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Übersetzung

Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2022 Abgeschlossen in London am 9. Juni 2022 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am ...

Für die Schweiz in Kraft getreten am ...

Präambel Die Vertragsregierungen dieses Übereinkommens, in Anerkennung der aussergewöhnlichen Bedeutung des Kaffees für die Wirtschaft vieler Länder, deren Ausfuhrerlöse sowie das Erreichen ihrer sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsziele weitgehend von Kaffee abhängig sind, sowie für die Wirtschaft zahlreicher Länder, in denen Einfuhren von Kaffee eine Schlüsselrolle spielen; in Anerkennung der Bedeutung des Kaffeesektors für den Lebensunterhalt von Millionen von Menschen, insbesondere in Entwicklungsländern, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in vielen dieser Länder die Erzeugung in kleinen Familienbetrieben erfolgt; in Anbetracht der Notwendigkeit, dass die Mitglieder der Wertschöpfungskette in Zusammenarbeit strukturelle Voraussetzungen schaffen, die es den Kaffeebäuerinnen und -bauern nicht nur ermöglichen, echten Wohlstand zu erzielen und ihren Lebensunterhalt kontinuierlich zu verbessern, sondern auch die Zukunft für die nächsten Generationen von Kaffeebäuerinnen und -bauern sowie für die globale Kaffeeindustrie zu sichern; in Anerkennung des Beitrags eines nachhaltigen Kaffeesektors zum Erreichen der international vereinbarten Entwicklungsziele, namentlich der relevanten Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG); in Anerkennung der Notwendigkeit, die nachhaltige Entwicklung des Kaffeesektors zu fördern, und damit zur Steigerung von Beschäftigung und Einkommen, zu höheren Lebensstandards und zu besseren Arbeitsbedingungen in den Mitgliedländern beizutragen; in der Erwägung, dass eine enge internationale Zusammenarbeit in Kaffeeangelegenheiten, wie etwa beim internationalen Handel, einen wirtschaftlich diversifizierten globalen Kaffeesektor, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Erzeugerländer, die Steigerung der Kaffeeerzeugung und des Kaffeeverbrauchs sowie die Verbes-

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serung der Beziehungen zwischen Kaffee-Ausfuhrländern und Kaffee-Einfuhrländern fördern kann; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, internationalen Organisationen, dem Privatsektor und allen anderen Interessengruppen zur Entwicklung des Kaffeesektors beitragen kann; in Anerkennung der Tatsache, dass ein besserer Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit Kaffee und zu marktwirtschaftlichen Risikomanagement-Strategien, wofür die Markttransparenz in der Lieferkette, die Abschwächung von Preisschwankungen sowie eine erleichterte Verabschiedung geeigneter Regelungen wesentlich sind, dazu beitragen kann, Marktverzerrungen zum Nachteil sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher zu vermeiden; in Anbetracht der Vorteile, die aus der internationalen Zusammenarbeit aufgrund der Anwendung der Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 19621, 19682, 19763, 19834, 19945, 20016 und 20077 erwachsen sind, sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I: Zielsetzung Art. 1

Zielsetzung

Ziel dieses Übereinkommen ist es, den globalen Kaffeesektor zu stärken und für seine in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht nachhaltige Entwicklung in einem marktwirtschaftlichen Umfeld zugunsten aller Beteiligten in diesem Bereich zu sorgen, und im Hinblick darauf:

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1.

die internationale Zusammenarbeit in Kaffeeangelegenheiten zwecks Entwicklung aller Kaffeeanbaugebiete sowie zwecks Verringerung des sozialen, wirtschaftlichen und technologischen Gefälles unter den Ländern unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Prioritäten der Mitglieder zu fördern;

2.

die Einbeziehung der Mitglieder und der an der Wertschöpfungskette beteiligten Interessengruppen in Kaffeeangelegenheiten auf nationaler, regionaler und globaler Ebene zu erleichtern;

3.

Mitglieder dazu zu ermutigen, eine in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht nachhaltige Kaffeewirtschaft zu entwickeln;

4.

ein Forum für Konsultationen zu schaffen, um die strukturellen Bedingungen in den internationalen Märkten und die langfristigen Trends bei Erzeugung und Verbrauch, die zu einem Gleichgewicht zwischen Angebot und

AS 1965 558 AS 1968 1522 AS 1976 2300 AS 1984 107 AS 1996 116 AS 2005 2647 AS 2011 4421

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Nachfrage führen, zu verstehen und um die Kassa-, die physischen sowie die Finanzmärkte für Kaffee angemessen zu regulieren, um Schwankungen und übermässige Spekulation zu bekämpfen, die zu Preisverzerrungen mit Nachteilen für die Verbraucher und Erzeuger führen können; 5.

die Ausweitung des internationalen Handels mit Kaffee aller Arten und Formen zu erleichtern, seine Transparenz zu vergrössern und die Handelsschranken zu beseitigen;

6.

wirtschaftliche, technische und wissenschaftliche Informationen, Statistiken und Studien sowie Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in Kaffeeangelegenheiten zu sammeln, zu verbreiten und zu veröffentlichen;

7.

den Verbrauch und die Märkte für alle Arten und Formen von Kaffee zu fördern, auch in den Erzeuger- und Schwellenländern;

8.

Projekte zu entwickeln, die Verwaltung von Finanzmitteln für Initiativen zu unterstützen und, soweit möglich und angemessen, die Umsetzung von Projekten zu leiten, die den Mitgliedern und der Weltkaffeewirtschaft zugutekommen;

9.

die Qualität des Kaffees zu fördern, um die Zufriedenheit der Verbraucher und die Gewinne der Erzeuger zu steigern;

10. die Entwicklung und Umsetzung von angemessenen Lebensmittelsicherheitsverfahren für den Kaffeesektor in den Mitgliedsstaaten voranzutreiben; 11. Schulungs- und Informationsprogramme zu fördern, die den Transfer von für Kaffee relevanten innovativen Praktiken und Technologie an Mitglieder unterstützen sollen; 12. Mitglieder dazu zu ermutigen und dabei zu unterstützen, Strategien zur Verbesserung der Resilienz der lokalen Gemeinschaften und der Kaffeebäuerinnen und -bauern, insbesondere der Kleinbetriebe, zu entwickeln und umzusetzen, damit diese von der Kaffeeerzeugung und vom Handel profitieren können, was wiederum dank eines existenzsichernden Einkommens zur Armutsbeseitigung beitragen kann; 13. die Verfügbarkeit von Informationen insbesondere über Finanzinstrumente und -dienstleistungen zu verbessern, die den Kaffeeerzeugern in den Mitgliedsstaaten helfen können, über den Zugang zu Krediten und über Risikomanagementinstrumente die finanzielle Inklusion und das Risikomanagement zu verbessern, dies unter Berücksichtigung des Klimawandels; 14. auf die Herausforderungen, mit denen der globale Kaffeesektor konfrontiert ist, darunter Preisschwankungen, hohe Produktionskosten, Schädlinge und Krankheiten, Klimawandel und die Frage nach der Rückverfolgbarkeit von Kaffee, wo angemessen mit Forschung zu reagieren; und 15. marktbasierte Lösungen zu fördern, mit denen die Erzeuger einen grösseren Mehrwert erzielen.

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Kapitel II: Begriffsbestimmungen Art. 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens: 1.

bedeutet Kaffee die Bohnen und Kirschen des Kaffeestrauchs, gleichgültig, ob nicht geschält oder geschält, roh oder geröstet, und einschliesslich des gemahlenen, entkoffeinierten, flüssigen, löslichen und vorgemischten Kaffees. Der Rat prüft so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und erneut alle drei Jahre die Umrechnungsfaktoren für die unter den Buchstaben d­h genannten Kaffeesorten. Nach dieser Prüfung legt der Rat angemessene Umrechnungsfaktoren fest und veröffentlicht diese. Vor der ersten Prüfung und für den Fall, dass der Rat in dieser Angelegenheit keine Entscheidung treffen kann, werden die Umrechnungsfaktoren des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 verwendet, die in der Anlage zu diesem Übereinkommen aufgeführt sind. Vorbehaltlich dieser Bestimmungen haben die nachstehenden Begriffe die folgende Bedeutung: (a) als Rohkaffee wird jeglicher Kaffee in der Form einer ungerösteten rohen Bohne bezeichnet, (b) als getrocknete Kaffeekirschen werden die getrockneten Früchte des Kaffeestrauchs bezeichnet; um das Äquivalent der getrockneten Kaffeekirsche zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht der getrockneten Kaffeekirschen mit 0,5 zu multiplizieren, (c) als nicht geschälter Kaffee wird die grüne Kaffeebohne in der Pergamenthaut bezeichnet; um das Äquivalent des nicht geschälten Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des nicht geschälten Kaffees mit 0,8 zu multiplizieren, (d) als Röstkaffee wird gerösteter Rohkaffee unabhängig vom Röstgrad einschliesslich des gemahlenen Kaffees bezeichnet, (e) als entkoffeinierter Kaffee wird roher, gerösteter oder löslicher Kaffee bezeichnet, dem Koffein entzogen ist, (f) als flüssiger Kaffee werden die wasserlöslichen festen Bestandteile bezeichnet, die aus Röstkaffee gewonnen und in flüssige Form gebracht sind, (g) als löslicher Kaffee werden die aus Röstkaffee gewonnenen getrockneten wasserlöslichen festen Bestandteile bezeichnet, und (h) als vorgemischter Kaffee werden Mischungen aus löslichem Kaffee oder geröstetem und gemahlenem Kaffee mit anderen Lebensmittelzutaten, in der Regel Zucker und/oder Kaffeeweisser und allfälligen anderen Zutaten bezeichnet;

