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Übersetzung

Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010, 2022 revidiert Abgeschlossen am 9. August 2022 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...

Schweizerische Annahmenotifikation hinterlegt am ...

In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Präambel Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, (a) in Anerkennung des Beitrags des Kakaosektors zur Armutsbekämpfung und zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschliesslich der massgebenden Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs); (b) in Anerkennung der Bedeutung von Kakao und Kakaohandel für die Wirtschaft der Entwicklungsländer als existenzsichernde Einkommensquelle ihrer Bevölkerungen sowie in Anerkennung der grossen Bedeutung des Kakaohandels für ihre Exporteinnahmen und die Ausarbeitung ihrer Programme zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung; (c) in Anerkennung der Bedeutung des Kakaosektors für den Lebensunterhalt von Millionen Menschen insbesondere in Entwicklungsländern, in denen Kleinbäuerinnen und -bauern auf die Kakaoerzeugung als direkte Grundlage für grüne Arbeitsplätze und als existenzsichernde Einkommensquelle angewiesen sind; (d) in Anerkennung, dass eine enge internationale Zusammenarbeit zu Kakaoangelegenheiten und ein fortlaufender Dialog zwischen allen Beteiligten in der Kakaowertschöpfungskette zur nachhaltigen Entwicklung der Weltkakaowirtschaft beitragen können; (e) in Anerkennung der Bedeutung strategischer Partnerschaften zwischen den ein- und ausführenden Mitgliedern zur Sicherstellung der Erreichung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft; (f) in Anerkennung der Erfordernis, im beiderseitigen Interesse von Erzeugern und Verbrauchern die Transparenz im internationalen Kakaomarkt sicherzustellen;

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(g) in Anerkennung des Beitrags der vorausgegangenen Internationalen KakaoÜbereinkommen von 19721, 19752, 19803, 19864, 19935 und 20016 zur Entwicklung der Weltkakaowirtschaft; sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I: Zielsetzung Art. 1

Zielsetzung

Zur Stärkung des Weltkakaosektors, zur Unterstützung seiner nachhaltigen Entwicklung und zur Vergrösserung der Vorteile für alle Anspruchsgruppen bestehen die Ziele des siebten Internationalen Kakao-Übereinkommens darin: (a) die internationale Zusammenarbeit in der Weltkakaowirtschaft zu fördern; (b) einen geeigneten Rahmen zur Erörterung aller Fragen zu Kakao zwischen Regierungen und mit dem Privatsektor zu schaffen; (c) zur Stärkung der nationalen Kakaowirtschaft der Mitgliedsländer beizutragen durch die Erarbeitung, Entwicklung und Evaluation geeigneter Vorhaben, die den einschlägigen Institutionen zur Finanzierung und Durchführung vorzulegen sind, sowie zur Finanzsuche für Vorhaben, die den Mitgliedern und der Weltkakaowirtschaft dienen; (d) gerechte Preise zu erzielen, die in der Kakaowertschöpfungskette sowohl für Erzeuger als auch Verbraucher zu angemessenem Wirtschaftsertrag führen, und im Interesse aller Mitglieder zu einer ausgewogenen Entwicklung der Weltkakaowirtschaft beizutragen; (e) ein existenzsicherndes Einkommen für Kakaoerzeuger zu erlangen; (f) eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Kakaowirtschaft zu fördern; (g) Forschung und die Umsetzung ihrer Ergebnisse zu fördern durch die Förderung von Schulungs- und Informationsprogrammen, die den Transfer von kakaotauglichen Technologien zu den Mitgliedern ermöglichen; (h) in der Weltkakaowirtschaft und insbesondere im Kakaohandel Transparenz durch die Sammlung, Analyse und Verbreitung einschlägiger statistischer Angaben und die Durchführung entsprechender Untersuchungen die Beseitigung von Handelshemmnissen zu fördern, unbeschadet der nationalen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen;

1 2 3 4 5 6

AS 1973 1407 AS 1976 2221 AS 1981 1532 AS 1987 1817 AS 1996 61 AS 2004 1311

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(i)

den Verbrauch von Schokolade und Erzeugnissen auf Kakaogrundlage unter anderem durch die Förderung der positiven Eigenschaften von Kakao, einschliesslich des Gesundheitsnutzens, zu fördern, um in enger Zusammenarbeit mit dem Privatsektor die Nachfrage nach Kakao zu steigern;

(j)

die Mitglieder dazu zu ermutigen, die Kakaoqualität und -sicherheit zu fördern, einschliesslich der Beachtung spezifischer Aromamerkmale und der Unversehrtheit der Bohnen, und im Kakaosektor angemessene Lebensmittelsicherheitsverfahren zu entwickeln;

(k) die Mitglieder zur Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien ermutigen, um die Kapazitäten lokaler Gemeinschaften sowie von Kleinbäuerinnen und -bauern zu stärken, damit sie ihren Familien dank eines existenzsichernden Einkommens eine menschenwürdige Lebensqualität bieten können, was zur Beseitigung der Armut beiträgt; (l)

die Verfügbarkeit von Informationen zu Finanzinstrumenten und -dienstleistungen, die Kakaoerzeugern dienen können, zu verbessern, einschliesslich dem Zugang zu Finanzierungsquellen und Risikomanagementstrategien;

(m) die Wertschöpfung durch die Verarbeitung von Kakaobohnen in den Ursprungsländern steigern und die Verwendung von Kakao in der Lebensmittel-, Kosmetik und Pharmaindustrie fördern; (n) die Mitglieder zum Abbau von Hindernissen für neue Investitionen in die Kakaowirtschaft zu ermutigen; (o) den Handel mit Erzeugnissen aus Kakao fördern.

Kapitel II: Begriffsbestimmungen Art. 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens: 1.

bedeutet Kakao Kakaobohnen und Kakaoerzeugnisse, sofern nicht als «Kakaobohnen» bezeichnet;

2.

bezeichnet Edelkakao («fine flavour») Kakao, dessen komplexes sensorisches Profil sich aus ausgewogenen Grundmerkmalen mit aromatischen und geschmacklichen Noten zusammensetzt. Die zusätzlichen Merkmale können bei der Entfaltung der Aromen und des Geschmacks deutlich wahrgenommen und identifiziert werden. Edelkakao ist das Ergebnis des Zusammenspiels aus (a) einer besonderen genetischen Zusammensetzung, (b) günstigen Wachstumsbedingungen in einem bestimmten Anbaugebiet/Terroir, (c) spezifischen Anbaumethoden, (d) bestimmten Ernte- und Nachernteverfahren und (e) einer stabilen chemischen und physikalischen Zusammensetzung sowie der Unversehrtheit der Bohne;

3.

bedeuten Kakaoerzeugnisse in Übereinstimmung mit der Definition des Codex Alimentarius Erzeugnisse, die ausschliesslich aus Kakaobohnen herge-

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stellt sind, wie Kakaomasse, Kakaobutter, ungesüsstes Kakaopulver, Kakaokuchen und Kakaokerne; 4.

bezeichnen Schokolade und Schokoladeerzeugnisse Erzeugnisse, die aus Kakaobohnen hergestellt sind und die Norm des Codex Alimentarius für Schokolade und Schokoladeerzeugnisse erfüllen;

5.

bedeutet Kakaobohnenbestände alle getrockneten Kakaobohnen, die am letzten Tag des Kakaojahres (30. September) unabhängig von Standort, Besitz oder Zweckbestimmung ermittelt werden können;

6.

bedeutet Kakaojahr den Zeitabschnitt von 12 Monaten vom 1. Oktober bis und mit 30. September;

7.

bedeutet Organisation die in Artikel 3 bezeichnete Internationale KakaoOrganisation (ICCO);

8.

bedeutet Rat den in Artikel 6 bezeichneten Internationalen Kakaorat;

9.

bedeutet Vertragspartei eine Regierung, die Europäische Union oder eine zwischenstaatliche Organisation im Sinn des Artikels 4, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig gebunden zu sein;

10. bedeutet Mitglied eine Vertragspartei in Sinne von Punkt 9 oben; 11. bedeutet Einfuhrland oder Einfuhrmitglied ein Land oder ein Mitglied, dessen Kakaoeinfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Ausfuhr übersteigt; 12. bedeutet Ausfuhrland oder Ausfuhrmitglied ein Land oder ein Mitglied, dessen Kakaoausfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Einfuhr übersteigt. Ein kakaoerzeugendes Land, dessen Kakaoeinfuhren, ausgedrückt in Kakaobohnen-Äquivalenten, seine Ausfuhren übersteigt, dessen Kakaobohnenerzeugung aber seine Einfuhr übersteigt oder dessen Erzeugung seinen sichtbaren inländischen Kakaoverbrauch7 übersteigt, kann jedoch, falls es sich dafür entscheidet, ein Ausfuhrmitglied werden; 13. bedeutet Kakaoausfuhr jeden Kakao, der aus dem Zollgebiet eines Landes verbracht, und Kakaoeinfuhr jeden Kakao, der in das Zollgebiet eines Landes verbracht wird, falls sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Begriffsbestimmungen im Fall eines Mitglieds, das mehr als ein Zollgebiet umfasst, auf sein gesamtes Zollgebiet bezieht; 14. bezeichnet Zollgebiet das Gebiet, in dem das Zollrecht eines Staates uneingeschränkt angewendet wird; 15. umfasst eine nachhaltige Kakaowirtschaft eine integrierte Wertschöpfungskette, in der alle Beteiligten, einschliesslich Kleinerzeugern zugunsten der gegenwärtigen und künftigen Generationen und insbesondere zugunsten der Kleinerzeuger, zusammenarbeiten und geeignete Politiken entwickeln und fördern, um Produktions-, Verarbeitungs- und Verbrauchsniveaus zu errei-

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Berechnet als Kakaobohnenvermahlungen zuzüglich Nettoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen, Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Bohnen-Äquivalenten.

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chen, die wirtschaftlich tragbar, ernährungswissenschaftlich gesund, landwirtschaftlich ökologisch und sozialverantwortlich sind; 16. bedeutet ethischer Kakao Kakao aus verantwortungsvoller Produktion, der ohne negative Auswirkungen auf die Umwelt, die Biodiversität, die Gemeinschaften und ihre Kulturen hergestellt wird; 17. umfasst der Privatsektor alle privaten Rechtsträger mit betrieblichen Schwerpunkten im Kakaosektor, einschliesslich Landwirtinnen bzw. -wirten, Handels-, Verarbeitungs- und Herstellungsbetrieben sowie Forschungsinstituten.

Im Rahmen dieses Übereinkommens umfasst der Privatsektor auch staatliche Unternehmen, Stellen und Einrichtungen, die in bestimmten Ländern die Aufgaben wahrnehmen, die in anderen Ländern von privaten Rechtsträgern übernommen werden; 18. bedeutet der Indikatorpreis den für die Zwecke dieses Übereinkommen angewendeten und nach den Bestimmungen von Artikel 33 berechneten repräsentativen Indikator des internationalen Kakaopreises; 19. bedeutet Tonne eine Masse von 1000 Kilogramm oder 2204,6 englischen Pfund und englisches Pfund 453,597 Gramm; 20. bedeutet einfache beiderseitige Mehrheit die Mehrheit der von den Ausfuhrmitgliedern und die Mehrheit der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen; 21. bedeutet besondere Abstimmung zwei Drittel der von den Ausfuhrmitgliedern und zwei Drittel der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen, vorausgesetzt, dass mindestens fünf Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend sind; 22. bedeutet Inkrafttreten, sofern es nicht näher bestimmt ist, den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt; 23. bezeichnet existenzsicherndes Einkommen das von einem Haushalt erzielte ausreichende Nettoeinkommen, mit dem sich in Übereinstimmung mit nationalen Standards ein menschenwürdiger Lebensstandard für alle Mitglieder dieses Haushalts gewährleisten lässt.

