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Bundesgesetz über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen

Entwurf

(Änderung des Energiegesetzes und des Bundesgerichtsgesetzes) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 23. Januar 20231 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: Minderheit (Imark, Egger Mike, Graber, Page, Rüegger, Strupler, Wobmann) Rückweisung der Vorlage an die Kommission mit dem Auftrag, folgendes Anliegen umzusetzen: Als «Ausgleich» zur vorgesehenen Beschleunigung von Windkraftprojekten sollen die betroffenen Kommunen die Möglichkeit erhalten, sich per Mehrheitsentscheid abschliessend zu äussern.

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Energiegesetz vom 30. September 20163 Art. 71c

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

(Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Windenergieanlagen)

Für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, die über eine rechtskräftige Nutzungsplanung verfügen, gilt bis zu einer schweizweit zusätzlichen Produktion aus solchen Anlagen von 1 TWh pro Jahr im Vergleich zum Jahr 2021: 1

a.

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der Kanton erteilt die Baubewilligung für diese Anlagen;

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SR 730.0

2023-0287

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Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen. BG

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b.

gegen die Baubewilligung ist nur die Beschwerde an das obere kantonale Gericht nach Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20054 zulässig;

c.

gegen dessen Entscheid ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;

d.

die Rechtsmittelinstanzen entscheiden so weit möglich reformatorisch und innert angemessener Frist.

Für Gesuche und Beschwerden, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung hängig sind, gilt die Zuständigkeit und das Verfahren nach Absatz 1. Auf Antrag des Gesuchstellers beurteilt die bisher zuständige Behörde das Gesuch oder die Beschwerde.

2

Dieser Artikel bleibt auf Gesuche, die vor Erreichung des Zieles nach Absatz 1 öffentlich aufgelegt werden, sowie auf allfällige Beschwerdeverfahren anwendbar.

3

Minderheit (Jauslin, de Montmollin, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel, Suter) Art. 71c Abs. 1 Einleitungssatz Für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, die über eine rechtskräftige Nutzungsplanung verfügen, gilt bis zu einer schweizweit zusätzlich installierten Leistung solcher Anlagen von 600 MW im Vergleich zum Jahr 2021: 1

Minderheit (Clivaz Christophe, Egger Kurt, Girod, Klopfenstein Broggini, Schneider Schüttel) Art. 71c Abs. 1 Einleitungssatz Für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, die über eine rechtskräftige Nutzungsplanung verfügen, gilt bis zu einer schweizweit zusätzlichen Produktion aus solchen Anlagen von 0,6 TWh pro Jahr im Vergleich zum Jahr 2021: 1

2. Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 20055 Art. 83 Bst. z Die Beschwerde ist unzulässig gegen: z.

4 5 6

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Entscheide betreffend Baubewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse gemäss Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 20166, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

SR 173.110 SR 173.110 SR 730.0

Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen. BG

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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