BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge
Entwurf
(BVG) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 20231, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Einfügen vor dem Vierten Titel Art. 60b
Befristete Anlage von Freizügigkeitsgeldern bei der Bundestresorerie
Die Auffangeinrichtung darf die Gelder der von ihr geführten Freizügigkeitskonten bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) anlegen, falls ihr Deckungsgrad im Freizügigkeitsbereich weniger als 105 Prozent beträgt.
1
Die EFV verwaltet die Mittel im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie unverzinslich und unentgeltlich.
2
Die EFV und die Auffangeinrichtung vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
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II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Es tritt am 26. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 25. September 2027.
1 2
BBl 2023 391 SR 831.40
2023-0319
BBl 2023 392
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG
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BBl 2023 392