05.024 Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 2004 vom 16. Februar 2005

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit den Bericht über die im 2. Halbjahr 2004 getroffenen zolltarifarischen Massnahmen mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die im beiliegenden Bundesbeschluss aufgeführten Massnahmen zu genehmigen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

16. Februar 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2004-2756

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Übersicht Auf Grund des Zolltarifgesetzes und des Zollpräferenzenbeschlusses unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 30. Halbjahresbericht über zolltarifarische Massnahmen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Halbjahr hat der Bundesrat die nachstehenden Massnahmen in Kraft gesetzt: Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen Am 1. Oktober 2004 wurde im Rahmen einer Reorganisation der Pflichtlagerbewirtschaftung der Garantiefondsbeitrag für Zucker um 2 Franken je 100 kg reduziert.

Zur Weiterführung des bisherigen Grenzschutzes wurde diese Reduktion durch eine entsprechende Erhöhung der Einfuhrzölle auf Zucker kompensiert.

Starker Virusbefall bei Kartoffeln verminderte die Menge an anerkanntem Vermehrungssaatgut. Um die Produktion des Jahres 2005 sicherzustellen, musste das Teilzollkontingent für Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) vorübergehend um 700 Tonnen erhöht werden.

Im Rahmen der Osterweiterung sind acht mittel- und osteuropäische Staaten am 1. Mai 2004 der EU beigetreten. Aus diesem Anlass haben diese Staaten ihre bilateralen Freihandelsabkommen mit der EFTA und die dazugehörigen bilateralen Agrarbriefwechsel mit der Schweiz gekündigt. Sie wenden nun die gemeinsame Aussenhandelspolitik der EU an, einschliesslich des bilateralen Freihandelsabkommens und des Agrarabkommens mit der Schweiz. Bei einigen Produkten wurden dadurch bisherige Zollpräferenzen im Handel mit der Schweiz hinfällig. Anlässlich des Gipfeltreffens Schweiz-EU vom 19. Mai 2004 haben sich die Schweiz und die EU darauf geeinigt, die Substanz der bisherigen Zollpräferenzen weiterzuführen und auf Ausgleichsansprüche im Rahmen der WTO zu verzichten.

Die vereinbarten Zollkonzessionen für diese Agrarprodukte wurden vom Bundesrat rückwirkend auf den 1. Mai 2004 in Kraft gesetzt. Die Konzessionen für Agrarprodukte sollen ins Agrarabkommen mit der EU aufgenommen werden; diejenigen betreffend landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte sind bereits im Protokoll Nr. 2 zum Freihandelsabkommen enthalten, das im Rahmen der bilateralen Abkommen II neu ausgehandelt wurde.

Die Zuteilung der Zollkontingentsanteile erfolgt in der Regel nach der Reihenfolge der Einfuhrverzollungen («Windhund an der Grenze»). Ausnahmen von diesem Prinzip gelten in agrarpolitisch sensiblen Bereichen, bei denen der Bundesrat andere Verteilmethoden bestimmt hat.

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Auf den Zollpräferenzenbeschluss gestützte Massnahmen Nachdem das Freihandelsabkommen mit der Republik Chile am 1. Dezember 2004 in Kraft getreten ist, wurde dieses Land aus der Liste der Entwicklungsländer in der Zollpräferenzenverordnung gestrichen.

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente Die Zuteilung der Zollkontingente und deren Ausnützung werden angesichts des Umfangs der Daten wie üblich in einem Separatdruck des Bundesamts für Bauten und Logistik veröffentlicht. Gleichzeitig werden die Angaben im Internet erscheinen.

Inskünftig ist aus verwaltungsökonomischen Gründen beabsichtigt, auf die Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente in gedruckter Form zu verzichten.

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Bericht Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) hat der Bundesrat der Bundesversammlung halbjährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die er in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen hat.

