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23.008 Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2022 vom 11. Januar 2023

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Allgemeines

Mit dem vorliegenden Bericht informiert der Bundesrat die Bundesversammlung über Massnahmen, die er gestützt auf das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG)1, das Bundesgesetz vom 15. Dezember 20172 über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und das Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 19813 im Berichtsjahr getroffen hat.

Die Bundesversammlung entscheidet, ob die im Berichtsjahr getroffenen Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Die Erlasse, mit denen die Massnahmen in Kraft gesetzt wurden, sind in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichts wird deshalb verzichtet.

Die Veröffentlichung der Zuteilung und Ausnützung der Zollkontingente, wie sie in Artikel 15 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV)4 vorgesehen ist, erfolgt ausschliesslich im Internet unter www.import.blw.admin.ch.

Auf dieser Internetseite werden auch die Anpassungen der Grenzbelastungen für Zucker und Getreide sowie für Produkte mit Schwellenpreis oder Importrichtwert (Futtermittel, Ölsaaten und anderes Getreide als solches zur menschlichen Ernährung) veröffentlicht.

Im Berichtsjahr wurden weder Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten noch Massnahmen gestützt auf das Zollpräferenzengesetz beschlossen.

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SR 632.10 SR 632.111.72 SR 632.91 SR 916.01

2023-0101

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Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen: Änderungen der AEV

2.1

Zum Entscheid: Ziffer II der Änderung vom 23. September 2022 (AS 2022 558)

Anpassung der Unterteilung des Teilzollkontingents Nr. 14.4 für Kartoffelprodukte ab dem Jahr 2023 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) passte mit Entscheid vom 23. September 2022 die Unterteilung des Teilzollkontingents Nr. 14.4 für Kartoffelprodukte in die Warenkategorien Halbfabrikate und Fertigprodukte (z. B. Pommes Chips) auf den 1. Januar 2023 an. Die Kontingentsanteile bei Halbfabrikaten werden seit dem 1. Januar 2022 in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung (Windhund-Prinzip an der Grenze) verteilt. Die Ausschöpfung der Warenkategorie Halbfabrikate war jedoch wesentlich tiefer als die freigegebenen 1500 Tonnen Kartoffeläquivalente.

Umgekehrt übertrafen die Gebote für die versteigerten Kontingentsanteile bei Fertigprodukten in den letzten Jahren die bisher ausgeschriebene Menge von 2500 Tonnen mindestens um das Zweifache, manchmal um bis über das Dreifache. In Absprache mit der Branchenorganisation Swisspatat senkte das BLW daher die Menge für Halbfabrikate auf 1000 und erhöhte jene für Fertigprodukte auf 3000 Tonnen Kartoffeläquivalente.

2.2

Zum Entscheid: Änderung vom 25. November 2022 (AS 2022 763)

Freigabe der Zollkontingentsteilmengen des Zollkontingents Nr. 27 für Brotgetreide ab dem Jahr 2023 Nachdem das Zollkontingent für Brotgetreide wegen der schlechten Inlandernte von 2021 um 60 000 auf 130 000 Tonnen erhöht worden war, genügt nach Einschätzung der Branchenorganisation swissgranum die Ernte des Jahres 2022 zusammen mit dem üblichen Zollkontingent von 70 000 Tonnen, um den Inlandmarkt bis zum Anschluss an die nächste Ernte zu versorgen. Auf Antrag der Branchenorganisation hat das BLW daher die Zollkontingentsmenge, ohne diese erneut zu erhöhen, in fünf Tranchen von 10 000 bis 20 000 Tonnen aufgeteilt, die ab dem 4. Januar, 1. März, 3. Mai, 5. September und 7. November 2023 in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verteilt werden.

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2.3

Zum Entscheid: Änderung vom 5. Dezember 2022 (AS 2022 851)

Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 07.4 für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch für das Jahr 2023 Das BLW erhöhte am 5. Dezember 2022 das Teilzollkontingent Nr. 07.4 für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 um 3000 Tonnen. Die zuständige Branchenorganisation Milch (BO Milch) hatte einen entsprechenden Antrag eingereicht. Gemäss Brancheneinschätzung wird das inländische Angebot an Butter wie in den Vorjahren auch im Jahr 2023 nicht ausreichen, um die Nachfrage vollständig zu decken. Die Gesamtmilchmenge dürfte weiterhin tief bleiben, weshalb neben der Käseproduktion zu wenig Milch für die Butterherstellung übrigbleibt.