2.

bedeutet Sack 60 kg oder 132,276 englische Pfund Rohkaffee, Tonne eine Masse von 1000 kg oder 2204,6 englische Pfund und englisches Pfund 453,597 Gramm;

3.

bedeutet Kaffeejahr den Zeitraum eines Jahres, gerechnet vom 1. Oktober bis 30. September;

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4.

bedeuten Organisation und Rat die Internationale Kaffee-Organisation (ICO) und den Internationalen Kaffeerat;

5.

bedeutet Vertragspartei eine Regierung, die Europäische Union oder eine zwischenstaatliche Organisation nach Artikel 4 Absatz 3, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder eine Urkunde der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens nach den Artikeln 44, 45 und 46 hinterlegt hat oder dem Übereinkommen nach Artikel 47 beigetreten ist;

6.

bedeutet Mitglied eine Vertragspartei;

7.

bedeutet Ausfuhrmitglied oder Ausfuhrland ein Mitglied oder Land, das Nettoexporteur von Kaffee ist, das heisst ein Mitglied oder Land, dessen Ausfuhren die Einfuhren übersteigen;

8.

bedeutet Einfuhrmitglied oder Einfuhrland ein Mitglied oder Land, das Nettoimporteur von Kaffee ist, das heisst ein Mitglied oder Land, dessen Einfuhren die Ausfuhren übersteigen;

9.

bedeutet beiderseitige Mehrheit 70 Prozent oder mehr der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern und 70 Prozent oder mehr der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;

10. bedeutet Depositar diejenige zwischenstaatliche Organisation oder die Vertragspartei zum Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2007, die durch Entscheid des Rates unter dem internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2007 bestimmt wird. Dieser Entscheid muss bis spätestens 6. Oktober 2022 durch Konsens getroffen werden und ist integraler Bestandteil dieses Übereinkommens; 11. bedeutet Privatsektor den Wirtschaftsbereich, der sich im Besitz, unter der Kontrolle und Verwaltung von Privatpersonen oder privaten Unternehmen oder von staatseigenen Unternehmen befindet, deren Haupttätigkeit im Kaffeesektor liegt oder damit zusammenhängt und die in ähnlicher Weise als Teil eines offenen marktwirtschaftlichen Systems tätig sind, darunter: (a) Bäuerinnen und Bauern, Bauernorganisationen und -genossenschaften sowie weitere Erzeuger; (b) Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen; (c) Sozialunternehmen; (d) grosse nationale und multinationale Unternehmen; (e) Finanzinstitutionen; und (f) Industrie- und Handelsverbände; 12. bedeutet Zivilgesellschaft die breite Palette der Nichtregierungs- sowie der gemeinnützigen Organisationen, die im öffentlichen Leben präsent sind und die Interessen und Werte ihrer Mitglieder und anderer auf der Grundlage ethischer, kultureller, politischer, wissenschaftlicher, akademischer oder philanthropischer Erwägungen zum Ausdruck bringen;

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13. bedeutet assoziiertes Mitglied einen Rechtsträger des Privatsektors oder der Zivilgesellschaft, der mit der Arbeit der Organisation in Verbindung steht oder daran beteiligt ist; 14. bedeutet das Forum der CEO und globalen Leader (CEO and Global Leaders Forum, CGLF) ein Forum von Führungskräften aus dem Privatsektor, das die Londoner Erklärung 2019 zu «Preisniveaus, Preisschwankungen und langfristiger Nachhaltigkeit des Kaffeesektors» unterzeichnet hat und das als Antwort des Privatsektors auf die Resolution 465 des Internationalen Kaffeerats vom 20. September 2018 gegründet wurde. Das Forum trifft sich jährlich mit ICOMitgliedern, relevanten Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern aus dem Kaffeesektor und Entwicklungspartnern, um die Ergebnisse der öffentlich-privaten Arbeitsgruppe für Kaffee (Coffee Public Private Working Party, CPPWP) gemäss Artikel 35 zu prüfen.

Kapitel III: Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder Art. 3

Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, alle Massnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen notwendig sind, und für die Erreichung der Ziele des Übereinkommens uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; insbesondere verpflichten sich die Mitglieder auch, soweit möglich die Informationen zur Verfügung zu stellen, welche die Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern, sofern diese Informationen keine Geheimhaltungspflichten verletzen.

(2) Die Mitglieder erkennen an, dass Ursprungszeugnisse eine wichtige Quelle für statistische Informationen über den Kaffeehandel darstellen. Daher übernehmen die Ausfuhrmitglieder die Verantwortung für die Gewährleistung der ordnungsgemässen Ausstellung von Ursprungszeugnissen.

(3) Die Mitglieder erkennen darüber hinaus an, dass Informationen über Wiederausfuhren für eine einwandfreie Analyse der Weltkaffeewirtschaft ebenfalls wichtig sind.

Die Einfuhrmitglieder verpflichten sich daher, regelmässig genaue Informationen über Wiederausfuhren in der vom Rat festgelegten Form und Weise zu unterbreiten.

Kapitel IV: Mitgliedschaft und Assoziierung Art. 4

Mitgliedschaft in der Organisation

(1) Jede Vertragspartei bildet ein Einzelmitglied der Organisation.

(2) Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie zu Bedingungen wechseln, die mit dem Rat zu vereinbaren sind.

(3) Eine Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine Regierung ist so auszulegen, dass sie auch für die Europäische Union oder jede zwischenstaatliche

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Organisation gilt, welche über die exklusive Kompetenz hinsichtlich der Aushandlung, des Abschlusses und der Anwendung dieses Übereinkommens verfügt.

Art. 5

Gruppenmitgliedschaft

Zwei oder mehr Vertragsparteien können an der Organisation als Mitgliedergruppe teilnehmen, und zwar durch eine an den Rat und an den Depositar gerichtete entsprechende Notifikation, die an einem durch die betreffenden Vertragsparteien festzulegenden Datum und unter durch den Rat zu genehmigenden Voraussetzungen einschliesslich der finanziellen Verpflichtungen Geltung erlangt.

Art. 6

Assoziierung

(1) Rechtsträger des Privatsektors oder der Zivilgesellschaft können auf Beschluss des Rats als assoziierte Mitglieder in Betracht kommen.

(2) Rechtsträger, die als assoziiertes Mitglied der Organisation anerkannt werden möchten, stellen der oder dem Vorsitzenden einen Antrag, der von einem Mitglied bestätigt werden muss, bevor er der oder dem Vorsitzenden vorgelegt wird.

(3) Der Rat kann Anträge auf den Status als assoziiertes Mitglied annehmen oder ablehnen.

(4) Der Status des assoziierten Mitglieds wird jedes Kaffeejahr vom Rat geprüft.

(5) Der Rat legt Verfahren für die Beurteilung von Anträgen auf den Status eines assoziierten Mitglieds fest, bei denen berücksichtigt wird, inwieweit die Arbeit des Antragstellenden mit der Arbeit der Organisation zusammenhängt oder mit ihr verbunden ist und inwieweit sie für die Ziele dieses Übereinkommens unmittelbar von Bedeutung ist.

(6) Die Organisation hat die Möglichkeit, den fachlichen Rat der assoziierten Mitglieder einzuholen; die assoziierten Mitglieder ihrerseits haben die Gelegenheit, ihre Ansichten zu äussern und sich an der Arbeit der Organisation zu beteiligen.

(7) Der Rat legt die Liste der von den assoziierten Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeiträge fest. Der Mechanismus und die Verwaltung der Beitragszahlungen richten sich nach der Finanzordnung und den Finanzvorschriften der Organisation.

Kapitel V: Die Internationale Kaffee-Organisation Art. 7

Sitz und Aufbau der Internationalen Kaffee-Organisation

(1) Die nach dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1962 gegründete Internationale Kaffee-Organisation besteht zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung fort.

(2) Der Sitz der Organisation ist London, Vereinigtes Königreich, es sei denn, der Rat beschliesse etwas anderes.

(3) Die höchste Instanz der Organisation ist der Rat. Der Rat wird gegebenenfalls durch den Finanz- und Verwaltungsausschuss sowie den Wirtschaftsausschuss 7 / 32

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unterstützt. Ausserdem wird der Rat vom Direktorium der assoziierten Mitglieder, der Weltkaffeekonferenz und der öffentlich-privaten Arbeitsgruppe für Kaffee (CPPWP) beraten.

(4) Der Rat wird vom CEO und vom Personal der Organisation unterstützt.

Art. 8

Vorrechte und Immunitäten

(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen.

(2) Die Rechtsstellung, die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres CEO, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder werden für die Zeit, in der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Gastlands aufhalten, durch ein zwischen der Gastregierung und der Organisation geschlossenes Sitzstaatabkommen geregelt.

(3) Das in Absatz 2 genannte Sitzstaatabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch ausser Kraft: (a) wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird; (b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird oder (c) wenn die Organisation aufhört zu bestehen.

(4) Die Organisation kann mit einem oder mehreren Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und Immunitäten schliessen, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(5) Die Regierungen der Mitgliedländer mit Ausnahme der Gastregierung gewähren der Organisation dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenbeschränkungen, der Unterhaltung von Bankkonten und der Überweisung von Geldern, wie sie den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen gewährt werden.

