BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Sammelfrist bis 14. August 2024

Eidgenössische Volksinitiative «Jede einheimische und erneuerbare Kilowattstunde zählt!» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 25. Januar 2023 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Jede einheimische und erneuerbare Kilowattstunde zählt!», nachdem das Initiativkomitee sich am 13. Januar 2023 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 25. Januar 2023 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Jede einheimische und erneuerbare Kilowattstunde zählt!» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2023-0288

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2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Roduit Benjamin, Chemin de la Pierre Avoi 11, 1913 Saillon 2. Kessler Viviane, Habüelstrasse 52, 8704 Herrliberg 3. Rouiller Jean-Marie, Avenue de la Fusion 104B, 1920 Martigny 4. Bölli Martin, Treuackerstrasse 9, 9000 St. Gallen 5. Keller Hans-Peter, Hurdnerstrasse 127, 8640 Hurden 6. Tribelhorn Thomas, Hüslimattweg 6, 4448 Läufelfingen 7. Leonardi Giovanni, Zona Villa, 6781 Bedretto 8. Moser Samuel, Steinermatteweg 10, 3714 Frutigen 9. Hagmann Christoph, Hofmeisterstrasse 7, 3006 Bern 10. Büchler Jakob, Matt 941, 8723 Maseltrangen 11. Hintermann Markus, Sot Plaz 7, 7542 Susch 12. Niederhäusern Anita, Boulevard de Pérolles 15, 1700 Freiburg 13. Grüter Lucia, Luzernstrasse 17, 4500 Solothurn 14. Graf Marie-Claire, Föhrenweg 5, 4460 Gelterkinden

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Jede einheimische und erneuerbare Kilowattstunde zählt!» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Swiss Small Hydro, c/o Skat Consulting AG, Vadianstrasse 42, 9000 St. Gallen und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 14. Februar 2023.

31. Januar 2023

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «Jede einheimische und erneuerbare Kilowattstunde zählt!» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 89 Abs. 6­8 Die Erschliessung und Nutzung der Potenziale einheimischer erneuerbarer Energien zur Verbesserung der Energieeffizienz sind von nationalem Interesse. Bund, Kantone und Gemeinden setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter Wahrung des Föderalismus dafür ein, die Erschliessung und Nutzung der Potenziale im Sinne einer hohen Versorgungssicherheit vollumfänglich, rasch und breit gefächert voranzutreiben und zu fördern.

6

Überschreitet der Import von Elektrizität im Winterhalbjahr netto einen vom Bund festzulegenden verbindlichen Grenzwert, so ergreift der Bund Massnahmen zur Erhöhung der Winterproduktion und der Energieeffizienz, bis der Grenzwert eingehalten werden kann. Die Winterproduktion ist dabei vorrangig durch die Erschliessung und Nutzung der Potenziale einheimischer erneuerbarer Energien gemäss Absatz 6 zu erhöhen.

7

Der Bund erlässt Vorschriften zur Förderung von Anlagen und von Massnahmen für die Erschliessung und Nutzung der Potenziale gemäss Absatz 6. Die Förderung orientiert sich an der dauerhaften Einhaltung des Grenzwerts gemäss Absatz 7.

8

Art. 197 Ziff. 155 15. Übergangsbestimmungen zu Art. 89 Abs. 6­8 (Erneuerbare Energien und Energieeffizienz) Solange der Grenzwert gemäss Artikel 89 Absatz 7 nicht dauerhaft eingehalten werden kann, geht das nationale Interesse gemäss Artikel 89 Absatz 6 für den Bau, die Erweiterung, die Erneuerung oder die Konzessionierung von Anlagen sowie für die Infrastruktur, die notwendig ist, um die Energie aus diesen Anlagen abzuleiten, anderen nationalen Interessen vor. Dieses vorrangige Interesse gilt auch für die Kantone und die Gemeinden.

1

Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 89 Absätze 6­8 spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

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SR 101 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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