2.4

Zur Information: Änderungen vom 3. Februar, 15. März, 14. Juni, 9. August und 26. September 2022 (AS 2022 70, 185, 365, 447 und 557)

Vorübergehende Erhöhungen des Teilzollkontingents Nr. 07.4 für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch Gemäss Artikel 36 AEV kann das BLW das Teilzollkontingent Nr. 07.4 für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch bei ungenügender Versorgung des inländischen Markts nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen. Im Berichtsjahr wurde den Anträgen der zuständigen Branchenorganisation Milch (BO Milch) Folge gegeben und das Teilzollkontingent in fünf Schritten von 100 Tonnen um insgesamt 6000 auf 6100 Tonnen erhöht.

Die schrittweisen Erhöhungen des Teilzollkontingents waren notwendig, da das inländische Angebot an Butter im Berichtsjahr zu klein war, um die Nachfrage zu decken. Gründe dafür waren einerseits eine tiefe Gesamtmilchmenge, die aus der kleinen Futtermenge des regnerischen Vorjahrs und des heissen, trockenen Sommerhalbjahrs 2022 resultierte. Andererseits wird in der Schweiz weiterhin mehrheitlich Milch zu Käse verarbeitet, was eine tiefe Menge an Molkereimilch bedeutet, die zu Butter verarbeitet werden könnte.

Da die Massnahmen bereits ausser Kraft sind, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

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2.5

Zur Information: Änderungen vom 1. Februar und 20. April sowie Ziffer I der Änderung vom 23. September 2022 (AS 2022 116, 280 und 558)

Vorübergehende Erhöhungen der Teilzollkontingente Nr. 14.2 für Veredelungskartoffeln und Nr. 14.3 für Speisekartoffeln Wegen des durch die schlechte Kartoffelernte von 2021 und die schlechten Ernteaussichten für 2022 verursachten Mangels an Veredelungs- und Speisekartoffeln auf dem Schweizer Markt stellte die zuständige Branchenorganisation Swisspatat im Berichtsjahr mehrere Anträge um Erhöhungen der entsprechenden Teilzollkontingente.

Zuerst erhöhte das BLW das Teilzollkontingent Nr. 14.2 für Veredelungskartoffeln um 20 000 Tonnen vom 1. März bis zum 30. Juni 2022. Aufgrund der schlechten Ernteaussichten wegen des heissen und überaus trockenen Sommers 2022 wurden weitere Teilzollkontingentserhöhungen im Herbst 2022 und im Januar 2023 nötig.

15 000 Tonnen des Teilzollkontingents für Veredelungskartoffeln gab das BLW vom 17. Oktober bis zum 31. Dezember 2022 und weitere 5000 Tonnen vom 1. bis zum 31. Januar 2023 frei.

Ebenfalls erhöhte das BLW das Teilzollkontingent Nr. 14.3 für Speisekartoffeln um 20 000 Tonnen vom 1. März bis zum 15. Juli 2022 sowie ein zweites Mal um 5000 Tonnen vom 15. Mai bis zum 31. Juli 2022.

Da die Massnahmen bereits ausser Kraft sind, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

2.6

Zur Information: Änderungen vom 18. März, 30. März, 23. Mai und 10. Juni 2022 (AS 2022 187, 215, 315 und 372)

Vorübergehende Erhöhungen des Zollkontingents Nr. 27 für Brotgetreide und Änderungen der Freigabe der Zollkontingentsteilmengen Die nasskalte Witterung, Unwetter und die eingeschränkte Befahrbarkeit der wassergesättigten Böden wirkten sich 2021 in der Schweiz und in weiten Teilen Europas negativ auf die Getreideernte aus. Auf Antrag der zuständigen Branchenorganisation für Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen Swiss granum erhöhte der Bundesrat daher das Zollkontingent für Brotgetreide in zwei Schritten am 30. März und am 10. Juni 2022 von 70 000 Tonnen um 60 000 auf 130 000 Tonnen. Vor diesen Entscheiden zog das BLW am 18. März und am 23. Mai 2022 die Freigabe der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Zollkontingentsmengen vor. Mit der Erhöhung des Zollkontingents, legte der Bundesrat auch die Freigabe der neuen Zollkontingentsteilmengen fest. Dieses Vorgehen ermöglichte die Freigabe des Zollkontingents von 70 000 Tonnen und der ersten Erhöhung von 40 000 Tonnen im ersten Halbjahr 2022. Die 20 000 Tonnen der zweiten Erhöhung wurden am 1. September und am 3. November 2022 zum Import bis am 31. Dezember 2022 freigegeben.

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Da die Massnahmen bereits ausser Kraft sind, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG)..

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