Kapitel VI: Der Internationale Kaffeerat Art. 9

Zusammensetzung des Internationalen Kaffeerats

(1) Der Rat setzt sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammen.

(2) Jedes Mitglied ernennt eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Rat und gegebenenfalls eine oder mehrere Personen als Stellvertretung. Ein Mitglied kann ferner eine oder mehrere Personen zur Beratung für seine Vertreterin bzw. seinen Vertreter oder seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter benennen.

Art. 10

Befugnisse und Aufgaben des Rates

(1) Alle durch dieses Übereinkommen ausdrücklich erteilten Befugnisse liegen beim Rat, der die zur Durchführung des Übereinkommens notwendigen Aufgaben ausübt.

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(2) Neben den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Ausschüssen kann der Rat gegebenenfalls weitere Ausschüsse und Nebenorgane einsetzen und wieder auflösen.

(3) Der Rat legt die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen fest, einschliesslich seiner Geschäftsordnung und der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation.

Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung Verfahren vorsehen, nach denen er bestimmte Fragen ohne Sitzungen entscheiden kann.

(4) Der Rat erstellt regelmässig einen strategischen Aktionsplan, um seine Arbeiten zu leiten und die Prioritäten festzulegen, einschliesslich jener für Projekttätigkeiten nach Artikel 33 und für Studien, Untersuchungen und Berichte nach Artikel 32. Die im Aktionsplan festgelegten Prioritäten werden in dem vom Rat genehmigten Tätigkeitsprogramm und Verwaltungshaushalt berücksichtigt.

(5) Der Rat führt ausserdem die Akten, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Akten, die er für zweckdienlich hält.

Art. 11

Vorsitz und stellvertretender Vorsitz des Rates

(1) Der Rat wählt für jedes Kaffeejahr eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.

(2) Die oder der Vorsitzende wird entweder aus den Vertreterinnen oder Vertretern der Ausfuhrmitglieder oder aus den Vertreterinnen oder Vertretern der Einfuhrmitglieder, die oder der stellvertretende Vorsitzende den Vertreterinnen oder Vertretern der jeweils anderen Mitgliederkategorie gewählt. Die Besetzung dieser Ämter wechselt in jedem Kaffeejahr zwischen den beiden Mitgliederkategorien.

(3) Die oder der Vorsitzende bzw. die oder der den Vorsitz führende stellvertretende Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt. In diesem Fall übt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter das Stimmrecht des Mitglieds aus.

Art. 12

Tagungen des Rates

(1) Der Rat hält zweimal im Jahr eine ordentliche Tagung ab. Er kann ausserordentliche Tagungen durch Beschluss einberufen. Ausserordentliche Tagungen werden einberufen, wenn 10 Mitglieder dies beantragen. Die Einberufung von Tagungen erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus, abgesehen von dringenden Fällen, in denen die Einberufung von Tagungen mindestens 10 Tage im Voraus erfolgt.

(2) Sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst, finden die Tagungen am Sitz der Organisation statt. Wenn ein Mitglied dem Rat anbietet, die Tagung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, und der Rat zustimmt, trägt dieses Mitglied die zusätzlichen der Organisation entstehenden Kosten, soweit sie die Kosten übersteigen, die bei der Abhaltung der Tagung am Sitz der Organisation entstehen.

(3) Der Rat kann jedes Nichtmitgliedland oder jede in den Artikeln 16 und 17 genannte Organisation einladen, an seinen Tagungen als Beobachter teilzunehmen. An jeder Tagung entscheidet der Rat über die Zulassung von Beobachtern.

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(4) Bei einer Ratstagung ist die erforderliche Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhrmitglieder und mehr als die Hälfte der Einfuhrmitglieder, auf die jeweils mindestens zwei Drittel der Stimmen für jede Kategorie entfallen, anwesend sind. Ist der Rat bei Eröffnung einer Ratstagung oder einer Plenarsitzung nicht beschlussfähig, so verschiebt die oder der Vorsitzende die Eröffnung der Tagung oder der Plenarsitzung um mindestens zwei Stunden. Ist der Rat zu dem neu angesetzten Zeitpunkt noch nicht beschlussfähig, so kann die oder der Vorsitzende wiederum die Eröffnung der Tagung oder der Plenarsitzung um mindestens weitere zwei Stunden verschieben. Ist der Rat nach Ablauf dieser Zeit immer noch nicht beschlussfähig, wird die Frage, zu der Entscheidungen getroffen werden müssen, auf die nächste Ratstagung verschoben.

Art. 13

Stimmen

(1) Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben insgesamt jeweils 1000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliederkategorie nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verteilt werden.

(2) Jedes Mitglied hat fünf Grundstimmen.

(3) Die restlichen Stimmen der Ausfuhrmitglieder werden auf diese wie folgt verteilt: 50 Prozent im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeausfuhren; und 50 Prozent im Verhältnis des Durchschnittswerts ihrer jeweiligen Kaffeeausfuhren.

(4) Die restlichen Stimmen der Einfuhrmitglieder werden auf diese wie folgt verteilt: 50 Prozent im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeeinfuhren; und 50 Prozent im Verhältnis des Durchschnittswerts ihrer jeweiligen Kaffeeeinfuhren.

(5) Die Europäische Union oder andere zwischenstaatliche Organisationen nach Artikel 4 Absatz 3 funktionieren hinsichtlich der Stimmen als Einzelmitglieder. Sie haben fünf Grundstimmen sowie zusätzliche Stimmen entsprechend der Durchschnittsmenge und des Durchschnittswerts ihrer jeweiligen Kaffeeeinfuhren oder Kaffeeausfuhren. Wenn sie als Ausfuhrmitglied gemäss Artikel 2 Absatz 7 eingestuft sind, so werden ihre Stimmen nach Absatz 3 dieses Artikels berechnet. Wenn sie als Einfuhrmitglied gemäss Artikel 2 Absatz 8 eingestuft sind, so werden ihre Stimmen nach Absatz 4 dieses Artikels berechnet.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels sind als Ausfuhren und Einfuhren von Kaffee der Versand aus allen Ursprungsländern bzw. in alle Bestimmungsländer in den vorangegangenen vier Kalenderjahren auszulegen.

(7) Für die Zwecke dieses Artikels sind im Falle der Europäischen Union oder einer zwischenstaatlichen Organisation im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 als Ausfuhren die Summe der Ausfuhren in alle Bestimmungsländer, auch innerhalb der Union, und als Einfuhren die Summe der Einfuhren aus allen Ursprungsländern, auch innerhalb der Union, auszulegen.

(8) Die Verteilung der Stimmen wird vom Rat zu Beginn eines jeden Kaffeejahrs nach Massgabe dieses Artikels festgelegt und gilt vorbehaltlich des Absatzes 9 für die Dauer dieses Jahres.

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(9) Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Massgabe dieses Artikels vor, wenn sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied nach Artikel 22 das Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben wird.

(10) Kein Mitglied darf zwei Drittel der Stimmen in seiner Kategorie oder mehr haben.

(11) Teilstimmen sind nicht zulässig.

Art. 14

Abstimmungsverfahren des Rates

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben, darf aber seine Stimmen nicht teilen. Mit den ihm nach Absatz 2 übertragenen Stimmen kann es jedoch anders abstimmen.

(2) Jedes Ausfuhrmitglied kann ein anderes Ausfuhrmitglied und jedes Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied schriftlich ermächtigen, an den Sitzungen des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben.

Art. 15

Beschlüsse des Rates

(1) Der Rat bemüht sich nach Kräften, alle Beschlüsse durch Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in der gleichen Weise abzugeben. Falls kein Konsens erreicht werden kann, fasst der Rat seine Entschlüsse mit beiderseitiger Mehrheit von 70 Prozent oder mehr der anwesenden und stimmenden Ausfuhrmitglieder und 70 Prozent oder mehr der anwesenden und stimmenden Einfuhrmitglieder, die separat gezählt werden; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben.

(2) Bei Beschlüssen des Rates, für die eine beiderseitige Mehrheit vorgeschrieben ist, wird folgendes Verfahren angewendet: (a) Wird eine beiderseitige Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei Einfuhrmitglieder nicht erzielt, so wird der Antrag auf Grund eines Ratsbeschlusses, für welchen die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist, binnen 48 Stunden erneut zur Abstimmung gestellt; (b) wird abermals keine beiderseitige Mehrheit erreicht, gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Die Mitglieder verpflichten sich, sämtliche auf Grund dieses Übereinkommens vom Rat gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

Art. 16

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

(1) Der Rat kann Vereinbarungen über Konsultationen und die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen, mit anderen in Betracht kommenden zwischenstaatlichen Organisationen sowie mit entsprechenden internationalen und regionalen Organisationen treffen. Er nimmt die verschiedenen Finanzierungsquellen voll in Anspruch. Diese Vereinbarungen können finanzielle Vereinbarungen umfassen, die der Rat zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens für zweckmässig hält. Hinsichtlich der Durchführung von Vorhaben im Rahmen solcher 11 / 32

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Vereinbarungen geht die Organisation jedoch keine finanziellen Verpflichtungen für Bürgschaften ein, die einzelne Mitglieder oder andere Rechtsträger übernehmen. Kein Mitglied ist aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten haftbar, die sich aus der Kreditaufnahme oder der Kreditvergabe durch ein anderes Mitglied oder einen anderen Rechtsträger im Zusammenhang mit solchen Vorhaben ergeben.