Kapitel III: Die Internationale Kakao-Organisation Art. 3

Sitz und Aufbau der Internationalen Kakao-Organisation

1.

Die durch das Internationale Kakao-Übereinkommen von 1972 errichtete Internationale Kakao-Organisation bleibt bestehen und wendet die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens an und überwacht seine Durchführung.

2.

Der Sitz der Organisation befindet sich immer im Hoheitsgebiet eines Mitglieds.

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3.

Der Sitz der Organisation befindet sich in Abidjan (Côte d'Ivoire), sofern nicht der Rat etwas anderes beschliesst.

4.

Die Organisation übt ihre Tätigkeit aus: (a) durch den Internationalen Kakaorat, der die höchste Instanz der Organisation ist; (b) durch die Nebenorgane des Rates, die den Verwaltungs- und den Finanzausschuss, den Wirtschaftsausschuss, den Beirat der Weltkakaowirtschaft und andere vom Rat eingesetzte Ausschüsse umfassen; und (c) das Sekretariat am Sitz der Organisation; (d) regionale, durch den Rat einrichtbare Niederlassungen.

Art. 4

Mitgliedschaft in der Organisation

1.

Jede Vertragspartei ist Mitglied der Organisation.

2.

Es gibt zwei Gruppen von Mitgliedern der Organisation, nämlich: (a) Ausfuhrmitglieder; und (b) Einfuhrmitglieder.

3.

Ein Mitglied kann zu vom Rat festlegbaren Bedingungen von einer Gruppe in die andere überwechseln.

4.

Zwei oder mehr Vertragsparteien können durch geeignete Notifikation des Rats und des Depositars, die zu einem von den betroffenen Vertragsparteien und zu vom Rat vereinbarten Bedingungen Wirkung erlangt, erklären, dass sie der Organisation als Mitgliedergruppe angehören.

5.

Jeder Verweis in diesem Übereinkommen auf «eine Regierung» oder «Regierungen» wird so verstanden, dass er die Europäische Union und jede zwischenstaatliche Organisation mit vergleichbarer Verantwortung in Bezug auf das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkommen, einschliesst. Entsprechend gilt jeder Verweis in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation auch als Verweis auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch solche zwischenstaatliche Organisationen.

6.

Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, geben die zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen entspricht. In solchen Fällen üben die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht aus.

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Art. 5

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Vorrechte und Immunitäten

1.

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen.

2.

Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Organisation, ihrer bzw. ihres CEO, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Delegierten der Mitglieder für die Zeit, in der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Sitzlandes aufhalten, richten sich nach dem zwischen dem Sitzland und der Internationalen Kakao-Organisation abgeschlossenen Sitzabkommen.

3.

Das Sitzabkommen nach Absatz 2 ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es endet jedoch: (a) nach den Bestimmungen des genannten Sitzabkommens; (b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird; oder (c) wenn die Organisation aufhört zu bestehen.

4.

Die Organisation kann mit einem oder mehreren Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und Immunitäten schliessen, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

Kapitel IV: Der Internationale Kakaorat Art. 6

Zusammensetzung des Internationalen Kakaorats

1.

Der Internationale Kakaorat setzt sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammen.

2.

An Sitzungen des Rates wird jedes Mitglied von einem gebührend akkreditierten Delegierten vertreten.

Art. 7

Befugnisse und Aufgaben des Rates

1.

Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlasst die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.

2.

Der Rat ist nicht befugt und gilt nicht als von den Mitgliedern ermächtigt, Verpflichtungen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens einzugehen; insbesondere hat er keine Befugnis zur Kreditaufnahme. Bei der Ausübung seiner Befugnis zum Abschluss von Verträgen nimmt der Rat die Bedingungen dieser Bestimmung und des Artikels 23 so in seine Verträge auf, dass er sie den mit dem Rat Verträge schliessenden anderen Parteien zur Kenntnis bringt; dadurch, dass der Rat diese Bedingungen nicht in den Vertrag aufnimmt, wird dieser jedoch nicht nichtig und überschreitet der Rat nicht seine Befugnisse.

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3.

Der Rat beschliesst die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen und mit dessen Bestimmungen im Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschliesslich seiner Geschäftsordnung und derjenigen seiner Ausschüsse sowie die Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.

4.

Der Rat führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Unterlagen, die er für zweckdienlich hält.

5.

Der Rat kann Arbeitsgruppen einsetzen, die zu seiner Unterstützung bei der Ausübung seiner Aufgaben geeignet sind.

Art. 8

Vorsitz und stellvertretender Vorsitz des Rates

1.

Der Rat wählt für jedes Kakaojahr eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.

2.

Wird die bzw. der Vorsitzende aus den Delegierten der Ausfuhrmitglieder gewählt, so wird die bzw. der stellvertretende Vorsitzende aus den Delegierten der Einfuhrmitglieder gewählt und umgekehrt. Diese Ämter wechseln in jedem Kakaojahr zwischen den beiden Gruppen.

3.

Bei vorübergehender Abwesenheit der bzw. des Vorsitzenden und der bzw.

des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit von beiden oder einer bzw. einem von ihnen kann der Rat aus den Delegierten der Ausfuhrmitglieder oder aus den Delegierten der Einfuhrmitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit entsprechende neue Amtspersonenwählen.

4.

Weder die bzw. der Vorsitzende noch eine andere Amtsperson, die bei Ratssitzungen den Vorsitz führt, nimmt an den Abstimmungen teil. Stattdessen kann eine andere Person aus derselben Delegation das Stimmrecht des von ihr vertretenen Mitglieds ausüben.

Art. 9

Tagungen des Rates

1.

Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Kakaojahr eine ordentliche Tagung ab.

2.

Der Rat tritt zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschliesst oder wenn es: (a) von fünf Mitgliedern; (b) von mindestens zwei Mitgliedern mit jeweils mindestens 200 Stimmen; oder (c) von der bzw. vom CEO für die Zwecke der Artikel 22 und 60 beantragt wird.

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3.

Die Tagungen werden mindestens 30 Kalendertage im Voraus angezeigt, ausser in dringenden Fällen, in denen die Anzeige mindestens 15 Tage im Voraus erfolgt.

4.

Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten, soweit sie die üblicherweise vom Sekretariat getragenen Ausgaben übersteigen.

5.

Der Rat kann zu virtuellen oder hybriden Tagungen zusammentreten, sofern er dies beschliesst oder sofern mindestens zwei Mitglieder mit jeweils mindestens 200 Stimmen dies beantragen.

Art. 10

Stimmen

1.

Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben insgesamt jeweils 1000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliedergruppe ­ d. h. unter den Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitgliedern ­ nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verteilt werden.

2.

Die Stimmen der Ausfuhrmitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr wie folgt: Jedes Ausfuhrmitglied hat fünf Grundstimmen. Die restlichen Stimmen werden auf alle Ausfuhrmitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Ausfuhrmengen in den vorausgegangenen drei Kakaojahren, für die die Organisation in der jüngsten Ausgabe des Vierteljährlichen Bulletins der Kakaostatistiken Angaben veröffentlicht hat, verteilt. Zu diesem Zweck werden die Ausfuhren als Nettoausfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoausfuhren von Kakaoerzeugnissen, die gemäss den in Artikel 34 bezeichneten Umrechnungsfaktoren in das Kakaobohnen-Äquivalent umgerechnet werden, berechnet.

3.

Die Stimmen der Einfuhrmitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr auf alle Einfuhrmitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kakaoeinfuhren in den vorausgegangenen drei Kakaojahren, für die die Organisation in der jüngsten Ausgabe des Vierteljährlichen Bulletins der Kakaostatistiken Angaben veröffentlicht hat. Zu diesem Zweck werden die Einfuhren als Nettoeinfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen, die gemäss den in Artikel 34 bezeichneten Umrechnungsfaktoren in das Kakaobohnen-Äquivalent umgerechnet werden, berechnet.

Kein Land hat weniger als fünf Stimmen. Demzufolge werden Stimmrechte von Mitgliedsländern mit mehr als der Minimalstimmenzahl unter den Mitgliedern mit weniger als der Minimalstimmenzahl neu verteilt.

4.

Sollten sich aus irgendeinem Grund Schwierigkeiten bei der Bestimmung oder Aktualisierung der statistischen Grundlagen für die Berechnung der Stimmen nach den Absätzen 2 und 3 ergeben, so kann der Rat eine andere statistische Grundlage für die Berechnung der Stimmen beschliessen.

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5.

Ausser den in Artikel 4 Absätzen 4 und 5 bezeichneten Mitgliedern darf kein Mitglied mehr als 400 Stimmen haben. Darüber hinaus gehende Stimmen, die sich aus den Berechnungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergeben, werden nach Massgabe dieser Absätze auf die übrigen Mitglieder neu verteilt.

6.

Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Massgabe dieses Artikels vor, sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied aufgrund dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben wird. Die Europäische Union oder jede zwischenstaatliche Organisation nach Artikel 4 hat als Einzelmitglied Stimmen nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

7.

Teilstimmen sind nicht zulässig.

Art. 11

Abstimmungsverfahren des Rates

1.

Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, anders stimmen.

2.

Durch schriftliche Notifikation an die bzw. den Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhrmitglied ein anderes Ausfuhrmitglied und jedes Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied ermächtigen, auf einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. In diesem Fall findet die in Artikel 10 Absatz 5 vorgesehene Begrenzung keine Anwendung.

3.

Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied zur Abgabe der Stimmen, die dem ermächtigenden Mitglied nach Artikel 10 zustehen, ermächtigt ist, gibt diese Stimmen entsprechend den Weisungen des ermächtigenden Mitglieds ab.

Art. 12 1.

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Beschlüsse des Rates Der Rat ist bestrebt, alle Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen zu fassen und Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen abzugeben. Wird keine Einstimmigkeit erreicht, so fasst der Rat Beschlüsse und gibt Empfehlungen ab durch besondere Abstimmungen nach dem folgenden Verfahren: (a) wird die durch die besondere Abstimmung erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch mehr als drei Ausfuhr- oder mehr als drei Einfuhrmitglieder nicht erzielt, so gilt der Antrag als abgelehnt; (b) wird die durch die besondere Abstimmung erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei Einfuhrmitglieder nicht erzielt, so wird der Antrag binnen 48 Stunden erneut zur Abstimmung gestellt; und (c) wird die durch die besondere Abstimmung erforderliche Mehrheit erneut nicht erzielt, so gilt der Antrag als abgelehnt.

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2.

Bei der Berechnung der für einen Beschluss oder eine Empfehlung des Rates erforderlichen Stimmenzahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt.

3.

Die Mitglieder sind verpflichtet, alle aufgrund dieses Übereinkommens vom Rat gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

Art. 13

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

1.

Der Rat trifft alle geeigneten Massnahmen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und anderen in Betracht kommenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, der Welthandelsorganisation und zwischenstaatlichen Organisationen.

2.

Der Rat hält die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung im internationalen Grundstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem Laufenden.

3.

