Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes Änderung vom 22. September 2005 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratsbeschluss vom 19. November 19981 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages (L-GAV) des Gastgewerbes wird wie folgt geändert (Änderung des betrieblichen Geltungsbereiches): Art. 2 Abs. 2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen) in Betrieben, die gastgewerbliche Leistungen anbieten. Darunter fallen insbesondere Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Gastbetrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern. Gewinnorientierung wird dabei nicht vorausgesetzt.
Ausgenommen sind Kantinen und Personalrestaurants, die ausschliesslich dem betriebseigenen Personal dienen, sowie die mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels räumlich verbundenen Restaurationsbetriebe mit in der Regel gleichen Öffnungszeiten und gleichen Arbeitsbedingungen wie im Verkaufsgeschäft.
Ausgenommen sind weiter:
1
a.
Betriebsleiter, Direktoren;
b.
Familienmitglieder des Arbeitgebers und der Betriebsleiter (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
c.
Musiker, Artisten, Discjockeys;
d.
Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
e.
Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind;
f.
Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung;
g.
im Bahnbetrieb beschäftigtes Personal.
BBl 1998 55355536
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II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 19. November 1998, vom 17. Dezember 2001, vom 12. Dezember 2002, vom 30. Januar 2003, vom 8. Dezember 2003 und vom 24. Dezember 20042 wiedergegebenen Landes-Gesamtarbeitsvertrages (L-GAV) des Gastgewerbes werden allgemeinverbindlich erklärt3: Art. 6 Abs. 4
Kündigung
Art. 8 Abs. 2
Bruttolohn
Art. 10 Abs. 1 Stufe III
Mindestlöhne
Art. 14 Abs. 1
Lohnauszahlung
Art. 15 Abs. 7
Arbeitszeit/Überstunden
Art. 19 Abs. 1 und 4
Bildungsurlaub
Art. 21 Abs. 1 und 2
Arbeitsplan/Arbeitzeitkontrolle
Art. 22 Abs. 2 und 3
Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters
Art. 23 Abs. 1
Krankengeldversicherung/Schwangerschaft
Art. 24 Aufgehoben Art. 25 Abs. 3 und 4
Unfallversicherung
Art. 26 Abs. 1
Arztzeugnis
Art. 27 Bst. c
Berufliche Vorsorge
Art. 35 Bst. d (Kontrollstelle) Ziff.1 und 4 Vertragsvollzug Art. 35 Bst. f (Sanktionen)
Vertragsvollzug
Art. 35 Bst. g (Beiträge) Ziff. 4
Vertragsvollzug
2 3
BBl 1998 55355536, 2001 6580, 2003 1024 8117, 2005 133 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
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III Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.
22. September 2005
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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