(2) Soweit möglich, kann die Organisation auch von Mitgliedern, Nichtmitgliedern sowie Geberorganisationen und anderen Organisationen Informationen über Entwicklungsvorhaben und -programme mit Schwerpunkt im Bereich Kaffee sammeln. Soweit angebracht, kann die Organisation diese Informationen mit Einverständnis der Betroffenen anderen Organisationen sowie Mitgliedern zur Verfügung stellen.

Art. 17

Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen

Unbeschadet der Artikel 16, 34, 35 und 37 kann die Organisation zum Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens die Zusammenarbeit mit einschlägigen Nichtregierungs- und gemeinnützigen Organisationen, die Erfahrung in relevanten Aspekten des Kaffeesektors aufweisen, sowie mit anderen Kaffeesachverständigen aufnehmen und verstärken.

Kapitel VII: CEO und Personal Art. 18

CEO und Personal

(1) Der Rat ernennt die bzw. den CEO. Die Anstellungsbedingungen für sie bzw. ihn werden vom Rat festgelegt und müssen den Bedingungen für vergleichbare Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen entsprechen.

(2) Die bzw. der CEO ist die leitende Verwaltungsperson der Organisation und als solche für die Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich, die ihr bzw. ihm bei der Durchführung dieses Übereinkommens zufallen.

(3) Die bzw. der CEO ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften.

(4) Die bzw. der CEO und die Mitglieder des Personals dürfen an der Kaffeeindustrie, am Kaffeehandel oder am Kaffeetransport nicht finanziell beteiligt sein.

(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die bzw. der CEO und das Personal von keinem Mitglied und keiner Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Obliegenheiten der bzw. des CEO und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

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Kapitel VIII: Finanzen und Verwaltung Art. 19

Finanz- und Verwaltungsausschuss

Ein Finanz- und Verwaltungsausschuss wird gebildet. Der Rat bestimmt seine Zusammensetzung und seinen Auftrag. Dieser Ausschuss beaufsichtigt die Vorbereitung des Verwaltungshaushalts der Organisation, der dem Rat zur Genehmigung vorgelegt wird, und führt weitere Aufgaben aus, die ihm vom Rat zugewiesen werden; unter anderem überwacht er die Einnahmen und Ausgaben sowie weitere Verwaltungsangelegenheiten der Organisation. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss erstattet dem Rat Bericht über seine Arbeiten.

Art. 20

Finanzfragen

(1) Die Kosten der Delegationen beim Rat sowie der Vertreterinnen und Vertreter in den Ausschüssen des Rates werden von den jeweiligen Regierungen getragen.

(2) Die übrigen Kosten der Durchführung dieses Übereinkommens werden aus den nach Artikel 21 festgesetzten jährlichen Beiträgen der Mitglieder sowie durch Einnahmen aus dem Verkauf bestimmter Dienstleistungen an Mitglieder und dem Verkauf von nach den Artikeln 30 und 32 erarbeiteten Informationen und Studien bestritten.

(3) Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kaffeejahr.

Art. 21

Festlegung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge

(1) In der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahrs genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zum Haushalt fest. Ein Entwurf des Verwaltungshaushalts wird nach Artikel 19 unter der Aufsicht des Finanz- und Verwaltungsausschusses von der CEO bzw.

vom CEO vorbereitet.

(2) Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr berechnet sich wie folgt: i) 50 Prozent gestützt auf den Durchschnittswert des Gesamthandels und ii) 50 Prozent gestützt auf die Durchschnittsmenge des Gesamthandels der vier vorangegangenen Kalenderjahre. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet «Gesamthandel» die Summe aller Einfuhren und Ausfuhren zum Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Jahr. Bei der Festsetzung der Beiträge werden die Beiträge jedes Mitglieds so berechnet, dass der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds oder die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen ausser Betracht bleibt. Die erwähnte Berechnung gilt jedoch nicht für Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach Artikel 22 Absatz 4 ausgesetzt wurde; ihre Beiträge werden nur für das betreffende Finanzjahr auf die übrigen Mitglieder neu verteilt.

(3) Der erste Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss Artikel 46 beitritt, wird vom Rat gemäss Artikel 21 Absatz 2 auf der Grundlage des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeit-

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abschnitts festgesetzt, ohne dass die für das laufende Rechnungsjahr für die übrigen Mitglieder festgesetzten Beiträge geändert werden.

(4) Jedes Mitglied leistet in jedem Finanzjahr einen Mindestbeitrag von 0,25 Prozent des gesamten Verwaltungshaushalts.

(5) Mitglieder, deren durchschnittlicher gesamter Kaffeehandel einen Anteil von weniger als 0,25 Prozent der Summe des gesamten durchschnittlichen Kaffeehandels aller Mitglieder, wert- und mengenmässig, ausmacht, unterliegen nur dem in Absatz 4 genannten Mindestbeitrag.

(6) Die restlichen Beiträge der Mitglieder werden auf alle Mitglieder, ausgenommen jene nach Absatz 5, wie folgt verteilt: 50 Prozent im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihres gesamten Kaffeehandels; und 50 Prozent im Verhältnis des Durchschnittswerts ihres gesamten Kaffeehandels.

(7) Für die Zwecke dieses Artikels sind Ausfuhren und Einfuhren von Kaffee als Versand aus allen Ursprungsländern bzw. in alle Bestimmungsländer in den vorangegangenen vier Kalenderjahren auszulegen.

(8) Für die Zwecke dieses Artikels sind im Falle der Europäischen Union oder einer zwischenstaatlichen Organisation im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 als Ausfuhren die Summe der Ausfuhren in alle Bestimmungsländer, auch innerhalb der Union, und als Einfuhren die Summe der Einfuhren aus allen Ursprungsländern, auch innerhalb der Union, auszulegen.

Art. 22

Beitragszahlung

(1) Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr sind in frei konvertierbarer Währung zu zahlen und werden am ersten Tag des betreffenden Rechnungsjahrs fällig.

(2) Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung seines vollen Beitrags zum Verwaltungshaushalt nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit des Beitrags nach, so wird ihm sein Stimmrecht und sein Recht zur Teilnahme an den Tagungen der Fachausschüsse so lange entzogen, bis der Beitrag vollständig entrichtet ist. Jedoch werden dem Mitglied weder seine anderen Rechte entzogen, noch wird es von seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen befreit, es sei denn, dass der Rat dies beschliesst.

(3) Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht nach Absatz 2 dieses Artikels zeitweilig entzogen worden ist, bleibt dennoch zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet.

(4) Der Rat setzt die Mitgliedschaft eines Mitglieds, das mit mehr als 21 Monaten ausstehenden Beiträgen im Rückstand ist, durch Beschluss vorübergehend aus. Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft vorübergehend ausgesetzt wurde, wird von seinen Verpflichtungen zur Leistung von Beiträgen an den Verwaltungshaushalt der Organisation entbunden, bleibt aber zur Erfüllung seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verpflichtet. Nach vollständiger Zahlung der ausstehenden Beiträge oder nach Genehmigung eines Rückzahlungsplans durch den Rat erhält das Mitglied die Mitgliedschaftsrechte zurück. Die von den Mitgliedern

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geleisteten rückständigen Zahlungen werden zunächst auf den am längsten ausstehenden Beitrag angerechnet Art. 23

Haftung

(1) Die Organisation ist bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 3 nicht befugt, Verpflichtungen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens einzugehen, und es wird nicht davon ausgegangen, dass sie von den Mitgliedern dazu ermächtigt wurde; sie hat insbesondere nicht die Fähigkeit, Kredite aufzunehmen. Bei der Ausübung ihrer Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bezieht die Organisation die Bedingungen dieses Artikels so in ihre Verträge ein, dass sie den anderen Vertragspartnern der Organisation zur Kenntnis gebracht werden; werden diese Bedingungen nicht einbezogen, so macht dies den Vertrag nicht ungültig oder bedeutet keine Überschreitung der Befugnisse.

(2) Die Haftung eines Mitglieds beschränkt sich auf seine Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind. Es wird davon ausgegangen, dass Dritte, die mit der Organisation zu tun haben, die Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Haftung der Mitglieder kennen.

Art. 24

Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss eines jeden Rechnungsjahrs, wird eine von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüfte Aufstellung über die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben der Organisation während des betreffenden Rechnungsjahrs erstellt. Diese Aufstellung wird dem Rat zur Genehmigung an seiner nächsten Tagung vorgelegt.

Kapitel IX: Wirtschaft Art. 25

Wirtschaftsausschuss

Es wird ein Wirtschaftsausschuss eingesetzt, der für folgende Angelegenheiten zuständig ist: Förderung und Marktentwicklung, Markttransparenz, statistische Informationen, Studien und Untersuchungen, Projekte, nachhaltige Entwicklung und Finanzierung des Kaffeesektors. Der Rat legt ergänzend zu den Bestimmungen von Artikel 33 und 38 die Zusammensetzung und das Mandat des Wirtschaftsausschusses fest.

Art. 26

Beseitigung von Handels- und Verbrauchshindernissen

(1) Die Mitglieder anerkennen die Notwendigkeit einer effizienteren Lieferkette und der Beseitigung der gegenwärtigen Hindernisse sowie der Vermeidung neuer Hindernisse für die Erzeugung, den Handel und den Verbrauch von Kaffee.