Der Rat oder das Sekretariat kann ferner alle geeigneten Massnahmen treffen, um durch nationale branchenspezifische Verwaltungsstrukturen wirksame Verbindungen mit nationalen Bauernorganisationen sowie mit Händlern und Verarbeitern zu unterhalten.

4.

Der Rat ist bestrebt, die internationalen Finanzierungsgremien und andere an der Weltkakaowirtschaft interessierte Stellen in seine Arbeit auf dem Gebiet der Kakaoerzeugungs- und -verbrauchspolitik einzubeziehen.

5.

Der Rat kann die Zusammenarbeit mit weiteren wichtigen Sachverständigen in Kakaofragen suchen.

6.

Gegebenenfalls kann die bzw. der CEO im Namen der Organisation ein Memorandum of Understanding über die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen abschliessen.

Art. 14

Einladung und Zulassung von Beobachtern

1.

Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat einladen, seinen Sitzungen als Beobachter beizuwohnen.

2.

Der Rat kann ferner jede der in Artikel 13 bezeichneten Organisationen einladen, seinen Sitzungen als Beobachter beizuwohnen.

3.

Der Rat kann ferner Nichtregierungsorganisationen mit einschlägigem Fachwissen in Bereichen des Kakaosektors als Beobachter einladen.

4.

Für jede Tagung beschliesst der Rat in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Verwaltungsrichtlinien der Organisation über die Beteiligung von Beobachtern, einschliesslich fallweise über Nichtregierungsorganisationen mit einschlägigem Fachwissen in Bereichen des Kakaosektors.

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Art. 15

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Beschlussfähigkeit

1.

Der Rat ist auf der Eröffnungssitzung einer Tagung beschlussfähig, wenn mindestens fünf Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend sind, falls diese Mitglieder zusammen in jeder Gruppe mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen der Mitglieder in der betreffenden Gruppe innehaben.

2.

Wird an dem für die Eröffnungssitzung einer Tagung festgesetzten Tag die Beschlussfähigkeit nach Absatz 1 nicht erreicht, so wird die Beschlussfähigkeit für die Eröffnungssitzung am zweiten Tag und während der übrigen Zeit der Tagung durch die Anwesenheit von Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern erreicht, die in jeder Gruppe die einfache Mehrheit der Stimmen innehaben.

3.

Die Beschlussfähigkeit auf Sitzungen nach der Eröffnungssitzung einer Tagung gemäss Absatz 1 richtet sich nach Absatz 2.

4.

Eine Vertretung nach Artikel 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

Kapitel V: Das Sekretariat der Organisation Art. 16

CEO und Personal der Organisation

1.

Das Sekretariat besteht aus der bzw. dem CEO und dem Personal.

2.

Der Rat ernennt die bzw. den CEO für eine Amtszeit von fünf Jahren, die einmalig um eine weitere Amtszeit von fünf Jahren verlängert werden kann.

3.

Die bzw. der CEO ist die leitende Verwaltungsperson der Organisation und ist dem Rat gegenüber für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates rechenschaftspflichtig. Bei einer mehr als sechsmonatigen Vakanz oder Abwesenheit der bzw. des CEO ernennt der Rat eine oder einen CEO ad interim für die Organisation.

4.

Das Personal der Organisation ist der bzw. dem CEO gegenüber rechenschaftspflichtig.

5.

Die bzw. der CEO stellt das Personal nach vom Rat festzusetzenden Vorschriften ein. Bei der Ausarbeitung der Vorschriften berücksichtigt der Rat die Vorschriften für Verwaltungsangestellte ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen. Das Personal ist soweit wie möglich aus den Ausfuhrmitgliedern und Einfuhrmitgliedern auszuwählen.

6.

Die bzw. der CEO und das Personal dürfen an der Kakaowirtschaft, am Kakaohandel, an der Kakaobeförderung oder an der Kakaowerbung nicht finanziell beteiligt sein.

7.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die bzw. der CEO und das Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Verwaltungspersonen, die nur der

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Organisation gegenüber rechenschaftspflichtig sind, beeinträchtigen könnten.

Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Obliegenheiten der bzw. des CEO und des Personals zu achten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen.

8.

Art. 17

Die bzw. der CEO und das Personal dürfen keine Informationen über die Durchführung oder Anwendung dieses Übereinkommens enthüllen, ausser wenn sie vom Rat dazu ermächtigt werden oder wenn dies für die ordnungsgemässe Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich ist.

Arbeitsprogramm

1.

Auf der ersten Tagung des Rats nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens legt die bzw. der CEO einen Fünfjahres-Strategieplan zur Prüfung und Annahme durch den Rat vor. Ein Jahr vor Ablauf des Fünfjahres-Strategieplans legt die bzw. der CEO dem Rat einen neuen Entwurf des Fünfjahres-Strategieplans vor.

2.

Auf seiner letzten Tagung in jedem Kakaojahr und auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses verabschiedet der Rat für das kommende Jahr ein von der bzw. vom CEO vorbereitetes Arbeitsprogramm für die Organisation. Das Arbeitsprogramm umfasst Vorhaben, Initiativen und Tätigkeiten, die von der Organisation durchzuführen sind. Die bzw. der CEO setzt das Arbeitsprogramm um.

3.

Auf seiner letzten Sitzung in jedem Kakaojahr überprüft der Wirtschaftsausschuss auf Grundlage eines Berichts der bzw. des CEO die Ausführung des Arbeitsprogramms des laufenden Jahres. Der Wirtschaftsausschuss erstattet dem Rat Bericht über seine Feststellungen.

Art. 18

Jahresbericht

Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht.

Kapitel VI: Der Verwaltungs- und Finanzausschuss Art. 19 1.

Einsetzung des Verwaltungs- und Finanzausschuss Es wird ein Verwaltungs- und Finanzausschuss eingesetzt. Der Ausschuss: (a) beaufsichtigt auf Grundlage eines von der bzw. vom CEO vorgelegten Haushaltantrags die Ausarbeitung des Verwaltungshaushaltsentwurfs, der dem Rat unterbreitet wird; (b) führt alle anderen Verwaltungs- und Finanzaufgaben durch, die ihm der Rat zuweist, einschliesslich der Überwachung von Einnahmen und Ausgaben sowie von Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Verwaltung der Organisation.

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2.

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss unterbreitet dem Rat Empfehlungen zu den genannten Angelegenheiten.

3.

Der Rat erlässt die Vorschriften und Regelungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses.

Art. 20

Zusammensetzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses

1.

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss besteht aus sechs Ausfuhrmitgliedern und sechs Einfuhrmitgliedern.

2.

Jedes Mitglied des Verwaltungs- und Finanzausschusses ernennt eine Vertreterin bzw. einen Vertreter und, wenn es das wünscht, eine bzw. einen oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Mitglieder jeder Gruppe werden vom Rat gewählt. Das Mandat gilt für die erneuerbare Dauer von zwei Jahren.

3.

Der Rat wählt aus den Delegierten des Verwaltungs- und Finanzausschusses eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Die Funktionen der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden werden abwechslungsweise von den Ausfuhr- und den Einfuhrmitgliedern ausgeübt. Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende werden nicht besoldet.

Art. 21

Sitzungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses

1.

Die Sitzungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses sind allen anderen Mitgliedern der Organisationen als Beobachter zugänglich.

2.

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen, sofern er nichts anderes beschliesst. Tagt der Verwaltungsund Finanzausschuss auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied gemäss den Verwaltungsrichtlinien der Organisation die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.

3.

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen und erstattet dem Rat Bericht über seine Verhandlungen.

4.

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss kann zu virtuellen oder hybriden Tagungen zusammentreten, sofern er dies beschliesst oder sofern mindestens zwei Mitglieder mit jeweils mindestens 200 Stimmen dies beantragen.

Kapitel VII: Finanzfragen Art. 22 1.

14 / 42

Finanzfragen Zur Anwendung dieses Übereinkommens wird ein Verwaltungskonto geführt.

Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben laufen über das Verwaltungskonto und werden aus den nach Artikel 24 fest-

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gesetzten Jahresbeiträgen der Mitglieder bestritten. Verlangt jedoch ein Mitglied besondere Dienstleistungen, so kann der Rat beschliessen, dem Verlangen zu entsprechen, und fordert von diesem Mitglied deren Bezahlung.

2.

Der Rat kann die bzw. den CEO zur Eröffnung getrennter Konten für bestimmte Zwecke ermächtigen, die er in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Übereinkommens festlegen kann. Diese Konten werden durch freiwillige Beiträge der Mitglieder und anderer Gremien finanziert.

3.

Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kakaojahr.

4.

Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Verwaltungs- und Finanzausschuss, beim Wirtschaftsausschuss und bei einem der Ausschüsse oder einer der Arbeitsgruppen des Rates werden von den betreffenden Mitgliedern getragen.

5.

Ist oder erscheint die finanzielle Lage der Organisation zur Finanzierung des verbleibenden Kakaojahrs unzureichend, so beruft die bzw. der CEO binnen 15 Tagen eine ausserordentliche Tagung des Rates ein, soweit nicht ohnehin vorgesehen ist, dass der Rat binnen 30 Kalendertagen zusammentritt.

Art. 23

Haftung der Mitglieder

Die Haftung eines Mitglieds gegenüber dem Rat und den anderen Mitgliedern ist auf den in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Umfang seiner Verpflichtungen bezüglich Beiträge beschränkt. Bei mit dem Rat in Geschäftsbeziehungen stehenden Dritten wird angenommen, dass sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Befugnisse des Rates und die Verpflichtungen der Mitglieder, insbesondere Artikel 7 Absatz 2 und den ersten Satz dieses Artikels, kennen.

Art. 24

Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge

1.

Der Rat genehmigt die äussere Form des Verwaltungshaushalts.

2.

In der zweiten Hälfte des Rechnungsjahrs genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest.

3.

Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmen im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Jahr zu den Gesamtstimmen aller Mitglieder. Zur Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, dass der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds und die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmung ausser Betracht bleiben.

4.

Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und für das gesamte laufende Rechnungsjahr fest, ohne jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge zu ändern.

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5.

Art. 25

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Tritt dieses Übereinkommen vor Beginn des ersten vollen Rechnungsjahrs in Kraft, so genehmigt der Rat auf seiner ersten Tagung einen Verwaltungshaushalt, der den Zeitabschnitt bis zum Beginn des ersten vollen Rechnungsjahrs umfasst.

Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungshaushalt

1.

Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr werden am ersten Tag des betreffenden Rechnungsjahrs fällig, sind in frei konvertierbarer Währung zu begleichen und von Devisenbeschränkungen befreit. Beiträge von Mitgliedern für das Rechnungsjahr, in dem sie der Organisation beitreten, sind zu dem Zeitpunkt fällig, in dem sie Mitglieder werden.

2.

Beiträge zu dem nach Artikel 24 Absatz 4 genehmigten Verwaltungshaushalt sind innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Festsetzung zu zahlen.

3.

Hat ein Mitglied binnen zwei Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs oder im Fall eines neuen Mitglieds binnen einem Monat nach Festsetzung seines Beitrags durch den Rat seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht gezahlt, so ersucht die bzw. der CEO dieses Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen einem Monat nach dem Ersuchen der bzw. des CEO noch nicht gezahlt, so wird das Stimmrecht des Mitglieds im Rat, im Verwaltungs- und Finanzausschuss und im Wirtschaftsausschuss so lange entzogen, bis der volle Beitrag entrichtet ist.

4.