In diesem Bericht werden der Bundesversammlung die gestützt auf das Zolltarifgesetz und den Zollpräferenzenbeschluss im 2. Halbjahr 2004 in Kraft getretenen Massnahmen zur Genehmigung unterbreitet. Es erfolgten keine Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen

1.1

Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) (SR 916.01) Änderung vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3055)

Erhöhung des Zollansatzes für Zucker Die Reduktion der Zuckerpflichtlager hat tiefere Kosten für die Lagerhaltung zur Folge. Auf den 1. Oktober 2004 konnte deshalb der Garantiefondsbeitrag auf importiertem Zucker von 14 Franken auf 12 Franken je 100 kg brutto gesenkt werden. Bei den betroffenen Tarif-Nrn. wurden die Zollansätze im Umfang der Reduktion des Garantiefondsbeitrags (2 Franken je 100 kg brutto) erhöht. Damit wird die gesamte Grenzbelastung für Zucker nicht verändert, und der bisherige Agrarschutz bleibt gewährleistet (Beilage 1 zum Bundesbeschluss).

Änderung vom 2. November 2004 (AS 2004 4573) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) Durch starken Virusbefall bei Kartoffeln ist die Menge an anerkanntem Vermehrungssaatgut, das im Jahre 2005 für die Produktion von Saatkartoffeln benötigt wird, vermindert worden. Wegen dieser Fehlmengen genügten die Einfuhren von 2500 Tonnen Saatkartoffeln im Rahmen des Teilzollkontingentes nicht, um den 1746

zusätzlichen inländischen Bedarf von rund 2200 Tonnen zu decken. Dank genügendem Inlandangebot aus neuer Ernte mussten die in der Warenkategorie Speisekartoffeln verbliebenen 1500 Tonnen nicht für den Import freigegeben werden. Sie konnten daher in die Warenkategorie Saatkartoffeln übertragen werden. In Ergänzung zu dieser Massnahme wurde das Teilzollkontingent für die Warenkategorie Saatkartoffeln vorübergehend um 700 Tonnen erhöht (Beilage).

Die Änderung vom 2. November 2004 war bis Ende 2004 befristet; sie braucht daher nicht mehr genehmigt zu werden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

1.2

Verordnung vom 8. März 2002 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit der EFTA und der EG (Freihandelsverordnung) (SR 632.421.0) Änderung vom 18. August 2004 (AS 2004 4599)

1.2.1

Ausgangslage

Mit dem EU-Beitritt am 1. Mai 2004 kündigten die acht neuen mittel- und osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten ihre bilateralen Freihandelsabkommen mit der EFTA und die dazugehörigen bilateralen Agrarbriefwechsel mit der Schweiz. Dementsprechend wurden in der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA) (SR 632.319) die Konzessionen zu Gunsten dieser Länder aufgehoben. Seit dem Beitritt wenden sie die gemeinsame Aussenhandelspolitik der EU an. Neu kommen damit im Handel mit diesen Ländern das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen; SR 0.632.401) und die weiteren Abkommen, insbesondere das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen; SR 0.916.026.81), zur Anwendung. Bei einigen Agrarprodukten und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten gingen mit diesem Wechsel bisherige Zollpräferenzen verloren.

Die Schweiz und die EU haben sich anlässlich des Gipfeltreffens vom 19. Mai 2004 darauf geeinigt, die Substanz der bisherigen zwischen der Schweiz und den neuen Mitgliedstaaten im Rahmen der EFTA vereinbarten Präferenzen ungefähr im Ausmass der effektiv getätigten Warenströme gegenseitig weiterzuführen. Gleichzeitig wurde beschlossen, auf allfällige Ausgleichsansprüche im Rahmen der WTO zu verzichten. Im Gegenzug hat die Schweiz von der EU zusätzliche Zollkonzessionen für Agrarprodukte (Masttiere der Rindergattung, Treibzichorien) erhalten.