(2) Die Mitglieder regulieren ihren Kaffeesektor, um die nationalen Ziele bezüglich Gesundheit, Umwelt und existenzsicherndes Einkommen zu erreichen, in Übereinstimmung mit ihren Engagements und Verpflichtungen unter internationalen Verein15 / 32

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barungen und den SDG der Vereinten Nationen, einschliesslich derjenigen, welche den internationalen und regionalen Handel betreffen.

(3) Die Mitglieder erkennen an, dass zurzeit Massnahmen bestehen, die eine Erhöhung des Kaffeeverbrauchs mehr oder weniger behindern können, insbesondere: (a) Einfuhrregelungen für Kaffee, darunter Präferenz- und andere Zölle, Kontingente, die Anwendung staatlicher Monopole und die Tätigkeit amtlicher Einkaufsstellen, sowie sonstige Verwaltungsregelungen und Handelspraktiken; (b) Ausfuhrregelungen in Bezug auf direkte oder indirekte Subventionen und sonstige Verwaltungsregelungen und Handelspraktiken; und (c) innerstaatliche Handelsbedingungen sowie innerstaatliche und regionale Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften, die den Verbrauch oder die Effizienz der Lieferketten beeinträchtigen können.

(4) Im Hinblick auf die vorgenannten Ziele und auf Absatz 5 sind die Mitglieder bestrebt, Zollsenkungen für Kaffee zu erreichen und andere Massnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für eine Verbrauchssteigerung zu treffen.

(5) Die Mitglieder verpflichten sich unter Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Interessen, Mittel und Wege zu finden, damit die in Absatz 3 genannten Hindernisse für die Steigerung des Handels und des Verbrauchs schrittweise verringert und schliesslich nach Möglichkeit beseitigt werden oder damit ihre Auswirkungen erheblich verringert werden können.

(6) Die Mitglieder verpflichten sich unter Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Interessen, Möglichkeiten zu suchen, um Preisschwankungen durch geeignete Regulierungen abzumildern.

(7) Unter Berücksichtigung etwaiger nach Absatz 5 eingegangener Verpflichtungen unterrichten die Mitglieder den Rat jährlich über alle im Hinblick auf die Durchführung dieses Artikels getroffenen Massnahmen.

(8) Die oder der CEO verfasst jährlich einen vom Rat überprüften Bericht über Handels- und Verbrauchshindernisse im Zusammenhang mit Kaffee und über die Marktverzerrungen, die zu Preisschwankungen führen und sich auf das existenz- oder wohlstandssichernde Einkommen oder die Wertschöpfungsverteilung, insbesondere für Kaffeebäuerinnen und -bauern und andere Erzeuger, auswirken, und übermittelt diesen an alle Mitglieder.

(9) Zur Erreichung der in diesem Artikel genannten Ziele kann der Rat Empfehlungen an die Mitglieder richten; diese unterrichten den Rat so bald wie möglich über die im Hinblick auf die Durchführung dieser Empfehlungen getroffenen Massnahmen.

Art. 27

Förderung und Marktentwicklung

(1) Die Mitglieder anerkennen den Nutzen, sowohl für Ausfuhrmitglieder als auch für Einfuhrmitglieder, von Anstrengungen zur Förderung des Verbrauchs, zur Verbesserung der Produktqualität und zur Entwicklung der Kaffeemärkte, auch in den Ausfuhrländern.

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(2) Förderungs- und Marktentwicklungsmassnahmen umfassen unter anderem Informations- und Promotionskampagnen, Forschung, Stärkung der Kapazitäten und Studien in Bezug auf die Erzeugung und den Verbrauch von Kaffee, darunter der Internationale Tag des Kaffees.

(3) Solche Massnahmen können Teil des Tätigkeitsprogramms sein oder im Rahmen der Projekttätigkeiten der Organisation nach Artikel 33 erfolgen, und sie können mit freiwilligen Beiträgen von Mitgliedern, Nichtmitgliedern, anderen Organisationen und dem privaten Sektor finanziert werden.

Art. 28

Massnahmen in Bezug auf verarbeiteten Kaffee

Die Mitglieder erkennen die für die Entwicklungsländer bestehende Notwendigkeit an, ihre wirtschaftlichen Grundlagen unter anderem durch Industrialisierung und Ausfuhr von Fertigwaren einschliesslich der Verarbeitung von Kaffee und der Ausfuhr von verarbeitetem Kaffee im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben d­h zu erweitern. In diesem Zusammenhang sehen die Mitglieder von der Einführung staatlicher Massnahmen ab, die den Kaffeesektor der anderen Mitglieder zerrütten könnten.

Art. 29

Mischungen und Substitute

(1) Die Mitglieder behalten keine Vorschriften bei, welche die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung anderer Erzeugnisse mit Kaffee zum gewerblichen Wiederverkauf als Kaffee erfordern. Die Mitglieder werden bestrebt sein, den Verkauf von Erzeugnissen oder die Werbung dafür unter dem Namen Kaffee zu untersagen, falls diese Erzeugnisse weniger als 95 Prozent Rohkaffee als Grundrohstoff enthalten. Dieser Absatz ist jedoch nicht auf vorgemischten Kaffee nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h anwendbar.

(2) Die oder der CEO erstattet dem Rat regelmässig Bericht über die Einhaltung dieses Artikels.

Art. 30

Statistische Information

(1) Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung: (a) statistischer Informationen über Weltproduktion, Preise, Ausfuhren, Einfuhren und Wiederausfuhren sowie Vertrieb und Verbrauch von Kaffee, einschliesslich Informationen über Produktion, Verbrauch, Handel und Preise für Kaffee in verschiedenen Marktkategorien, soweit machbar nach Kaffeesorte, und Kaffee enthaltende Produkte; und (b) technischer Informationen über Anbau, Erzeugungskosten, Verarbeitung und Verwendung von Kaffee, soweit dies für zweckdienlich erachtet wird.

(2) Der Rat kann die Mitglieder auffordern, ihm die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen vorzulegen, einschliesslich regelmässiger statistischer Berichte über Kaffeeerzeugung, Produktionstrends, Ausfuhren, Einfuhren und Wiederausfuhren, Vertrieb, Verbrauch, Vorräte, Preise und Besteuerung; es werden jedoch keine Informationen veröffentlicht, welche die Tätigkeit von Personen oder Gesellschaften er17 / 32

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kennen lassen, die Kaffee erzeugen, verarbeiten oder vertreiben. Die erbetenen Informationen sind von den Mitgliedern, soweit praktisch durchführbar, in möglichst ausführlicher, fristgerechter und genauer Form vorzulegen.

(3) Der Rat errichtet ein System von Indikatorpreisen und sorgt für die Veröffentlichung eines zusammengesetzten Tagesindikatorpreises, der die tatsächlichen Marktkonditionen widerspiegeln soll.

(4) Legt ein Mitglied die von der Organisation für die ordnungsgemässe Tätigkeit angeforderten statistischen und sonstigen Informationen nicht innerhalb des vom Rat festgesetzten Zeitrahmens vor oder treten hierbei Schwierigkeiten auf, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe für die Unterlassung anzugeben. Das Mitglied kann auch den Rat über seine Schwierigkeiten informieren und technische Hilfe anfordern.

(5) Falls sich herausstellt, dass technische Hilfe auf diesem Gebiet benötigt wird, oder falls ein Mitglied während zwei aufeinanderfolgenden Jahren die in Absatz 2 verlangte statistische Information nicht eingereicht hat und nicht beim Rat Hilfe angefordert hat oder die Gründe für die Unterlassung nicht angegeben hat, so kann der Rat Massnahmen ergreifen, die dazu führen sollen, dass das Mitglied die verlangten Informationen einreicht.

Art. 31

Ursprungszeugnisse

(1) Um das Erfassen von Statistiken über den internationalen Kaffeehandel zu erleichtern und die Kaffeemengen zu ermitteln, die von jedem Ausfuhrmitglied ausgeführt wurden, errichtet die Organisation ein System von Ursprungszeugnissen, das vom Rat genehmigten Vorschriften unterliegt.

(2) Jede Kaffeeausfuhr eines Ausfuhrmitglieds muss von einem gültigen Ursprungszeugnis begleitet sein. Die Ursprungszeugnisse müssen nach Massgabe der vom Rat erlassenen Vorschriften durch vom Mitglied benannte und von der Organisation anerkannte Stellen ausgestellt werden. Die Organisation prüft zudem regelmässig die im Ursprungserzeugnis enthaltenen Informationen mit Blick auf die sich verändernden Verbrauchsbedingungen und den internationalen Handel.

(3) Jedes Ausfuhrmitglied notifiziert der Organisation die staatlichen oder nicht staatlichen Stellen, welche für die Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben verantwortlich sind. Die Organisation erkennt eine nicht staatliche Stelle nach den vom Rat genehmigten Vorschriften ausdrücklich an.

(4) Ein Ausfuhrmitglied kann den Rat ausnahmsweise und aus triftigen Gründen um Genehmigung ersuchen, dass die in den Ursprungszeugnissen enthaltenen Daten über seine Kaffeeausfuhren unter Verwendung einer anderen Methode an die Organisation übermittelt werden.

Art. 32

Studien, Untersuchungen und Berichte

(1) Um die Mitglieder zu unterstützen, fördert die Organisation die Erarbeitung von Studien, Untersuchungen, technischen Berichten und anderen Unterlagen betreffend relevante Aspekte des Kaffeesektors.