Ein Mitglied, dessen Stimmrecht nach Absatz 3 zeitweilig entzogen worden ist, geht dadurch seiner sonstigen Rechte nicht verlustig und wird von seinen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens nicht entbunden, sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst. Es bleibt zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet und hat weiterhin alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens zu erfüllen.

5.

Der Rat überprüft die Frage der Mitgliedschaft eines Mitglieds, das mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, und kann beschliessen, dass dieses Mitglied der Rechte der Mitgliedschaft verlustig geht und/oder nicht mehr für Haushaltszwecke veranlagt wird. Es bleibt zur Erfüllung seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens verpflichtet.

Durch Zahlen der Rückstände erwirbt das Mitglied erneut die Mitgliedschaftsrechte. Zahlungen von Mitgliedern, die Rückstände haben, werden zunächst zugunsten dieser Rückstände gutgeschrieben, statt sie auf die laufenden Beitragsverpflichtungen anzurechnen.

Art. 26 1.

16 / 42

Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss jedes Rechnungsjahrs werden die Abrechnung der Organisation für das betreffende Rechnungsjahr und die Bilanz zum Abschluss dieses Jahres für die in Artikel 22 bezeichneten Konten geprüft. Die Prüfung erfolgt durch eine unabhän-

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gige Rechnungsprüfungsstelle von anerkanntem Ruf, die vom Rat für jedes Rechnungsjahr gewählt wird.

2.

Die Vertragsbedingungen der unabhängigen Rechnungsprüfungsstelle von anerkanntem Ruf sowie die der Prüfung zugrunde gelegten Absichten und Ziele werden in der Finanzordnung der Organisation festgelegt. Die geprüfte Abrechnung und Bilanz der Organisation werden dem Rat auf seiner nächsten ordentlichen Tagung zur Genehmigung vorgelegt.

3.

Die vom Rat genehmigte geprüfte Abrechnung wird binnen einem Monat nach der Tagung, an der sie genehmigt wurde, veröffentlicht.

Kapitel VIII: Der Wirtschaftsausschuss Art. 27

Einsetzung des Wirtschaftsausschusses

1.

Es wird ein Wirtschaftsausschuss eingesetzt. Der Wirtschaftsausschuss: (a) prüft die Kakaostatistiken und die statistischen Analysen von Erzeugung, Verbrauch, Beständen, Vermahlungen, internationalem Handel und Preisen von Kakao; (b) prüft die Analysen von Markttendenzen und anderen Faktoren, die solche Tendenzen beeinflussen, insbesondere bezüglich Kakaoangebot und -nachfrage und einschliesslich der Auswirkung der Verwendung von Kakaobutterersatz auf den Kakaoverbrauch und den internationalen Kakaohandel; (c) analysiert Informationen zum Marktzugang von Kakao und Kakaoerzeugnissen in Erzeuger- und Verbraucherländern, einschliesslich Informationen zu tarifären und nichttarifären Hemmnissen sowie die von Mitgliedern unternommenen Tätigkeiten hinsichtlich der Förderung der Beseitigung von Handelshemmnissen; (d) prüft und empfiehlt dem Rat Vorhaben, die von multilateralen und bilateralen Gebern finanziert werden sollen; (e) prüft Fragen bezüglich wirtschaftlicher Aspekte der nachhaltigen Entwicklung in der Kakaowirtschaft; (f) prüft den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms der Organisation, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungs- und Finanzausschuss; (g) bereitet auf Ersuchen des Rates internationale Kakaotagungen und -seminare vor; (h) prüft die vom Sekretariat erstellten Vierteljährlichen Bulletins der Kakao-Statistiken; und (i) behandelt jede andere vom Rat genehmigte Angelegenheit.

2.

Der Wirtschaftsausschuss unterbreitet dem Rat Empfehlungen zu den genannten Angelegenheiten.

3.

Der Rat erlässt die Vorschriften und Regelungen des Wirtschaftsausschusses.

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Art. 28

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Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses

1.

Der Wirtschaftsausschuss ist allen Mitgliedern der Organisation zugänglich.

2.

Der Wirtschaftsausschuss wählt aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende bzw.

einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine nicht erneuerbare Amtszeit von zwei Jahren.

Das Amt der bzw. des Vorsitzenden und des bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden wird abwechslungsweise von den Ausfuhr- und den Einfuhrmitgliedern ausgeübt. Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende werden nicht besoldet.

Art. 29

Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

1.

Der Wirtschaftsausschuss tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen, falls er nichts anderes beschliesst. Tagt der Wirtschaftsausschuss auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied gemäss den Verwaltungsrichtlinien die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.

2.

Der Wirtschaftsausschuss tritt in der Regel zweimal jährlich zur gleichen Zeit wie die Tagungen des Rates zusammen. Der Wirtschaftsausschuss erstattet dem Rat Bericht über seine Verhandlungen.

3.

Der Wirtschaftsausschuss kann zu virtuellen oder hybriden Tagungen zusammentreten, sofern er dies beschliesst oder sofern mindestens zwei Mitglieder mit jeweils mindestens 200 Stimmen dies beantragen.

Kapitel IX: Markttransparenz Art. 30

Information und Markttransparenz

1.

Die Organisation dient als weltweite Informationszentrale, die auf wirksame Weise statistische Informationen und Studien zu allen Angelegenheiten in Bezug auf Kakao und Kakaoerzeugnisse sammelt, abgleicht, austauscht und verbreitet, wozu die Organisation: (a) weltweite statistische Informationen zu Erzeugung, Vermahlungen, Verbrauch, Ausfuhren, Wiederausfuhren, Einfuhren, Preise und Bestände von Kakao und Kakaoerzeugnissen aktuell hält; (b) technische Informationen zu Anbau, Vermarktung, Transport, Verarbeitung, Verwendung und Verbrauch von Kakao anfordert, soweit dies für zweckdienlich erachtet wird.

2.

Der Rat kann die Mitglieder auffordern, ihm kakaobezogene Informationen vorzulegen, die er für seine Tätigkeit für erforderlich erachtet, einschliesslich Informationen zu Regierungspolitik, Besteuerung, nationale Normen sowie Rechtsvorschriften in Bezug auf Kakao.

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3.

Um die Markttransparenz zu fördern, stellen die Mitglieder der bzw. dem CEO, soweit möglich, einschlägige Statistiken in möglichst ausführlicher und genauer Form in angemessener Zeit zur Verfügung.

4.

Unterlässt es ein Mitglied, die vom Rat zur ordnungsgemässen Tätigkeit der Organisation angeforderten statistischen Informationen in angemessener Zeit vorzulegen oder trifft es dabei auf Schwierigkeiten, so ersucht der Rat das betreffende Mitglied, die Gründe hierfür anzugeben. Stellt sich heraus, dass in der Angelegenheit Hilfe benötigt wird, so bietet der Rat die notwendigen Unterstützungsmassnahmen an, um bestehende Schwierigkeiten zu überwinden.

5.

Das Sekretariat veröffentlicht zu geeigneten Zeitpunkten, mindestens jedoch zweimal in jedem Kakaojahr, Schätzungen der Erzeugung von Kakaobohnen, der Vermahlungen und der Bestände von Kakao. Das Sekretariat veröffentlicht jedoch keine Informationen, die Rückschlüsse auf die Tätigkeit von natürlichen Personen oder Unternehmen zulassen, die Kakao erzeugen, lagern, verarbeiten oder vertreiben. Das Sekretariat kann sachdienliche Informationen aus anderen offiziellen Quellen verwenden, um die Marktentwicklung zu verfolgen und die gegenwärtigen und möglichen künftigen Erzeugungs- und Verbrauchsniveaus zu bewerten oder abzuschätzen.

Art. 31

Bestände

1.

Um die Bewertung der Weltkakaobestände im Hinblick auf grössere Markttransparenz zu fördern, stellt jedes Mitglied dem Sekretariat Informationen zu den Beständen an Kakaobohnen und Kakaoerzeugnissen in seinem Land zur Verfügung.

2.

Die bzw. der CEO ergreift die erforderlichen Massnahmen, um die volle Mitwirkung des Privatsektors bei dieser Aufgabe zu erhalten, wobei den mit diesen Angaben verbundenen Fragen der Vertraulichkeit gewerblicher Informationen uneingeschränkt Rechnung getragen wird. Zur Beschaffung der Daten arbeitet die bzw. der CEO mit der jeweiligen Regierung zusammen.

3.

Die bzw. der CEO legt dem Wirtschaftsausschuss einen Jahresbericht vor, in dem die eingegangenen Informationen über das Niveau der weltweiten Bestände von Kakaobohnen und Kakaoerzeugnissen aufgeführt sind.

Art. 32

Kakaoersatzstoffe

1.

Die Mitglieder erkennen an, dass sich die Verwendung von Ersatzstoffen nachteilig auf die Ausweitung des Kakaoverbrauchs und die Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft auswirken kann. Im Hinblick darauf berücksichtigen die Mitglieder in vollem Umfang die Empfehlungen und Beschlüsse der zuständigen internationalen Einrichtungen, wie die Bestimmungen des Codex Alimentarius.

2.

Die bzw. der CEO legt dem Wirtschaftsausschuss jährliche Berichte über die Entwicklung der Lage vor. Auf der Grundlage dieser Berichte bewertet der

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Wirtschaftsausschuss die Lage und richtet nötigenfalls Empfehlungen an den Rat, damit dieser geeignete Beschlüsse fasst.

Art. 33

Indikatorpreis

1.

Für die Zwecke dieses Übereinkommens und insbesondere für die Beobachtung der Entwicklung auf dem Kakaomarkt errechnet und veröffentlicht die bzw. der CEO den täglichen ICCO-Indikatorpreis für Kakaobohnen. Dieser Preis wird in US-Dollar, Euro und Pfund Sterling je Tonne ausgedrückt.

2.

Der Indikatorpreis ist der täglich ermittelte Durchschnitt der Kakaobohnennotierungen der ersten drei aktiv gehandelten Monate auf dem Londoner Markt (ICE Futures Europe) und auf dem New Yorker Markt (ICE Futures US) bei Londoner Börsenschluss. Die Londoner Preise werden unter Zugrundelegung des täglichen Kurses für sechsmonatige Devisentermingeschäfte bei Londoner Börsenschluss in US-Dollar je Tonne umgerechnet. Der auf USDollar lautende Durchschnitt der Londoner und New Yorker Preise wird zum Londoner Kassawechselkurs bei Börsenschluss in Euro und Pfund Sterling umgerechnet. Der Rat beschliesst, welches Berechnungsverfahren angewendet werden soll, wenn nur die Notierungen einer dieser beiden Kakaobörsen verfügbar sind oder wenn die Londoner Devisenbörse geschlossen hat. Der Zeitpunkt für den Übergang auf den nächsten Dreimonatsabschnitt ist der 15. des dem nächsten aktiv gehandelten Fälligkeitsmonat unmittelbar vorangehenden Monats.

3.

Der Rat kann ein anderes Verfahren zur Errechnung des ICCO-Indikatorpreises beschliessen, wenn er es für geeigneter hält als das in diesem Artikel vorgeschriebene Verfahren.

Art. 34

Umrechnungsfaktoren

1.

