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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Abonnements- und Retourbillete für Postwagenfahrten.

(Vom 11. Mai 1874.)

Tit.!

Bei Anlaß der Behandlung des bundesräthlichen Geschäftsberichtes vom Jahr 1871 wurde von den eidg. Räthen am 20. Juli 1872 folgendes Postulat zum Beschlüsse erhoben : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, das Institut der Postabonnemente auf Personenbeförderung durch die Post dem Publikum zugänglicher zu machen, als es bisher der Fall war."

Gegenwärtig bestehen : a. Retourbillete für eine bloß einmalige Hin- und Rükfahrt zwischen zwei bestimmten Ortschaften mit 10 °/o Ermäßigung auf der tarifmäßigen Taxe und mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Stunden.

b. Abonnementsbillete auf eine bestimmte Person für 10 Hinund Rükfahrten zwischen zwei bostimmten Punkten inner 30 Tagen, vom Datum der Ausstellung an gerechnet, mit dem Genüsse von 20 °/o Rabatt auf der gewöhnlichen Passagiertaxe.

Wenn wir die Behandlung des fraglichen Postulates bis auf diese Tage verzögert haben, so geschah dieses aus dem Grunde, daß wir vorerst die Wirkungen einer in Folge allgemeiner bedeutender Vermehrung der Zahlungen für ordentliche und außerordentliche Transportleistungen nothwendig gewordenen Erhöhung der Lokalpassagiertaxen abwarten wollten.

728 Die diesfalls gemachten Beobachtungen ergaben, daß seit der eingetretenen Erhöhung der Lokaltaxee der Lokalpassagierverkehr merklich abgenommen hat, obwohl dadurch der finanzielle Ertrag nicht vermindert, sondern im Gegentheil eher vermehrt worden ist.

Wenn bis jezt die Benuzung des Instituts der Retour- und Abonnementsbillete eine äusserst geringe war (es kamen nämlich im Jahre 1873 auf l 1/2 Millionen Passagiere bloß 24,211 Retourund 201 Abonnementsbillete auf 27 Personen zur Ausgabe), so muß der Grund hiefür mehr in der zu kurzen Gültigkeitsdauer und der beschränkten Benuzung von einer bestimmten Person, als in der vorgesehenen Taxermäßigung von 10 resp. 20°/o erblikt werden.

Gegen eine weitere Taxermäßigung sprechen folgende Gründe und Thatsachen : 1) Die allgemeine Betheiligung der Transportunternehmer am Ertrage der Passagiertaxen, indem eine weitergehende Reduktion dieser lezteren ohne die Zustimmung des Betheiligten nicht wohl Plaz greifen kann; 2) das fiskalische Interesse, indem eine weiter gehende Taxermäßigung nicht gerechtfertigt erscheint gegenüber : a. der sich immer steigernden Ansprüche der Transportunternehmer und Wagenfabrikanten ; b. dem wesentlich erhöhten Tarife für die Beiwagentransporte, welch' leztere sich in Folge allzuweitgehender Taxermäßigung für Abonnementsfahrten erheblich vermehren würden.

Es beschränkte sich daher der Bundesrath bei der Behandlung dos fragliehen Postulates darauf, die gewünschte Erleichterung in der Benuzung der Retour- und Abonuenientsbillete in der Weise eintreten zu lassen, daß die Gültigkeitsdauer der ersteren von 24 Stunden auf 3 Tage und diejenige der leztern von l auf 3 Monate ausgedehnt und dabei von der Ausstellung auf den Namen einer bestimmten Person Umgang genommen worden ist.

Der Bundesrath beantragt daher den gesezgebenden Räthen, nachstehendem Beschlußentwurfe die Genehmigung zu ertheilen, und benuzt diesen Anlaß zur Versicherung seiner vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 11. Mai 1874.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes; Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Abonnements- und Retourbillete für Postwagenfahrten.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 11. Mai 1874 betreffend das Postulat der eidgenössischen Räthe vom 20.

Juli 1871 für Erleichterung der Benuzung der Postabonnemente beim Postwagentransporte, beschließt: Es ist das fragliche Postulat mit der bundesräthlichen Schlußnahme vom 30. April 1874 als erledigt zu betrachten.

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Verordnung über

die Unvereinbarkeit anderweitiger Stellen und Berufe mit eidgenössischen Anstellungen.

(Vom 20. Mai 1874.)

Der schweizerische Bundesrath, in weiterer Ausführung des Art. 5 des Bundesgesezes über die Besoldung der eidgenössischen Beamten, beschließt: 1. Ein eidg. Beamter, welcher zu öffentlichen Funktionen in einer kantonalen Anstellung berufen oder als Mitglied einer politischen, administrativen oder richterlichen kantonalen Behörde gewählt wird, darf eine solche Stelle nur dann annehmen oder beibehalten, wenn er vorher die Erlaubniß des Bundesrathes hiezu erhalten hat.

2. Diese Ermächtigung wird nicht ertheilt, wenn davon eine Versäumniß der obliegenden Amtspflichten oder sonst ein Nachtheil für den eidgenössischen Dienst überhaupt zu befürchten ist.

Die Erlaubniß kann jederzeit zurükgezogen werden, wenn sich Uebelstände zeigen.

3. Die Stelle eines Direktors oder Verwaltungsrathes einer Erwerbs-Gesellschaft, sowie die aktive Betheiligung an einer industriellen Unternehmung überhaupt ist nicht vereinbar mit einer eidgenössischen Beamtung.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Abonnementsund Retourbillete für Postwagenfahrten. (Vom 11. Mai 1874.)

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Jahr

1874

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22

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.05.1874

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727-730

Page Pagina Ref. No

10 008 154

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