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(2) Dabei handelt es sich namentlich um Arbeiten zu den wirtschaftlichen Zusammenhängen der Kaffeeerzeugung und des Kaffeevertriebs, Analysen der Kaffeewertschöpfungskette, zu den Auswirkungen des Klimawandels, Strategien zum Umgang mit finanziellen und anderen Risikoarten, zur Auswirkung staatlicher Politiken auf die Kaffeeerzeugung und den Kaffeeverbrauch, zu Nachhaltigkeitsaspekten des Kaffeesektors, Beziehungen zwischen Kaffee und Gesundheit sowie zu den Möglichkeiten der Ausweitung der Kaffeemärkte sowohl für herkömmliche als auch für nicht herkömmliche Verwendungsformen und für andere neue Themen, die der Rat gegebenenfalls als relevant betrachtet.

(3) Wo dies technisch möglich ist, kann die gesammelte, zusammengestellte, analysierte und verbreitete Information ausserdem folgende Aspekte beinhalten: (a) Quantitäten und Preise von Kaffee je nach Faktoren wie unterschiedliche geographische Zonen, Familien, lokale Gemeinschaften und Produktionsbedingungen; (b) Information zu Marktstrukturen, Nischenmärkten und neuen Trends bei der Erzeugung und beim Verbrauch; und (c) Studien zu Fortschritten bei existenz- und wohlstandssichernden Einkommen.

(4) Zur Durchführung des Absatzes 1 berücksichtigt der Rat diejenigen Studien, Untersuchungen und Berichte zur Aufnahme mit dem geschätzten Finanzbedarf in das jährliche Tätigkeitsprogramm, die den kleinen und mittleren Kaffeebäuerinnen und -bauern und anderen Erzeugern besondere Beachtung schenken. Diese Aktivitäten werden entweder durch Reserven innerhalb des Verwaltungsbudgets oder durch ausserbudgetäre Quellen finanziert.

(5) Die Organisation soll insbesondere den Zugang zur Information für kleine und mittlere Kaffeebäuerinnen und -bauern und andere Erzeuger fördern, um ihnen zu helfen, ihre Nachhaltigkeit, Produktivität und finanzielle Leistung, einschliesslich des Kredit- und Risikomanagements zu verbessern.

Kapitel X: Projekttätigkeiten der Organisation Art. 33

Entwicklung und Finanzierung von Projekten

(1) Die Mitglieder und die oder der CEO können dem Rat über den Wirtschaftsausschuss Projektvorschläge unterbreiten. Die Vorschläge sollten zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen und einen oder mehrere prioritäre Arbeitsbereiche betreffen, die im vom Rat gemäss Artikel 10 genehmigten strategischen Aktionsplan und im jährlichen Tätigkeitsprogramm festgelegt werden.

(2) Für die Vorlage, Beurteilung, Genehmigung, Priorisierung und Finanzierung von Projekten sowie für deren Umsetzung, Überwachung und Evaluation sowie die weite Verbreitung der Ergebnisse legt der Rat Verfahren und Mechanismen fest und aktualisiert diese. Der Wirtschaftsausschuss ist für die Durchführung der Verfahren und Mechanismen sowie für die Abgabe von Empfehlungen an den Rat verantwortlich.

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(3) Auf jeder Tagung des Rates berichtet die oder der CEO über den Stand aller vom Rat genehmigten Projekte, einschliesslich derjenigen, die zur Finanzierung anstehen, sich in der Umsetzung befinden oder seit der vorangegangenen Ratstagung abgeschlossen wurden.

(4) Die Organisation ist bestrebt, mit anderen internationalen Organisationen, Finanzinstitutionen, multilateralen und bilateralen Entwicklungsagenturen sowie öffentlichen und privaten Gebern zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls finanzielle Hilfe und Unterstützung für die Durchführung von Programmen, Projekten und Tätigkeiten zu erhalten, die für die Kaffeewirtschaft von Interesse sind.

Kapitel XI: Privater Kaffeesektor Art. 34

Direktorium der assoziierten Mitglieder

(1) Das Direktorium der assoziierten Mitglieder (Board of Associate Members, BAM) ist ein beratendes Gremium, das auf Ersuchen des Rates Empfehlungen aussprechen sowie den Rat und seine Unterorgane auffordern kann, Fragen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen und der Lage des Weltkaffeesektors auf ihre Tagesordnung zu setzen und darüber zu entscheiden.

(2) Das BAM besteht aus allen assoziierten Mitgliedern.

(3) Das BAM hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, die aus den Mitgliedern des BAM für ein Jahr gewählt werden. Diese Amtsträger können wiedergewählt werden.

Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden von der Organisation nicht besoldet.

(4) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des BAM werden vom Rat zur Teilnahme an den Ratssitzungen aufgefordert und besitzen ein Rederecht.

(5) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten das BAM in der öffentlich-privaten Arbeitsgruppe für Kaffee (CPPWP).

(6) Das BAM tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen, und zwar vor den ordentlichen Ratstagungen und ohne Terminüberschneidungen mit Letzteren.

Folgt der Rat der Einladung eines Mitglieds, eine Tagung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, so tritt auch das BAM in diesem Hoheitsgebiet zusammen; in diesem Fall trägt das gastgebende Land bzw. die gastgebende Organisation des privaten Sektors die der Organisation entstehenden zusätzlichen Kosten, soweit sie die Kosten übersteigen, die bei Abhaltung der Sitzung am Sitz der Organisation entstehen.

(7) Das BAM kann mit Zustimmung des Rates Sondersitzungen abhalten.

(8) Das BAM gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens vereinbar ist.

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Art. 35

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Öffentlich-private Arbeitsgruppe für Kaffee

(1) Bei der öffentlich-privaten Arbeitsgruppe für Kaffee (im Folgenden als «CPPWP» bezeichnet) handelt es sich um einen öffentlich-privaten PartnerschaftsMechanismus für verschiedene Interessengruppen mit dem Ziel, an Zeitvorgaben gebundene praktische Massnahmen zu ermitteln und umzusetzen, um Themen wie Preisniveaus, Preisschwankungen und langfristige Nachhaltigkeit des Kaffeesektors zu behandeln.

(2) Die CPPWP ist bestrebt: (a) einen Konsens zu prioritären Fragen und Massnahmen zu erzielen, die dem Rat zur Prüfung vorgelegt und mit dem Forum der CEO und globalen Leader (CGLF) geteilt werden; (b) einen öffentlich-privaten Dialog zu führen und die Fortschritte bei den Verpflichtungen zu den Themen Preisniveaus, Preisschwankungen und langfristige Nachhaltigkeit des Kaffeesektors zu verfolgen; (c) die Weiterentwicklung und Umsetzung der vom Rat genehmigten Verpflichtungen und Initiativen zum Thema Preisniveaus und langfristige Nachhaltigkeit des Kaffeesektors voranzutreiben; und (d) kontinuierlich eine gemeinsame Vision und Agenda für den öffentlich-privaten Dialog zu entwickeln, wobei dringende Fragen des Kaffeesektors erörtert, die Erwartungen geklärt sowie Möglichkeiten und Ressourcen für gemeinsame Massnahmen ermittelt werden.

(3) Die CPPWP besteht zu gleichen Teilen aus vom Rat benannten Delegierten sowie Vertreterinnen und Vertretern des Privatsektors. Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft sowie internationaler Organisationen können der CPPWP unter den vom Rat festgelegten Bedingungen beitreten.

(4) Die oder der CEO fungiert von Amts wegen als Sekretärin bzw. Sekretär der CPPWP, wobei ein Mitglied des Personals als Stellvertreterin oder Stellvertreter ernannt wird und bei Bedarf in ihrem bzw. seinem Namen handelt.

(5) Die CPPWP gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens und mit dem vom Rat genehmigten Mandat vereinbar ist.

(6) Die CPPWP richtet eigene Mechanismen ein, um interessierte öffentliche und private Interessengruppen des Kaffeesektors, Entwicklungspartner und die Zivilgesellschaft in die Evaluation prioritärer Fragen und die Ermittlung bewährter Praktiken und Lösungen einzubeziehen.

(7) Die CPPWP legt dem Rat regelmässig Berichte sowie ihre Beratungen und Empfehlungen zur Prüfung vor.

Art. 36

Engagement, Integration und Inklusion

(1) Der Rat und seine Unterorgane, darunter die CPPWP, ermöglichen den assoziierten Mitgliedern und den internationalen Organisationen gegebenenfalls: (a) unmittelbar auf ihre Erfahrungen in diesem Bereich gestützte fachliche Analysen zu erstellen; 21 / 32

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(b) als Frühwarnstellen zu dienen; (c) die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für relevante Fragen zu unterstützen; (d) zur Förderung der Ziele dieses Übereinkommens beizutragen; und (e) mit relevanten Informationen zu Veranstaltungen der Organisation beizutragen.

(2) In Anerkennung der Tatsache, dass die Organisation den assoziierten Mitgliedern die Möglichkeit bietet, sich bei einem breiten Publikum Gehör zu verschaffen und zu ihrer Agenda beizutragen, können die assoziierten Mitglieder: (a) sich mit Zustimmung des Rates an den Tätigkeiten der Organisation oder an denjenigen, die im Tätigkeitsprogramm enthalten sind, beteiligen; (b) mit den Mitgliedern und anderen assoziierten Mitgliedern Informationen, Wissen und bewährte Praktiken über die von der Organisation bereitgestellten kollaborativen Instrumente oder über andere Wege beschaffen und austauschen; (c) an den internationalen Konferenzen und Veranstaltungen im Rahmen der ICO teilnehmen; (d) auf diesen Veranstaltungen schriftliche und mündliche Erklärungen abgeben; (e) Nebenveranstaltungen organisieren; (f) auf Informationen und Daten zugreifen; und (g) Möglichkeiten zur Vernetzung und Lobbyarbeit wahrnehmen, um ihre Kontakte und ihr Fachwissen zu erweitern und mögliche Partnerschaften mit verschiedenen Interessensgruppen zu prüfen.