Zur Bestimmung des Kakaobohnen-Äquivalents von Kakaoerzeugnissen werden folgende Umrechnungsfaktoren angewendet: Kakaobutter 1,33; Kakaokuchen und -pulver 1,18; Kakaomasse und -kerne 1,25. Der Rat kann erforderlichenfalls bestimmen, dass andere kakaohaltige Erzeugnisse als Kakaoerzeugnisse gelten. Die Umrechnungsfaktoren für andere Kakaoerzeugnisse als diejenigen, für die in diesem Absatz Umrechnungsfaktoren festgelegt sind, werden vom Rat festgesetzt.

2.

Sofern nötig und mindestens alle drei Jahre ändert der Rat die Umrechnungsfaktoren in Absatz 1 dieses Artikels.

Art. 35

Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung

Der Rat fördert und unterstützt die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung in den Bereichen Kakaoerzeugung, Lebensunterhalt der Bäuerinnen und Bauern, Lebensmittelsicherheit und -qualität, Ernährungswissenschaft, Rückverfolgbarkeit, Klimawandel, Transport, Lagerung, Verarbeitung, Vermarktung und Verbrauchs von Kakao und fördert die Verbreitung und praktische Anwendung der auf diesem Gebiet

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erzielten Ergebnisse. Zu diesem Zweck kann der Rat mit internationalen Organisationen, Forschungseinrichtungen und dem Privatsektor zusammenarbeiten.

Kapitel X: Marktentwicklung Art. 36

Marktanalysen

1.

Der Wirtschaftsausschuss analysiert Tendenzen und Entwicklungsaussichten in den Sektoren Kakaoerzeugung und Kakaoverbrauch sowie die Entwicklung von Beständen und Preisen und stellt Marktungleichgewichte frühzeitig fest.

2.

Der Wirtschaftsausschuss prüft auf seiner ersten Tagung nach Beginn eines neuen Kakaojahrs jährliche Schätzungen der Welterzeugung und des Weltverbrauchs für die folgenden fünf Kakaojahre. Die Schätzungen werden erforderlichenfalls jedes Jahr überprüft und geändert.

3.

Der Wirtschaftsausschuss unterbreitet jeder ordentlichen Tagung des Rates genaue Berichte. Zeichnet sich ein Ungleichgewicht ab, verabschiedet der Rat Empfehlungen zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts. Die Massnahmen dürfen jedoch den Wettbewerb nicht ausser Kraft setzen.

Art. 37

Verarbeitung im Ursprungsgebiet und Verbrauchsförderung

1.

Die Mitglieder unterstützen die lokale Kakaoverarbeitung im Ursprungsgebiet, einschliesslich der Enderzeugnisse, und stärken für diese Erzeugnisse lokale, subregionale und regionale Märkte.

2.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verbrauch von Schokolade und Kakaoerzeugnissen zu fördern und Märkte für Kakao zu entwickeln, einschliesslich in ausführenden Mitgliedsländern. Jedes Mitglied ist für die Mittel und Methoden verantwortlich, die es dazu einsetzt.

3.

Die Mitglieder verpflichten sich, die Qualität und die Sicherheit von Kakao zu verbessern sowie gleichzeitig sicherzustellen, dass die zu diesem Zweck getroffenen Massnahmen mit dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen und dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Einklang stehen.

4.

Alle Mitglieder sind bestrebt, Hindernisse, die der Ausweitung des Kakaoverbrauchs entgegenstehen, zu beseitigen oder beträchtlich zu verringern. In dieser Hinsicht unterrichten die Mitglieder den Rat über alle einschlägigen Vorschriften und Massnahmen.

5.

Der Wirtschaftsausschuss erstellt ein Programm der Förderungstätigkeit der Organisation, das Informationskampagnen, Auszeichnungen, Kunstwettbewerbe, Forschung, Stärkung von Kapazitäten, technische Hilfe sowie Studien zu Erzeugung und Verbrauch von Kakao umfassen kann. Die Organisation strebt die Mitwirkung des Privatsektors bei der Durchführung dieser Aktivitäten an.

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6.

Die Förderungstätigkeit wird in das jährliche Arbeitsprogramm der Organisation einbezogen und kann durch Mittel finanziert werden, die von Mitgliedern, Nichtmitgliedern, anderen Organisationen und dem Privatsektor zugesagt werden.

7.

Die Mitglieder verpflichten sich, Strategien umzusetzen, die die Rückverfolgbarkeit von Kakaobohnen sowie die Kakaoqualität gewährleisten.

8.

Die Mitglieder verpflichten sich, Instrumente zur Förderung des Verbrauchs und zur Steigerung des Marktwerts zu entwickeln, indem sie unter anderem charakteristische Aspekte wie Aromaprofile, Nachhaltigkeit und Herkunft hervorheben.

Art. 38

Studien, Untersuchungen und Berichte

1.

Zur Unterstützung der Mitglieder kann der Rat die Erstellung von Studien, Untersuchungen, Fachberichten und anderen Dokumenten zur Wirtschaft der Kakaoerzeugung und -verbreitung fördern, einschliesslich der Tendenzen und Voraussichten, der Auswirkung staatlicher Massnahmen in den Ausfuhr- und Einfuhrländern auf die Erzeugung und den Verbrauch von Kakao, sowie Analysen der Wertschöpfungskette von Kakao, Ansätze für das Management finanzieller und anderer Risiken, Methoden für die Innovationsförderung durch finanzielle Instrumente, digitale Lösungen und Technologietransfer, Aspekte der Nachhaltigkeit im Kakaosektor, Wirkungsanalysen von Zertifizierungsverfahren für Kleinerzeuger, Möglichkeiten der Ausweitung des Kakaoverbrauchs für herkömmliche Zwecke als auch für etwaige neue Verwendungsarten und Märkte, Verbindungen zwischen Kakao und Gesundheit und die Auswirkungen der Durchführung dieses Übereinkommens auf Kakaoausführer und -einführer einschliesslich ihrer Handelsbedingungen.

2.

Er kann auch Studien fördern, die geeignet sind, zur Verbesserung der Markttransparenz beizutragen und die Entwicklung einer ausgeglichenen und nachhaltigen Weltkakaowirtschaft zu erleichtern.

3.

Zur Umsetzung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels verabschiedet der Rat auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses die Liste der im jährlichen Arbeitsprogramm nach Artikel 17 aufzunehmenden Studien, Untersuchungen und Berichte. Diese Tätigkeiten können durch Mittel des Verwaltungshaushalts oder durch andere Quellen finanziert werden.

Kapitel XI: Edelkakao («fine flavour») Art. 39 1.

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Edelkakao («fine flavour») Auf seiner ersten Tagung nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens prüft der Rat Anlage C dieses Übereinkommens und ändert es, falls erforderlich, indem er für die darin aufgeführten Länder abhängig vom Anteil der der Edelkakaobohnenausfuhren an den Gesamtausfuhren festlegt, zu welchem Anteil sie ausschliesslich oder teilweise Edelkakaobohnen («fine flavour»)

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ausführen. Danach kann der Rat jederzeit während der Laufzeit dieses Übereinkommens Anlage C überprüfen und, falls erforderlich, ändern. Der Rat lässt sich in dieser Angelegenheit durch Sachverständige beraten, soweit dies zweckdienlich ist. In solchen Fällen stellt die Zusammenstellung der Sachverständigengruppe soweit als möglich ein Gleichgewicht zwischen Sachverständigen der Einfuhrländern und Sachverständigen der Ausfuhrländer sicher. Der Rat entscheidet über die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe und die Verfahren, denen die Sachverständigengruppe folgt.

2.

Der Wirtschaftsausschuss unterbreitet der Organisation Vorschläge zur Entwicklung und Anwendung eines Systems für Erzeugungs- und Handelsstatistiken für Edelkakao.

3.

Unter gebührender Berücksichtigung der Bedeutung von Edelkakao prüfen die Mitglieder Vorhaben in Bezug auf Edelkakao nach den Artikeln 35, 37, 40, 42, 43, 44 und 45 und beschliessen sie, soweit dies zweckdienlich ist.

Kapitel XII: Vorhaben Art. 40

Vorhaben

1.

Die Mitglieder können Vorschläge für Vorhaben, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und eines oder mehrerer vorrangiger Arbeitsbereiche, die im Fünfjahres-Strategieplan nach Artikel 17 Absatz 1 festgelegt wurden, unterbreiten.

2.

Der Wirtschaftsausschuss prüft Vorschläge für Vorhaben und gibt dem Rat nach den vom Rat festgelegten Mechanismen und Verfahren für die Einreichung, Beurteilung, Genehmigung, Priorisierung und Finanzierung von Vorhaben Empfehlungen ab. Der Rat kann gegebenenfalls für die Durchführung und die Beobachtung von Vorhaben sowie für die umfassende Verbreitung der Ergebnisse Mechanismen und Verfahren festlegen.

3.

Auf jeder Tagung des Wirtschaftsausschusses erstattet die bzw. der CEO Bericht über den Status aller vom Rat genehmigten Vorhaben, einschliesslich der Vorhaben, die zur Finanzierung anstehen, durchgeführt werden oder abgeschlossen wurden. Eine Zusammenfassung wird nach Artikel 27 Absatz 2 dem Rat vorgelegt.

4.

Im Allgemeinen übernimmt während der Ausführung der Vorhaben die Organisation die Funktion des Aufsichtsorgans. Die der Organisation in der Erarbeitung, der Verwaltung, der Aufsicht und der Evaluation entstehenden Gemeinkosten werden in die Gesamtkosten der Vorhaben einbezogen. Diese Gemeinkosten dürfen 10 Prozent der Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigen.

Art. 41 1.

Beziehungen zu multilateralen und bilateralen Gebern Die Organisation ist bestrebt, mit internationalen Organisationen sowie mit multilateralen und bilateralen Geberorganisationen zusammenzuarbeiten, um 23 / 42

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gegebenenfalls Finanzmittel für Programme und Vorhaben, die für die Kakaowirtschaft von Interesse sind, zu beschaffen.

2.

Die Organisation geht unter keinen Umständen, weder im eigenen Namen noch im Namen von Mitgliedern, finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Vorhaben ein. Ein Mitglied der Organisation haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten, die sich dadurch ergeben, dass ein anderes Mitglied oder ein anderer Rechtsträger in Verbindung mit derartigen Vorhaben Darlehen aufgenommen oder gewährt hat.

Kapitel XIII: Nachhaltige Entwicklung Art. 42

Nachhaltige Kakaowirtschaft

1.

Die Mitglieder unternehmen jede erforderliche Anstrengung, um eine nachhaltige Kakaowirtschaft zu erreichen, und berücksichtigen dabei die Grundsätze und Ziele der nachhaltigen Entwicklung, die unter anderem in allen einschlägigen internationalen Übereinkommen, Programmen oder Erklärungen festgehalten sind, denen sie beigetreten sind.

2.

Auf Ersuchen hilft die Organisation Mitgliedern, ihre Ziele in der Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft in Übereinstimmung mit Artikel 1 Buchstabe f, Artikel 2 Absatz 15 sowie den Artikeln 43, 44 und 45 zu erreichen.

3.

Die Organisation fungiert gegebenenfalls als zentrale Anlaufstelle für den ständigen Dialog zwischen allen Beteiligten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft zu fördern.

4.

Der Rat verabschiedet nach Absatz 1 Programme und Vorhaben in Bezug auf eine nachhaltige Kakaowirtschaft und überprüft diese regelmässig.

5.

Die Organisation sucht für die Durchführung von Programmen, Vorhaben und Tätigkeiten, die auf die Erreichung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft gerichtet sind, Hilfe und Unterstützung von multilateralen und bilateralen Gebern.