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1.2.2

Zusätzliche Zollkonzessionen

Der Bundesrat hat die vereinbarten Zollkonzessionen rückwirkend auf den 1. Mai 2004 gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes (SR 632.10) autonom in Kraft gesetzt (Beilage 2 zum Bundesbeschluss; Anhänge 1 und 2). Die Präferenzmengen für das Jahr 2004 wurden pro rata temporis gekürzt (Beilage 2 zum Bundesbeschluss; Anhang 4). Die völkerrechtliche Verankerung dieser Zollkonzessionen wird in einem zweiten Schritt erfolgen. Dazu sollen die Agrarkonzessionen ins Agrarabkommen mit der EU aufgenommen werden. Die Konzessionen betreffend verarbeitete Landwirtschaftsprodukte sind bereits im Protokoll Nr. 2 zum Freihandelsabkommen (BBl 2004 6303) enthalten, das im Rahmen der bilateralen Abkommen II neu ausgehandelt wurde.

1.2.3

Zuteilung der Zollkontingente

Die Einfuhren in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2004 wurden zunächst zu den bisher für Waren aus der EU allgemein gültigen Zollansätzen abgefertigt. Die Differenz zu den neuen Präferenzzollansätzen wird auf Gesuch hin nach dem Zuteilungsverfahren «Windhund bei der Bewilligungsstelle» zurückerstattet. Der Anspruch auf Rückerstattung für Einfuhren in der Übergangsperiode kann bis am 31. März 2005 geltend gemacht werden.

Ab 1. Januar 2005 erfolgt die Zuteilung der Zollkontingentsanteile aus verwaltungsökonomischen Gründen weitgehend entsprechend der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrdeklarationen bei den Zollämtern («Windhund an der Grenze»). Die Einfuhrverzollung muss mittels elektronischer Datenverarbeitung durchgeführt werden. Für die Verteilung von Zollkontingenten derjenigen Tarifnummern, die den Bestimmungen der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (AEV; SR 916.01) unterliegen, ist für die Zuteilung eines Kontingentsanteils eine Generaleinfuhrbewilligung erforderlich. Ebenso gelten für die Verteilung bestimmter Zollkontingente abweichend vom Verfahren «Windhund an der Grenze» die Marktordnungen, wie sie in der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SV; SR 916.341), in der Pferdeeinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (PfEV; SR 916.322.1) sowie in der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG; SR 916.121.10) festgelegt sind.

Werden die Anteile der EU-Zollkontingente nicht separat, sondern im Rahmen der WTO-Zollkontingente zugeteilt, so gilt für die Anwendung der Präferenzzollansätze der EU-Zollkontingente ebenfalls das Verfahren «Windhund an der Grenze». Artikel 12 Absatz 4 VEAGOG, der diese Regelung für die in diesen Marktordnungsbereich fallenden Zollkontingente bereits enthielt, wurde aufgehoben.

Wird ein WTO-Kontingent nach Anhang 4 AEV ausgeschöpft, ohne dass das EU-Zollkontingent nach Anhang 2 der Freihandelsverordnung vollständig ausgenutzt werden konnte, so kann das Bundesamt für Landwirtschaft die Einfuhr zum Präferenzzollansatz über die WTO-Kontingentsmengen hinaus weiter bis zur vollständigen Ausnutzung des EU-Kontingents gewähren. Mit dieser Bestimmung werden die völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der EU vollständig erfüllt.

1748

1.2.4

Zollpräferenzen mit Verwendungszweck

Gemäss Artikel 18 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG; SR 631.0) ist die unterschiedliche Zollbehandlung nach Verwendungszweck vom Nachweis der Verwendungsart oder von der Denaturierung der Ware unter Aufsicht der Zollverwaltung abhängig. Nach Artikel 40 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV; SR 631.01) ist das EFD befugt, Bedingungen für die unterschiedliche Verzollung festzulegen. Diese Bedingungen sollen auch bei der Gewährung von Zollpräferenzen, die von einem bestimmten Verwendungszweck der Ware abhängen, gelten. Daher wurde der entsprechende Verweis auf Artikel 40 ZV in die Freihandelsverordnung und in die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA) (SR 632.319) aufgenommen.

