BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Fernmeldegesetz

Notifikation einer Nummernwiderrufsverfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 15. Februar 2023 in Sachen Ants-Transport GmbH in Liquidation, vormals: Mattenstrasse 116, 2503 Biel/Bienne, zurzeit unbekannten Aufenthalts betreffend Widerruf zugeteilter Adressierungselemente verfügt: 1.

Die mit Verfügung vom 14. Januar 2021 an die Ants-Transport GmbH (seit 16. Juni 2022 Ants- Transport GmbH in Liquidation) zur Nutzung zugeteilte Einzelnummer 0800 361105 wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen vorliegende Widerrufsverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Die Swisscom (Schweiz) AG wird angewiesen, die Einzelnummer 0800 361105 innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung ausser Betrieb zu nehmen.

4.

Die Verwaltungsgebühren für diese Verfügung betragen 420 Franken und werden der Ants-Transport GmbH in Liquidation auferlegt. Sie werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

5.

Es wird festgestellt, dass die Ants-Transport GmbH (seit 16. Juni 2022 AntsTransport GmbH in Liquidation) die jährlichen Verwaltungsgebühren 2022 betreffend die Einzelnummer 0800 361105 von 54 Franken zuzüglich allfälliger Verzugszinsen schuldig ist.

6.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

2023-0501

BBl 2023 442

BBl 2023 442

Bundesamt für Kommunikation Die nicht fristgerechte Bezahlung von Verwaltungsgebühren löst Verzugszinsen aus.

Nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Nachfrist wird die EFV mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.

Der Entscheid kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)58 460 55 11 Fax direkt +41 (0)58 460 55 49

22. Februar 2023

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Bundesamt für Kommunikation