6.

Dieses Übereinkommen beeinträchtigt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich für Mitglieder der Welthandelsorganisation aus dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation ergeben.

Art. 43

Wirtschaftliche Nachhaltigkeit

1.

Die Mitglieder entwickeln wirksame Politiken und Programme zur Steigerung der Produktivität, zur Verbesserung des Marktzugangs und zur Erhöhung der Markttransparenz, sodass die Kakaobäuerinnen und -bauern ein existenzsicherndes Einkommen erzielen können.

2.

Die Mitglieder stellen sicher, dass die Kakaobäuerinnen und -bauern durch diese Politiken und Programme auf den lokalen, nationalen und internationalen Kakaomärkten einträgliche Preise für ihren Kakao erzielen.

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3.

Im Falle eines erheblichen Rückgangs der Kakaopreise verpflichten sich die Mitglieder zur Zusammenarbeit gemäss Artikel 36, um die Ursache dieses Rückgangs zu beheben.

4.

Die Mitglieder entwickeln und unterstützen einen institutionellen Rahmen zur Stärkung der personellen Kapazitäten, der die Diversifizierung der landwirtschaftlichen und nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten der Kakaoerzeuger fördert, sodass sie ihre finanzielle Resilienz und ihr Einkommen verbessern.

5.

Die Mitglieder ermutigen und unterstützen die Kakaobäuerinnen und -bauern, starke und effiziente Bauernorganisationen zu bilden, um ihre Verhandlungsmacht bei der Vermarktung zu verbessern und Nischenmärkte für hochwertige Qualität zu entwickeln, damit sie für ihren Kakao den höchsten Gewinn erzielen können.

Art. 44

Soziale Nachhaltigkeit

1.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Lebensstandard der Kakaoerzeuger, insbesondere das existenzsichernde Einkommen und die Arbeitsbedingungen der im Kakaosektor tätigen Bevölkerung zu verbessern.

2.

Die Mitglieder verpflichten sich zur Bekämpfung der Kinderarbeit gemäss den anerkannten Grundsätzen und den geltenden internationalen Arbeitsnormen. Sie verpflichten sich des Weiteren dazu, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen.

3.

Die Mitglieder verpflichten sich, zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Integration der Jugend beizutragen, indem sie Frauen und jüngere Generationen von Bäuerinnen und Bauern bei der Kakaoerzeugung und im Kakaohandel fördern und unterstützen.

Art. 45

Ökologische Nachhaltigkeit

1.

Die Mitglieder verpflichten sich, die Entwaldung im Rahmen eines landschaftsbezogenen Ansatzes zu bekämpfen, der die Nutzung natürlicher Ressourcen einerseits mit der Umwelt und andererseits mit der Gewährleistung eines Lebensunterhalts in Einklang bringt.

2.

In Anerkennung der Rolle, die der Kakao bei der Entwicklung und dem Erhalt von Ökosystemen spielt, unterstützt die Organisation die Aufforstung, die Wiederaufforstung und die Agroforstwirtschaft, um sowohl die Speicherung als auch den Abbau von Kohlenstoff in den Wäldern zu erhöhen und die globale Reaktion auf den Klimawandel zu stärken. Gleichzeitig bietet sie Bäuerinnen und Bauern die Möglichkeit, ökologische Beiträge zu leisten und dafür entsprechende Entschädigungen, insbesondere entsprechende Kohlenstoffgutschriften zu erhalten.

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Kapitel XIV: Der Beirat der Weltkakaowirtschaft Art. 46

Einsetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft

1.

Ein Beirat der Weltkakaowirtschaft (nachfolgend als «Beirat» bezeichnet) wird eingesetzt, um die aktive Mitwirkung von Sachverständigen aus dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft an der Arbeit der Organisation sowie einen ständigen Dialog zwischen Sachverständigen aus dem öffentlichen und dem Privatsektor zu fördern.

2.

Der Beirat ist ein beratendes Gremium, das den Rat zu Fragen von allgemeinem und strategischem Interesse für den Kakaosektor berät, namentlich: (a) die langfristige strukturelle Entwicklung von Angebot und Nachfrage; (b) die Wege und Mittel zur Stärkung der Stellung von Kakaobäuerinnen und -bauern hinsichtlich der Verbesserung ihres Lebensunterhaltes; (c) Vorschläge zur Förderung von nachhaltiger Erzeugung, nachhaltigem Handel und nachhaltiger Verwendung von Kakao; (d) die Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft; (e) die Ausarbeitung von Verfahrensweisen und Rahmen für die Verbrauchsförderung; (f) die Erhöhung der Sicherheit von markttauglichem Kakao; und (g) jede andere Angelegenheit in Bezug auf Kakao im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens.

3.

Der Beirat hilft dem Rat, Informationen zu Erzeugung, Verbrauch und Beständen zu sammeln.

4.

Der Beirat unterbreitet seine Empfehlungen zu den genannten Angelegenheiten dem Rat zur Prüfung.

5.

Der Beirat kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, sofern die Kosten ihrer Tätigkeit keine Auswirkungen auf den Haushalt der Organisation haben.

6.

Der Beirat stellt nach seiner Einsetzung seine eigenen internen Vorschriften und ein Arbeitsprogramm auf und empfiehlt sie dem Rat zur Annahme.

Art. 47

Mitglieder und Sitzungen des Beirats der Weltkakaowirtschaft

1.

Der Beirat der Weltkakaowirtschaft setzt sich aus Sachverständigen aus allen Bereichen der Kakaowirtschaft zusammen, die aus ausführenden und einführenden Mitgliedsländern der Organisation gewählt werden.

2.

Diese Sachverständigen werden alle zwei Jahre vom Rat ernannt. Soweit möglich besteht der Beirat aus einer ausgewogenen Zusammensetzung von Sachverständigen: mindestens drei Delegierte aus verschiedenen Ausfuhrländern und drei Delegierte aus verschiedenen Einfuhrländern der Organisation.

Jedes Mitglied des Beirats kann eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter ernennen.

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3.

Die Mitglieder des Beirats wählen den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz des Beirats. Der Vorsitz wechselt alle zwei Kakaojahre zwischen den Delegierten der Ausfuhr- und der Einfuhrländer.

4.

Der Beirat der Weltkakaowirtschaft tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen, sofern der Rat nichts anderes beschliesst. Tagt der Beirat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied gemäss den Verwaltungsrichtlinien der Organisation die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.

5.

Der Beirat tritt in der Regel zweimal jährlich zur gleichen Zeit wie die ordentlichen Tagungen des Rates zusammen. Je nach Sachverhalt erstattet der Beirat erstattet dem Wirtschaftsausschuss und/oder dem Rat regelmässig Bericht über seine Tätigkeit.

6.

An den Sitzungen des Beirats der Weltkakaowirtschaft können alle Mitglieder des Rates als Beobachter teilnehmen.

7.

Der Beirat kann auch anerkannte Sachverständige oder hochrangige Persönlichkeiten auf einem bestimmten Gebiet aus dem öffentlichen oder Privatsektor mit einschlägigem Fachwissen in Aspekten des Kakaosektors, einladen, an einer bestimmten Sitzung teilzunehmen.

8.

Der Beirat tagt in der Regel zeitgleich zu den Sitzungen des ICCO-Rates, auch wenn sich der Rat für eine virtuelle oder hybride Tagung entscheidet.

Kapitel XV: Befreiung von Verpflichtungen sowie differenzierte und Abhilfemassnahmen Art. 48

Befreiung von Verpflichtungen unter aussergewöhnlichen Umständen

1.

Der Rat kann bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen oder Notfällen, höherer Gewalt oder internationalen Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für Hoheitsgebiete, die nach dem Treuhandsystem verwaltet werden, ein Mitglied von einer Verpflichtung befreien.

2.

Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich die Voraussetzungen und Bedingungen fest, unter denen das Mitglied von der Verpflichtung entbunden ist, bestimmt die Geltungsdauer der Befreiung und gibt die Gründe für die Gewährung der Befreiung an.

3.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gewährt der Rat einem Mitglied keine Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung nach Artikel 25 oder den Folgen der Nichtzahlung.

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4.

Art. 49

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Die Berechnungsgrundlage für die Verteilung der Stimmen eines Ausfuhrmitglieds, bei dem der Rat einen Fall von höherer Gewalt anerkannt hat, ist das tatsächliche Volumen seiner Ausfuhr für das Jahr, in dem das Ereignis höherer Gewalt aufgetreten ist, und danach für die auf dieses Ereignis folgenden drei Jahre.

Differenzierte und Abhilfemassnahmen

In Entwicklung befindliche Mitgliedsländer und solche aus dem Kreis der am wenigsten entwickelten Länder, deren Interessen durch nach diesem Übereinkommen ergriffene Massnahmen nachteilig beeinflusst werden, können den Rat um geeignete differenzierte und Abhilfemassnahmen ersuchen. Der Rat erwägt das Ergreifen solcher geeigneten Massnahmen im Licht der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommenen Entschliessung 93 (IV).

Kapitel XVI: Konsultationen, Streitigkeiten und Beschwerden Art. 50

Konsultationen

Jedes Mitglied prüft eingehend und sorgfältig die Vorstellungen eines anderen Mitglieds über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und bietet ihm angemessene Konsultationsmöglichkeiten. Im Verlauf der Konsultationen legt die bzw. der CEO auf Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei ein geeignetes Vergleichsverfahren fest. Die Kosten dieses Verfahrens gehen nicht zu Lasten der Organisation. Führt ein solches Verfahren zu einer Lösung, so wird der bzw.

dem CEO darüber Bericht erstattet. Wird keine Lösung erzielt, so kann die Angelegenheit auf Antrag einer Partei nach Artikel 51 an den Rat verwiesen werden.

Art. 51

Streitigkeiten

1.

Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht von den Streitparteien beigelegt wird, ist auf Antrag einer Streitpartei dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.

2.

Ist eine Streitigkeit dem Rat nach Absatz 1 vorgelegt worden und ist darüber beraten worden, so kann der Rat von Mitgliedern, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht, oder von fünf beliebigen Mitgliedern aufgefordert werden, von einer nach Absatz 3 einzusetzenden Ad-hoc-Beratungsgruppe ein Gutachten über die strittigen Fragen einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft.

3.

(a) Sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst, setzt sich die Ad-hoc-Beratungsgruppe zusammen: (i) aus zwei von den Ausfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen eine ausgedehnte Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Juristin bzw. Jurist besitzt;

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(ii) aus zwei von den Einfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen eine ausgedehnte Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Juristin bzw. Jurist besitzt; und (iii) aus einer bzw. einem Vorsitzenden, die bzw. der einvernehmlich von den nach den Ziffern (i) und (ii) genannten vier Personen oder, falls diese zu keiner Einigung gelangen, von der bzw. vom Vorsitzenden des Rates bestellt wird.

(b) Der Ad-hoc-Beratungsgruppe können Staatsangehörige von Mitgliedern angehören.

(c) Die in die Ad-hoc-Beratungsgruppe berufenen Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig.

(d) Die Kosten der Ad-hoc-Beratungsgruppe trägt die Organisation.

4.

Art. 52

Das Gutachten der Ad-hoc-Beratungsgruppe wird mit einer Begründung dem Rat vorgelegt; dieser fasst nach Prüfung aller erheblichen Unterlagen im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 12 einen Beschluss zur Entscheidung der Streitigkeit.

Beschwerden und Massnahmen des Rates

1.