Art. 37

Weltkaffeekonferenz

(1) Der Rat trifft Vorkehrungen, um in angemessenen Abständen eine Weltkaffeekonferenz (im Folgenden als «Konferenz» bezeichnet) abzuhalten, die sich aus Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern, Vertreterinnen und Vertretern des privaten Sektors sowie weiteren interessierten Teilnehmenden, einschliesslich Teilnehmenden aus Nichtmitgliedstaaten, zusammensetzt. Der Rat stellt in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden der Konferenz sicher, dass die Konferenz zur Förderung der Ziele dieses Übereinkommens beiträgt.

(2) Die Konferenz hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der nicht von der Organisation besoldet wird. Die oder der Vorsitzende wird vom Rat für einen angemessenen Zeitraum ernannt und wird eingeladen, als Beobachterin bzw. Beobachter an den Ratssitzungen teilzunehmen.

(3) Der Rat entscheidet über Form, Titel, Thema und Zeitpunkt der Konferenz, wobei er das BAM und die CPPWP informiert. Die Konferenz wird in der Regel während einer Tagung des Rats am Sitz der Organisation abgehalten. Beschliesst der Rat, einer Einladung eines Mitglieds zu folgen, eine Tagung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, so kann auch die Konferenz in diesem Hoheitsgebiet abgehalten werden; in diesem Fall trägt das Gastgeberland die der Organisation entstehenden zusätzlichen 22 / 32

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Kosten, soweit sie die Kosten übersteigen, die bei Abhaltung der Tagung am Sitz der Organisation entstehen.

(4) Sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst, finanziert sich die Konferenz selbst.

(5) Die oder der Vorsitzende erstattet dem Rat Bericht über die Ergebnisse der Konferenz.

Art. 38

Finanzierung des Kaffeesektors

Der Wirtschaftsausschuss unterstützt Konsultationen zu Themen im Zusammenhang mit Finanz- und Risikomanagement-Mechanismen im Kaffeesektor, wobei den Bedürfnissen von kleinen und mittleren Erzeugern, Kaffeebäuerinnen und -bauern und lokalen Gemeinschaften in den Kaffeeanbaugebieten besondere Bedeutung beigemessen wird.

Kapitel XII: Allgemeine Bestimmungen Art. 39

Vorbereitungen für ein neues Übereinkommen

(1) Der Rat kann die Möglichkeit der Aushandlung eines neuen Internationalen Kaffee-Übereinkommens prüfen.

(2) Zur Durchführung dieser Bestimmung überprüft der Rat die Fortschritte, welche die Organisation bei der Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele dieses Übereinkommens gemacht hat.

Kapitel XIII: Nachhaltige Entwicklung Art. 40

Nachhaltiger Kaffeesektor

(1) Die Mitglieder messen der nachhaltigen Bewirtschaftung der Kaffeeressourcen und -verarbeitung gebührende Priorität bei, wobei sie in ausgewogener und ganzheitlicher Weise die Grundsätze und Ziele der nachhaltigen Entwicklung mit ihren drei Dimensionen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt beachten, die in den SDG der Vereinten Nationen und anderen von den Mitgliedern angenommenen damit verbundenen globalen Initiativen enthalten sind.

(2) Die Organisation kann die Mitglieder auf Ersuchen bei der nachhaltigen Entwicklung ihres Kaffeesektors unterstützen, um den Wohlstand der Kaffeebäuerinnen und -bauern sowie aller Interessengruppen im Kaffeesektor zu fördern und gleichzeitig die Produktivität, Qualität, Resilienz und Rentabilität in der Kaffee-Wertschöpfungskette zu verbessern, insbesondere für die Kleinbäuerinnen und -bauern und andere kleine Kaffeeerzeuger.

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Art. 41

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Lebensstandard und Arbeitsbedingungen

Die Mitglieder richten ihr Augenmerk auf die Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der im Kaffeesektor tätigen Bevölkerungsgruppen; sie richten sich dabei nach deren Entwicklungsstand und berücksichtigen international anerkannte einschlägige Grundsätze und anwendbare Normen. Darüber hinaus vereinbaren die Mitglieder, dass Arbeitsnormen nicht zu Zwecken protektionistischen Handels gebraucht werden.

Kapitel XIV: Konsultationen, Streitigkeiten und Beschwerden Art. 42

Konsultationen

Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Möglichkeit einer Konsultation über Vorstellungen, die gegebenenfalls von einem anderen Mitglied über eine dieses Übereinkommen betreffende Angelegenheit erhoben werden, und bietet für eine solche Konsultation geeignete Gelegenheit. Die oder der CEO setzt im Verlauf einer solchen Konsultation auf Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei eine unabhängige Kommission ein, die ihre guten Dienste für einen Vergleich zur Verfügung stellt. Die Kosten der Kommission gehen nicht zu Lasten der Organisation. Stimmt eine Partei der Einsetzung der Kommission durch die oder den CEO nicht zu oder führt die Konsultation zu keiner Lösung, so kann die Angelegenheit nach Artikel 43 an den Rat verwiesen werden. Führt die Konsultation zu einer Lösung, so wird der oder dem CEO ein Bericht darüber vorgelegt; dieser leitet ihn allen Mitgliedern zu.

Art. 43

Streitigkeiten und Beschwerden

(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Antrag eines Mitglieds, das in dieser Streitigkeit Partei ist, dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.

(2) Der Rat legt ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und Beschwerden fest.

Kapitel XV: Schlussbestimmungen Art. 44

Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

(1) Ohne anderslautende Bestimmung liegt dieses Übereinkommen vom 6. Oktober 2022 bis einschliesslich zum 30. April 2023 am Sitz des Depositars für die Vertragsparteien des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 und für die zu der Tagung des Rates, an der dieses Übereinkommen verabschiedet wurde, eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach Massgabe ihrer rechtlichen Verfahren.

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(3) Abgesehen von den in Artikel 46 vorgesehenen Fällen werden die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bis zum 31. Juli 2023 beim Depositar hinterlegt. Der Rat kann jedoch beschliessen, denjenigen Unterzeichnerregierungen, die ihre Urkunden bis zu diesem Tag nicht hinterlegen können, Fristverlängerungen zu gewähren. Derartige Beschlüsse werden dem Depositar vom Rat übermittelt.

(4) Bei der Unterzeichnung und der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, oder bei der Notifizierung der vorläufigen Anwendung, hinterlegt die Europäische Union beim Depositar eine Erklärung, in der sie ihre ausschliessliche Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Belange bekräftigt. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.

Art. 45

Vorläufige Anwendung

Eine Unterzeichnerregierung, die beabsichtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen, kann jederzeit den Depositar benachrichtigen, dass sie das Übereinkommen nach Massgabe ihrer rechtlichen Verfahren vorläufig anwendet.

Art. 46

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt endgültig in Kraft, wenn Unterzeichnerregierungen, die nach der am 6. Juni 2022 erfolgten Berechnung ungeachtet eines möglichen Entzugs nach Artikel 22 über mindestens zwei Drittel der den Ausfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen und Unterzeichnerregierungen, die nach der am 6. Juni 2022 erfolgten Berechnung ungeachtet eines möglichen Entzugs nach Artikel 22 über mindestens zwei Drittel der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.

Andernfalls tritt das Übereinkommen zu jedem beliebigen Zeitpunkt endgültig in Kraft, sofern es nach Absatz 2 vorläufig in Kraft getreten ist und die genannten erforderlichen Prozentsätze durch die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden erreicht worden sind.

(2) Ist dieses Übereinkommen am 31. Juli 2023 noch nicht endgültig in Kraft getreten, tritt es an diesem Datum oder an einem Datum innerhalb der 12 darauffolgenden Monaten vorläufig in Kraft, falls Unterzeichnerregierungen, die über die in Absatz 1 erwähnten Stimmen verfügen, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben oder falls sie den Depositar nach Artikel 45 benachrichtigt haben.

(3) Ist dieses Übereinkommen am 31. Juli 2024 vorläufig aber noch nicht endgültig in Kraft getreten, endet seine vorläufige Geltung, es sei denn, diejenigen Unterzeichnerregierungen, die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben oder die den Depositar nach Artikel 45 benachrichtigt haben, beschliessen im gegenseitigen Einvernehmen, dass das Übereinkommen für eine spezifische Zeitperiode vorläufig in Kraft bleibt. Diese Unterzeichnerregierungen können auch im gegenseitigen Einvernehmen beschliessen, dass das Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft tritt.

(4) Ist dieses Übereinkommen am 31. Juli 2024 nicht nach Absatz 1 oder 2 endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so können diejenigen Unterzeichnerregierungen, die 25 / 32

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Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, nach Massgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften im gegenseitigen Einvernehmen beschliessen, dass das Übereinkommen endgültig zwischen ihnen in Kraft tritt.

Art. 47

Beitritt

(1) Ohne anderslautende Bestimmung kann die Regierung eines jeden Mitgliedstaats der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder jede zwischenstaatliche Organisation nach Artikel 4 Absatz 3 diesem Übereinkommen gemäss den vom Rat festzulegenden Verfahren beitreten.

