. 65a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32ebis Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 8 werden in Abweichung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904 nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Änderung vom ... begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Sie sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom ... beim Bundesamt einzureichen.

II Die Strafprozessordnung5 wird wie folgt geändert: Art. 269 Abs. 2, Bst. g.

2

Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: g.

Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19836: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g­i, m und o, sowie Absatz 2;

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4 5 6

SR 616.1 SR 312.0 SR 814.01

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