Stellt der Rat eine Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen fest, so kann er von Amtes wegen eingreifen und eine Entscheidung über diese Verletzung treffen.

2.

Jede Beschwerde darüber, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, wird auf Antrag des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat vorgelegt; dieser berät und entscheidet darüber.

3.

Für eine Feststellung des Rates, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, ist die einfache beiderseitige Mehrheit erforderlich; die Art der Verletzung ist anzugeben.

4.

Stellt der Rat als Ergebnis einer Beschwerde oder auf andere Weise fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, so kann er unbeschadet aller sonstigen in anderen Artikeln dieses Übereinkommens einschliesslich des Artikels 61 ausdrücklich vorgesehenen Massnahmen: (a) dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat zeitweilig entziehen; und (b) wenn er dies für erforderlich hält, dem Mitglied weitere Rechte einschliesslich des Rechtes, sich um einen Sitz im Rat oder in einem seiner Ausschüsse zu bewerben oder ihn innezuhaben, zeitweilig entziehen, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

5.

Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht nach Absatz 3 zeitweilig entzogen ist, hat seinen finanziellen und sonstigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen weiterhin nachzukommen.

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Kapitel XVII: Schlussbestimmungen Art. 53

Depositar

Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.

Art. 54

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2012 am Sitz der Vereinten Nationen für die Vertragsparteien des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 und für die zur Kakaokonferenz der Vereinten Nationen von 2010 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf. Der Rat des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 oder der Rat dieses Übereinkommens kann jedoch die Frist für die Unterzeichnung dieses Übereinkommens einmal verlängern. Der Rat notifiziert diese Verlängerung umgehend dem Depositar.

Art. 55

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

1.

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach Massgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren. Die Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2.

Jede Vertragspartei notifiziert der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde, oder so rasch wie möglich danach, ob sie Ausfuhrmitglied oder Einfuhrmitglied ist.

Art. 56

Beitritt

1.

Dieses Übereinkommen steht der Regierung jedes Staates, der zur Unterzeichnung berechtigt ist, zum Beitritt offen.

2.

Der Rat bestimmt, in welcher Anlage zu diesem Übereinkommen der beitretende Staat als aufgeführt gilt, wenn dieser Staat in keiner Anlage aufgeführt ist.

3.

Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositar.

Art. 57 1.

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Notifikation der vorläufigen Anwendung Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, die dem Übereinkommen beitreten will, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositar jederzeit notifizieren, dass sie nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren und/oder nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten nach Artikel 58 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird. Jede Regierung, die eine solche

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Notifikation vornimmt, hat gleichzeitig oder so rasch wie möglich der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär der Vereinten Nationen anzugeben, ob sie Ausfuhrmitglied oder Einfuhrmitglied ist.

2.

Art. 58

Eine Regierung, die nach Absatz 1 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten oder von einem bestimmten Tag an anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an vorläufiges Mitglied. Sie bleibt bis zum Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde vorläufiges Mitglied.

Inkrafttreten

1.

Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober 2012 oder an irgendeinem Tag danach endgültig in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die mindestens fünf Ausfuhrländer mit mindestens 80 von Hundert der Gesamtausfuhren der in Anlage A aufgeführten Länder vertreten, sowie Regierungen, die Einfuhrländer mit mindestens 60 von Hundert der Gesamteinfuhren nach Anlage B vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Depositar hinterlegt haben. Es tritt auch endgültig in Kraft, sobald es vorläufig in Kraft getreten ist und die erforderlichen Hundertsätze durch die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erfüllt sind.

2.

Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 2011 vorläufig in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die mindestens Ausfuhrländer mit mindestens 80 von Hundert der Gesamtausfuhren der in Anlage A aufgeführten Länder vertreten, sowie Regierungen, die Einfuhrländer mit mindestens 60 von Hundert der Gesamteinfuhren nach Anlage B vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Depositar notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, wenn es in Kraft tritt. Diese Regierungen sind vorläufige Mitglieder.

3.

Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum 1. September 2011 nicht erfüllt, so beraumt die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung zu dem frühesten ihm möglich erscheinenden Zeitpunkt eine Sitzung derjenigen Regierungen an, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Depositar notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden. Diese Regierungen können entscheiden, ob sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig an einem von ihnen festzulegenden Tag in Kraft setzen oder eine andere Regelung treffen wollen, die sie für notwendig halten.

4.

Für eine Regierung, für die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde oder eine Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 hinterlegt wird, wird die Urkunde oder die Notifikation am Tag der Hinterlegung und in Bezug auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Massgabe des Artikels 57 Absatz 1 wirksam.

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Art. 59

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Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 60

Rücktritt

1.

Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied unterrichtet den Rat umgehend über die von ihm getroffene Massnahme.

2.

Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige des betroffenen Mitglieds beim Depositar wirksam. Sinkt infolge eines Rücktritts die Zahl der Mitglieder dieses Übereinkommens unter die nach Artikel 58 Absatz 1 für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl, so tritt der Rat zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, um die Lage zu überprüfen und geeignete Beschlüsse zu fassen.

Art. 61

Ausschluss

Stellt der Rat nach Artikel 52 Absatz 3 fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und beschliesst er ferner, dass diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt, so kann er dieses Mitglied aus der Organisation ausschliessen. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation 90 Tage nach dem Beschluss des Rates. Der Rat notifiziert diesen Ausschluss umgehend dem betroffenen Mitglied und dem Depositar.

Art. 62

Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern

Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied bereits eingezahlten Beträge ein, und das Mitglied bleibt zur Zahlung der bei Wirksamwerden des Rücktritts oder des Ausschlusses fälligen Beträge verpflichtet; jedoch legt der Rat in Fällen, in denen eine Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb nach Artikel 64 Absatz 2 nicht länger an diesem Übereinkommen teilnimmt, eine angemessene Kontenabrechnung fest.

Art. 63

Geltungsdauer und Ausserkraftsetzung

1.

Dieses Übereinkommen bleibt vorbehaltlich Absatz 4 dieses Artikels auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

2.

Der Rat überprüft dieses Übereinkommen alle fünf Jahre und fasst geeignete Beschlüsse.

3.

Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder kann der Rat dieses Übereinkommen jederzeit überprüfen.

4.

Der Rat kann jederzeit die Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens beschliessen. Es wird zu einem vom Rat zu beschliessenden Zeitpunkt ausser

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Kraft gesetzt; jedoch bleiben die Verpflichtungen der Mitglieder nach Artikel 25 bestehen, bis die finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens erfüllt sind. Der Rat notifiziert dem Depositar jeden derartigen Beschluss.

5.

Art. 64

Ungeachtet der Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens, gleichviel auf welche Weise, bleibt der Rat so lange weiter bestehen, wie es zur Auflösung der Organisation, zur Abrechnung der Konten und zur Veräusserung ihrer Vermögenswerte notwendig ist. Der Rat hat während dieser Zeit die notwendigen Befugnisse für die Erledigung aller Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten.

Änderungen

1.

Der Rat kann den Vertragsparteien eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen. Die Änderung wird 100 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Annahmenotifikation von Vertragsparteien, die mindestens 75 von Hundert der Ausfuhrmitglieder mit mindestens 85 von Hundert der den Ausfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, und von Vertragsparteien, die mindestens 75 von Hundert der Einfuhrmitglieder mit mindestens 85 von Hundert der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, beim Depositar eingegangen sind, oder zu einem vom Rat zu beschliessenden späteren Zeitpunkt wirksam. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb der die Vertragsparteien dem Depositar die Annahme der Änderung zu notifizieren haben; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als zurückgenommen.

2.

Ein Mitglied, für das bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung wirksam wird, deren Annahme nicht notifiziert worden ist, scheidet von diesem Zeitpunkt an von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus, sofern nicht der Rat beschliesst, die für die Annahme festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern, damit es seine innerstaatlichen Verfahren durchführen kann. Ein solches Mitglied wird durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat.

3.

Sobald der Rat eine Empfehlung für eine Änderung beschliesst, übermittelt er dem Depositar umgehend Abschriften des Wortlauts der Änderung. Der Rat macht dem Depositar die notwendigen Mitteilungen zu der Feststellung, ob die eingegangenen Annahmenotifikationen ausreichen, um die Änderung wirksam zu machen.

Kapitel XVIII: Zusatz- und Übergangsbestimmungen Art. 65 1.

Sonderreservefonds Ein Sonderreservefonds wird zum alleinigen Zweck der Deckung von Kosten einer möglichen Auflösung der Organisation unterhalten. Der Rat beschliesst, wie die Zinsen aus diesem Fonds zu verwenden sind.

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2.

Der vom Rat nach dem Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1993 eingerichtete Sonderfonds wird für den nach Absatz 1 aufgeführten Zweck in dieses Übereinkommen übernommen.

3.

Ein Nichtmitglied der Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1993 und 2001, das Mitglied dieses Übereinkommens wird, muss einen Beitrag zum Sonderreservefonds leisten. Der Beitrag dieses Mitglieds wird vom Rat auf der Grundlage der Anzahl der Stimmen, die das Mitglied innehaben wird, festgesetzt.

Art. 66

Sonstige Zusatz- und Übergangsbestimmungen

1.

Dieses Übereinkommen wird als an die Stelle des Internationalen KakaoÜbereinkommens von 2001 tretend angesehen.

2.

Alle durch oder für die Organisation oder eines ihrer Organe aufgrund des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 getroffenen Massnahmen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Wirksamkeit nicht an jenem Tag enden soll, bleiben in Kraft, sofern sie nicht nach diesem Übereinkommen geändert werden.

Geschehen zu Genf am 25. Juni 2010 in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

(Es folgen die Unterschriften)

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Anlagen Anlage A

Für die Zwecke des Artikels 58 (Inkrafttreten) berechnete Kakaoausfuhrena/ Land

b/

2005/06

2006/07

2007/08

Dreijahresdurchschnitt 2005/06­2007/08

(Tonnen)

Côte d'Ivoire Ghana Indonesien Nigeria Kamerun Ecuador Togo Papua-Neuguinea Dominikanische Republik Guinea Peru Brasilien Venezuela Sierra Leone Uganda Tansania Salomoninseln Haiti Madagaskar São Tomé und Príncipe Liberia Äquatorialguinea Vanuatu Nicaragua Demokratische Republik Kongo Honduras Kongo Panama Vietnam Grenada Gabun Trinidad und Tobago Belize

m m m m m m m m

m m

m m

(Anteil)

1 349 639 1 200 154 1 191 377 1 247 057 38.75 % 648 687 702 784 673 403 674 958 20.98 % 592 960 520 479 465 863 526 434 16.36 % 207 215 207 075 232 715 215 668 6.70 % 169 214 162 770 178 844 170 276 5.29 % 108 678 110 308 115 264 111 417 3.46 % 73 064 77 764 110 952 87 260 2.71 % 50 840 47 285 51 588 49 904 1.55 % 31 629 42 999 34 106 36 245 1.13 % 18 880 17 620 17 070 17 857 0.55 % 15 414 11 931 11 178 12 841 0.40 % 57 518 10 558 ­32 512 11 855 0.37 % 11 488 12 540 4 688 9 572 0.30 % 4 736 8 910 14 838 9 495 0.30 % 8 270 8 880 8 450 8 533 0.27 % 6 930 4 370 3 210 4 837 0.15 % 4 378 4 075 4 426 4 293 0.13 % 3 460 3 900 4 660 4 007 0.12 % 2 960 3 593 3 609 3 387 0.11 % 2 250 2 650 1 500 2 133 0.07 % 650 1 640 3 930 2 073 0.06 % 1 870 2 260 1 990 2 040 0.06 % 1 790 1 450 1 260 1 500 0.05 % 892 750 1 128 923 0.03 % 900 870 930 900 0.03 % 1 230 90 391 240 80 160 193 60