2

Auf den Bundesbeschluss über die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenbeschluss) gestützte Massnahmen Verordnung vom 29. Januar 1997 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenverordnung) (SR 632.911) Änderung vom 28. April 2004 (AS 2004 4707)

Gestützt auf die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 2003 (BBl 2003 7113) hat das Parlament mit Bundesbeschluss vom 11. Dezember 2003 das Freihandelsabkommen vom 26. Juni 2003 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile (BBl 2003 7139) und das Zusatzabkommen vom 26. Juni 2003 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile (BBl 2003 7221) genehmigt und den Bundesrat ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren. Nachdem die Ratifikationsverfahren bei allen Vertragsparteien im November 2004 abgeschlossen werden konnten, sind die für die Umsetzung der Abkommen ins Landesrecht notwendigen Verordnungsänderungen mit Präsidialentscheid vom 19. November 2004 auf den 1. Dezember 2004 (AS 2004 4673) in Kraft gesetzt worden.

Anhang 2 Teil 1 der Zollpräferenzenverordnung listet die Länder auf, die in den Genuss der allen Entwicklungsländern gewährten Zollkonzessionen kommen.

Schliesst die Schweiz mit einem Entwicklungsland ein Freihandelsabkommen ab, so wird dieses Land aus der Liste gestrichen. Autonome Zollpräferenzen werden in diesem Fall durch vertragliche Zollpräferenzen abgelöst. Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens am 1. Dezember 2004 ist Chile deshalb per 30. November 2004 aus der Liste der Entwicklungsländer gestrichen worden (Beilage 3 zum Bundesbeschluss).

1749

3

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

In den Artikeln 21 und 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) hat der Gesetzgeber die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt. In Umsetzung dieses Gesetzesauftrags hat der Bundesrat in Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.01) beschlossen, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichtes über zolltarifarische Massnahmen zu veröffentlichen: a.

das Zoll- bzw. Teilzollkontingent;

b.

die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c.

den Namen sowie den Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d.

die Art und Menge der ihm innerhalb einer Periode zugeteilten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Zollkontingentsanteil);

e.

die Art und Menge der innerhalb des Zollkontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Da die Zusammenstellung aller dieser Angaben für das Jahr 2004 wiederum einen Umfang von rund 300 Seiten beansprucht, erfolgt deren Publikation erneut in einem Separatdruck des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL), 3003 Bern. Zeitgleich mit dem Erscheinen des Separatdrucks werden die Angaben auch im Internet auf folgender Seite des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) publiziert: http://www.blw.admin.ch/rubriken/00116/index.html?lang=de Inskünftig ist aus verwaltungsökonomischen Gründen beabsichtigt, auf die Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente in gedruckter Form zu verzichten.

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Beilage

Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) Änderung vom 2. November 2004

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 20 der Kartoffelverordnung vom 7. Dezember 19981, verordnet: I Anhang 4 Ziffer 7 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19982 wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 4. November 2004 in Kraft.

2. November 2004

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

1 2

SR 916.113.11 SR 916.01

2004­2417

1751

Agrareinfuhrverordnung

AS 2004

Anhang 4 (Art. 10)

7. Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte Nummer des Zollkontingentes

Erzeugnis

Tarifnummer(n)

Umfang des Zollkontingentes (Tonnen)

[1]

[1]

[1]

[1]

14

Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte, davon: Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln

0701. 1010 9010 0701. 9010

18 250 18 000

0701. 9010

5 000

0701. 1010

700

0710. 1010 9021 0712. 9021 1105. 1011 2011 2001. 9031 2004. 1011 1091 9028 9051 2005. 2021 2022 2092 2093 9021 9051

4 000

14.1 14.1.1 14.1.2 14.1.3 14.2

Vorübergehende Erhöhung des Zollkontingentes für 20043 Vorübergehende Erhöhung des Zollkontingentes für 20044 Vorübergehende Erhöhung des Zollkontingentes für 20045 Kartoffelprodukte

[1] Vom Generaltarif abweichende Angaben sind kursiv und fett gedruckt

3 4 5

gültig ab 22. Januar 2004 gültig ab 5. Mai 2004 gültig ab 4. November 2004

1752