(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. Der Beitritt wird mit Hinterlegung der Urkunde wirksam.

(3) Bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hinterlegt eine zwischenstaatliche Organisation nach Artikel 4 Absatz 3 ausserdem eine Erklärung, in der sie ihre ausschliessliche Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Belange bekräftigt. Die Mitgliedstaaten einer solchen Organisation können nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.

Art. 48

Vorbehalte

Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.

Art. 49

Freiwilliger Rücktritt

Eine Vertragspartei kann durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige jederzeit von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Rücktrittsanzeige wirksam.

Art. 50

Ausschluss

Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, dass durch diese Verletzung die Durchführung des Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied aus der Organisation ausschliessen. Der Rat notifiziert diesen Beschluss alsbald dem Depositar. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation und seine Eigenschaft als Vertragspartei des Übereinkommens 90 Tage nach dem Beschluss des Rates.

Art. 51

Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern

(1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied bereits einbezahlten Beträge ein, und das Mitglied bleibt zur Zahlung der bei Wirksamwerden des Rücktritts oder des Ausschlusses fälligen Beträge verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb nach Artikel 53 Absatz 2 nicht länger an

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diesem Übereinkommen teilnimmt, eine von ihm für angemessen erachtete Kontenabrechnung festlegen.

(2) Ein Mitglied, das an diesem Übereinkommen nicht mehr beteiligt ist, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation; bei Ausserkraftsetzung des Übereinkommens ist es auch nicht zur Übernahme eines Teils eines etwaigen Defizits der Organisation verpflichtet.

Art. 52

Geltungsdauer und Ausserkraftsetzung

(1) Dieses Übereinkommen bleibt in Kraft, bis es vom Rat nach Absatz 3 ausser Kraft gesetzt wird.

(2) Der Rat überprüft dieses Übereinkommen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gegebenenfalls alle fünf Jahre oder wann immer nötig, insbesondere um neuen Herausforderungen und Gelegenheiten Rechnung zu tragen und darauf zu reagieren, und trifft erforderliche Massnahmen.

(3) Der Rat kann jederzeit die Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens beschliessen. Es wird zu einem vom Rat zu beschliessenden Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt.

(4) Ungeachtet der Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens bleibt der Rat so lange weiter bestehen, bis die für die Liquidation der Organisation, die Abrechnung ihrer Konten und die Veräusserung ihrer Vermögenswerte notwendigen Entscheidungen während dieses Zeitraums getroffen sind.

(5) Jede Entscheidung, die hinsichtlich der Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens getroffen wird, sowie jede Notifikation, die beim Rat nach diesem Artikel eingeht, wird dem Depositar vom Rat ordnungsgemäss übermittelt.

Art. 53

Änderung

(1) Der Rat kann eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen und teilt eine solche Empfehlung allen Vertragsparteien mit. Die Änderung wird 100 Tage nach dem Zeitpunkt für alle Mitglieder der Organisation wirksam, zu dem die Annahmenotifikationen von Vertragsparteien, die mindestens zwei Drittel der den Ausfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten und von Vertragsparteien, die mindestens zwei Drittel der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, beim Depositar eingegangen sind. Diese zwei Drittel werden auf der Grundlage der Anzahl Vertragsparteien des Übereinkommens zu dem Zeitpunkt berechnet, zu dem der Änderungsvorschlag an die betroffenen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt wurde.

Der Rat legt eine Frist fest, innerhalb der die Vertragsparteien dem Depositar die Annahme der Änderungen zu notifizieren haben, und teilt diese Frist den Vertragsparteien und dem Depositar mit. Sind bei Ablauf dieser Frist die genannten erforderlichen Prozentsätze für das Inkrafttreten der Änderung nicht erreicht worden, so gilt die Änderung als zurückgenommen.

(2) Sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst, scheidet jede Vertragspartei, die dem Depositar die Annahme einer Änderung nicht gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 innerhalb der vom Rat festgesetzten Frist notifiziert hat, mit dem Zeitpunkt

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des Inkrafttretens dieser Änderung von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.

(3) Der Rat notifiziert dem Depositar alle Änderungen, die den Vertragsparteien nach diesem Artikel übermittelt wurden.

Art. 54

Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen

Alle nach dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2007 von der Organisation oder von einem ihrer Organe selbst oder in ihrem Namen getroffenen Massnahmen bleiben bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens wirksam.

Art. 55

Verbindliche Wortlaute des Übereinkommens

Der englische, französische, portugiesische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermassen verbindlich. Die Urschriften werden beim Depositar hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem neben ihrer Unterschrift vermerkten Tag unterschrieben.

(Es folgen die Unterschriften)

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Anhang 1

Umrechnungsfaktoren für Röstkaffee, entkoffeinierten, flüssigen und löslichen Kaffee nach dem internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2007 Röstkaffee Um Röstkaffee in das Rohkaffeeäquivalent umzurechnen, ist das Nettogewicht des Röstkaffees mit 1,19 zu multiplizieren.

Entkoffeinierter Kaffee Um entkoffeinierten Rohkaffee in das Rohkaffeeäquivalent umzurechnen, ist das Nettogewicht des entkoffeinierten Rohkaffees mit 1,05 zu multiplizieren. Um entkoffeinierten Kaffee in gerösteter oder löslicher Form in das Rohkaffeeäquivalent umzurechnen, ist das Nettogewicht mit 1,25 beziehungsweise 2,73 zu multiplizieren.

Flüssiger Kaffee Um flüssigen Kaffee in das Rohkaffeeäquivalent umzurechnen, ist das Nettogewicht der im flüssigen Kaffee enthaltenen getrockneten festen Kaffeebestandteile mit 2,6 zu multiplizieren.

Löslicher Kaffee Um löslichen Kaffee in das Rohkaffeeäquivalent umzurechnen, ist das Nettogewicht des löslichen Kaffees mit 2,6 zu multiplizieren.

Vorgemischter Kaffee

Gemäss der vom Rat der Internationalen Kaffee-Organisation am 9. Juni 2022 genehmigten Resolution 476 festzulegen.

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Depositar des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2022 Resolution Nummer 477 Internationaler Kaffeerat 133. Tagung virtuelle Sondertagung vom 8. und 9. Juni 2022 London, Vereinigtes Königreich ICC Resolution 477 9. Juni 2022 Original: Englisch Resolution 477 Anlässlich der zweiten Plenarsitzung am 9. Juni 2022 genehmigt

Der Internationale Kaffeerat, in Erwägung dass der Internationale Kaffeerat an seiner 133. Sitzung vom 9. Juni 2022 die Resolution 476 verabschiedet hat, womit der Text des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2022 angenommen wurde; dass Absatz 1 von Artikel 76 (Verwahrer von Verträgen) des Wiener Übereinkommens von 19698 über das Recht der Verträge festhält, dass der Verwahrer eines Vertrags von den Verhandlungsstaaten bestimmt werden kann und dass einzelne oder mehrere Staaten, eine internationale Organisation oder der leitende Verwaltungsbeamte einer internationalen Organisation Verwahrer sein können; und dass Absatz 10 von Artikel 2 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2022 festhält, dass der Rat den Depositar in einem durch Konsens getroffenen Entscheid bis spätestens 6. Oktober 2022 bestimmt und dass dieser Entscheid integraler Bestandteil des Übereinkommens von 2022 ist, entscheidet: 1. Die Internationale Kaffee-Organisation zum Depositar des Internationalen KaffeeÜbereinkommens von 2022 zu bestimmen.

2. Die oder den CEO aufzufordern, als leitende Verwaltungsperson der Internationalen Kaffee-Organisation die notwendigen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Organisation ihre Aufgaben als Depositar des Übereinkommens von 2022 gemäss dem Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge wahrnimmt, namentlich:

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SR 0.111

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a)

die Urschrift des Übereinkommens und die dem Verwahrer übergebenen Vollmachten zu verwahren;

b)

beglaubigte Abschriften der Urschrift des Übereinkommens zu erstellen und sie weiterzuleiten;

c)

Unterzeichnungen des Übereinkommens entgegenzunehmen sowie alle sich auf das Übereinkommen beziehenden Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen entgegenzunehmen und zu verwahren;

d)

zu prüfen, ob die Unterzeichnungen und jede sich auf das Übereinkommen beziehende Urkunde, Notifikation oder Mitteilung in guter und gehöriger Form sind;

e)

die Handlungen, Notifikationen und Mitteilungen weiterzuleiten, die sich auf das Übereinkommen beziehen;

f)

den Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem die in Artikel 46 dieses Übereinkommens festgelegte für das definitive oder provisorische Inkrafttreten des Übereinkommens erforderliche Anzahl von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden oder von Notifikationen der provisorischen Anwendung hinterlegt wurden;

g)

das Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren zu lassen;

h)

im Fall von Fragen zur Erfüllung der Aufgaben des Depositars, die Unterzeichnerstaaten und die Vertragsstaaten oder, wenn angebracht, den Internationalen Kaffeerat darauf aufmerksam zu machen.

Ich bestätige hiermit, dass es sich bei dem Obenstehenden um eine wortgetreue Abschrift des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2022 handelt, das durch die Resolution 476 des Internationalen Kaffeerats vom 9 Juni 2022 auf seiner 133. Tagung verabschiedet wurde. Die Urschrift wird bei der Internationalen Kaffee-Organisation verwahrt.

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