Bekanntmachungen der Gerichte

Mitteilung (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG) Es wird Qemail Murina, F. Topanica, YU-38260 Kamenica, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. UCK Nr. 6 (Fah. Post 7), UNMIK-POSTKOSOVA via Zürich, mitgeteilt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht am 1. Februar 2005 auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. November 2004 gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen folgendes Urteil gefällt hat: 1.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das begründete Urteil mitsamt den eingereichten Beilagen steht bei der Gerichtskanzlei des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Verfügung.

1. März 2005

Eidgenössisches Versicherungsgericht i.A. des Präsidenten Der Kanzleidirektor: Stefan Studer

I 717/04

1742

2005-0397