806 300 280 70 218 99 195 30

­100 1 400 193 460 343 160 ­15 20

645 597 288 257 214 140 124 37

0.02 % 0.02 % 0.01 % 0.01 % 0.01 % ­ ­ ­

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Land

b/

2005/06

2006/07

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2007/08

Dreijahresdurchschnitt 2005/06­2007/08

(Tonnen)

Dominica Fidschi Total

60 20 c/

20 10

(Anteil)

0 10

27 13

­ ­

3 376 836 3 169 643 3 106 938 3 217 806 100.00 %

Anmerkungen: a/ Dreijahresdurchschnitt ­ 2005/06­2007/08 ­ der Nettoausfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoausfuhren von Kakaoerzeugnissen ­ umgerechnet in das Kakaobohnen-Äquivalent unter Zugrundelegung der folgenden Umrechnungsfaktoren: Kakaobutter 1,33; Kakaopulver und -kuchen 1,18; Kakaomasse 1,25.

b/ Die Liste ist auf die Länder beschränkt, die in dem Dreijahreszeitraum von 2005/06 bis 2007/08 individuell Kakao ausgeführt haben, gestützt auf die dem ICCO-Sekretariat vorliegenden Informationen.

c/ Infolge Auf- oder Abrundung können die Gesamtmengen von der Summe der einzelnen Posten abweichen.

m Mitglied des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 am 9. November 2009.

­ Null, unerheblich oder weniger als die verwendete Einheit.

Quelle: Internationale Kakao-Organisation, Vierteljährliches Bulletin der Kakao-Statistiken, Band XXXV, Nr. 3, Kakaojahr 2008/09.

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Anlage B

Für die Zwecke des Artikels 58 (Inkrafttreten) berechnete Kakaoeinfuhrena/ Land

b/

Europäische Union: Belgien/Luxemburg Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern

m

2005/06

2006/07

2007/08

Dreijahresdurchschnitt 2005/06­2007/08

(Tonnen)

Vereinigte Staaten v. Amerika Malaysia Russische Föderation Kanada Japan Singapur China

c/

m m

(Anteil)

2 484 235 2 698 016 2 686 041 2 622 764 53.24 % 199 058 224 761 218 852 214 224 4.35 % 12 770 14 968 12 474 13 404 0.27 % 15 232 15 493 17 033 15 919 0.32 % 487 696 558 357 548 279 531 444 10.79 % 37 141 14 986 - 1 880 16 749 0.34 % 10 954 10 609 11 311 10 958 0.22 % 388 153 421 822 379 239 396 405 8.05 % 16 451 17 012 17 014 16 826 0.34 % 22 172 19 383 17 218 19 591 0.40 % 126 949 142 128 156 277 141 785 2.88 % 2 286 2 540 2 434 2 420 0.05 % 5 396 4 326 4 522 4 748 0.10 % 34 46 81 54 ­ 581 459 653 451 681 693 638 868 12.97 % 20 119 26 576 24 609 23 768 0.48 % 103 382 108 275 113 175 108 277 2.20 % 3 643 4 179 3 926 3 916 0.08 % 11 791 13 337 12 494 12 541 0.25 % 15 761 13 517 14 579 14 619 0.30 % 15 282 16 200 13 592 15 025 0.30 % 1 802 2 353 2 185 2 113 0.04 % 150 239 153 367 172 619 158 742 3.22 % 12 762 14 880 16 907 14 850 0.30 % 10 564 10 814 10 496 40 625 0.22 % 232 857 234 379 236 635 234 624 4.76 % 282 257 277 272 0.01 % 822 314

686 939

648 711

719 321 14.60 %

290 623 163 637 159 783 112 823 88 536 77 942

327 825 176 700 135 164 145 512 110 130 72 532

341 462 197 720 136 967 88 403 113 145 101 671

319 970 179 352 143 971 115 579 103 937 84 048

6.49 % 3.64 % 2.92 % 2.35 % 2.11 % 1.71 %

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Land

b/

2005/06

Schweiz Türkei Ukraine Australien Argentinien Thailand Philippinen Mexiko Republik Korea Südafrika Iran Kolumbien Chile Indien Israel Neuseeland Serbien Norwegen Ägypten Algerien Kroatien Syrien Tunesien Kasachstan Saudi-Arabien Belarus Marokko Pakistan Costa Rica Uruguay Libanon Guatemala Bolivien Sri Lanka El Salvador Aserbaidschan Jordanien Kenia Usbekistan Hongkong, China

m

74 272 73 112 63 408 52 950 33 793 26 737 18 549 19 229 17 079 15 056 10 666 16 828 13 518 9 410 11 437 11 372 10 864 10 694 6 026 9 062 8 846 7 334 6 019 6 653 6 680 8 343 4 407 2 123 1 965 2 367 2 059 1 251 1 282 1 472 1 248 569 1 263 1 073 684 2 018

2006/07

BBl 2023 310

2007/08

Dreijahresdurchschnitt 2005/06­2007/08

(Tonnen)

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c/

c/

c/

81 135 84 262 74 344 55 133 38 793 31 246 21 260 15 434 24 454 17 605 14 920 19 306 15 287 10 632 11 908 12 388 11 640 11 512 10 085 7 475 8 904 7 229 7 596 7 848 6 259 3 867 4 699 2 974 3 948 2 206 2 905 2 207 1 624 1 648 1 357 2 068 1 203 1 254 1 228 870

(Anteil)

90 411 87 921 86 741 52 202 39 531 29 432 21 906 25 049 15 972 16 651 22 056 9 806 15 338 17 475 13 721 11 821 12 505 12 238 14 036 12 631 8 974 8 056 8 167 7 154 6 772 5 961 5 071 2 501 1 644 2 737 2 028 1 995 1 927 1 706 1 422 1 376 1 339 1 385 1 605 613

81 939 81 765 74 831 53 428 37 372 29 138 20 572 19 904 19 168 16 437 15 881 15 313 14 714 12 506 12 355 11 860 11 670 11 481 10 049 9 723 8 908 7 540 7 261 7 218 6 570 6 057 4 726 2 533 2 519 2 437 2 331 1 818 1 611 1 609 1 342 1 338 1 268 1 237 1 172 1 167

1.66 % 1.66 % 1.52 % 1.08 % 0.76 % 0.59 % 0.42 % 0.40 % 0.39 % 0.33 % 0.32 % 0.31 % 0.30 % 0.25 % 0.25 % 0.24 % 0.24 % 0.23 % 0.20 % 0.20 % 0.18 % 0.15 % 0.15 % 0.15 % 0.13 % 0.12 % 0.10 % 0.05 % 0.05 % 0.05 % 0.05 % 0.04 % 0.03 % 0.03 % 0.03 % 0.03 % 0.03 % 0.03 % 0.02 % 0.02 %

Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010, 2022 revidiert

Land

b/

2005/06

2006/07

BBl 2023 310

2007/08

Dreijahresdurchschnitt 2005/06­2007/08

(Tonnen)

Moldova Island Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Bosnien und Herzegowina Kuba c/ Kuwait Senegal Libyen Paraguay Albanien Jamaika c/ Oman Sambia Simbabwe St. Lucia c/ Samoa St. Vincent und die Grenadinen Total

d/

(Anteil)

700 863 628

1 043 1 045 961

1 298 1 061 1 065

1 014 990 885

0.02 % 0.02 % 0.02 %

841

832

947

873

0.02 %

2 162 427 248 224 128 170 479 176 95 111 26 48 6

­170 684 685 814 214 217 ­ 67 118 60 86 20 15 0

107 631 767 248 248 196 89 118 118 62 25 0 0

700 581 567 429 197 194 167 137 91 86 24 21 2

0.01 % 0.01 % 0.01 % 0.01 % ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

4 778 943 5 000 088 5 000 976 4 926 669 100.00 %

Anmerkungen: a/ Dreijahresdurchschnitt ­ 2005/06­2007/08 ­ der Nettoeinfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen ­ umgerechnet in das Kakaobohnen-Äquivalent unter Zugrundelegung der folgenden Umrechnungsfaktoren: Kakaobutter 1,33; Kakaopulver und -kuchen 1,18; Kakaomasse 1,25.

b/ Die Liste ist auf die Länder beschränkt, die in dem Dreijahreszeitraum von 2005/06 bis 2007/08 individuell Kakao eingeführt haben, gestützt auf die dem ICCO-Sekretariat vorliegenden Informationen.

c/ Land, das auch als Ausfuhrland betrachtet werden kann.

d/ Infolge Auf- oder Abrundung können die Gesamtmengen von der Summe der einzelnen Posten abweichen.

m Mitglied des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 am 9. November 2009.

­ Null, unerheblich oder weniger als die verwendete Einheit.

Quelle: Internationale Kakao-Organisation, Vierteljährliches Bulletin der Kakao-Statistiken, Band XXXV, Nr. 3, Kakaojahr 2008/09.

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Anlage C

Erzeugerländer, die entweder ausschliesslich oder teilweise Edelkakao ausführen Land

Belize Bolivien Brasilien Costa Rica Dominica Dominikanische Republik Ecuador Grenada Guatemala Haiti Honduras Indonesien Jamaika Kolumbien Madagaskar Mexiko Nicaragua Panama Papua-Neuguinea Peru São Tomé und Príncipe St. Lucia Trinidad und Tobago Venezuela Vietnam

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Entscheid des Rates Dezember 2020 (% an der gesamten Kakaobohnenausfuhr)

a/ a/ 100 100 100 60 75 100 75 4 a/ 10 100 95 100 a/ 80 50 70 75 a/ 100 100 a/ a/

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Anlage D

Mitglieder und Stimmenverteilung am 1. Oktober 2021 für die Zwecke des Artikels 63 Ausfuhrmitglied

Stimmenverteilung gemäss Art. 10 Abs. (1), (2) und (5)

Einfuhrmitglieder

Stimmenverteilung gemäss Art. 10 Abs. (1), (2) und (5)

Brasilien Costa Rica Côte d'Ivoire Dominikanische Republik Ecuador Gabun Ghana Guinea Indonesien Kamerun Demokratische Republik Kongo Liberia Madagaskar Malaysia Nicaragua Nigeria Papua-Neuguinea Peru Sierra Leone Togo Trinidad und Tobago Venezuela

5 5 400 22 79 5 202 7 37 75 8

Europäische Union Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien

929 86 9 5 189 20 5 95 5 5 51

7 8 5 6 68 12 23 8 6 5 7

Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Zypern Russische Föderation Schweiz

5 5 5 5 5 290 10 39 5 5 5 5 5 55 5 5 5 47 24

Total

1000

Total

1000

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Erklärungen Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 16 Die Wahl der bzw. des CEO sollte in erster Linie aufgrund der persönlichen Verdienste erfolgen. Bei gleichwertigen Kandidatinnen bzw. Kandidaten wird das Amt der bzw. des CEO unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter abwechselnd von einer Kandidatin bzw. einem Kandidaten aus den Ausfuhrmitgliedern und einer Kandidatin bzw. einem Kandidaten aus den Einfuhrmitgliedern besetzt.

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