BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Vernehmlassungsverfahren
Eidgenössisches Parlament 19.456 n Pa. Iv. Schneeberger. Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll Absatz 8 in Artikel 89a ZGB durch eine neue Ziffer 4 ergänzt werden. Einerseits hält Ziffer 4 ausdrücklich fest, dass Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen können. Anderseits ist in der neuen Ziffer 4 präzisiert, dass Wohlfahrtsfonds auch Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit ausrichten können, wenn diese Situationen nicht durch die Sozialversicherungen gedeckt sind, und dass diese Fonds Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention finanzieren können.
Datum der Eröffnung: 17. Februar 2023 Vernehmlassungsfrist: 26. Mai 2023 Die Vernehmlassungsunterlagen sowie weitere Informationen, wie jene zu den Kontaktpersonen, sind elektronisch abrufbar unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2023/10/cons_1
24. Februar 2023
2023-0546
Bundeskanzlei
BBl 2023 466
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