Verfügung über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes vom 25. Januar 2005

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes1 und Artikel 104 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792 sowie Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Februar 20043 über den militärischen Strassenverkehr, verfügt: I Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen und Grundstücken des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport werden folgende Verkehrsmassnahmen angeordnet und signalisiert: 1

Bätterkinden BE, Übersetzstelle Aufrüstplatz: ­ parkieren verboten (zeitweilig); in der übrigen Zeit ist das Parkieren während maximal 15 Stunden gestattet.

2

Bern BE, Eidgenössisches Zeughaus Einfahrt Zeughaus 2: ­ allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes und der Zubringerdienst.

3

Bremgarten AG, Waffenplatz

3.1

Umgebung: ­ allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen mit Ausnahmen, ­ Einfahrt verboten, ­ Verbot für Motorwagen und Motorräder, ­ Verbote für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit Ausnahmen, ­ Fahrtrichtung rechts, ­ abbiegen nach rechts verboten, ­ abbiegen nach links verboten,

1 2 3

544

SR 741.01 SR 741.21 SR 510.710 2004-2171

­ parkieren verboten, ­ kein Vortritt.

Gemäss geändertem Signalisationsplan SVSAA Nr. 111.01.

Planauflage: Waffenplatzverwaltung Bremgarten.

3.2

Kasernenareal, Truppenlager, Anlage Au: ­ allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen, ­ allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen mit Ausnahmen, ­ Verbote für Motorwagen und Motorräder, ­ Verbote für Motorwagen und Motorräder mit Ausnahmen, ­ Höchstgewicht, ­ Höchsthöhe, ­ Hindernisse rechts umfahren, ­ abbiegen nach rechts verboten mit Ausnahme, ­ parkieren verboten, ­ parkieren verboten mit Ausnahmen, ­ Stop, ­ kein Vortritt, ­ Parkbeschränkungen.

Gemäss geändertem Signalisationsplan SVSAA Nr. 111.02.

Planauflage: Waffenplatzverwaltung Bremgarten.

4

Buochs/Ennetbürgen NW, Flugplatz Parzellen Nr. 470 und Nr. 581: ­ Verbot für Fussgänger; ausgenommen sind Berechtigte.

5

Bure JU, Waffenplatz Ausfahrten vom Übungsdorf auf die Panzerpiste: ­ kein Vortritt.

6

Chamblon VD, Waffenplatz Zufahrtsstrasse Nord, vom Dorf bis Ende Kasernenareal: ­ Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.

7

Dübendorf ZH, Fliegerärztliches Institut

7.1

Arealzufahrten Casinostrasse resp Bettlistrasse: ­ allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes, Fahrzeuge mit Bewilligung der Waffenplatzverwaltung und der Zubringerdienst.

545

7.2

Parkplätze an der Casinostrasse: ­ parkieren verboten; ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes oder mit Bewilligung der Waffenplatzverwaltung. Von 20.00 bis 06.00 ist das Parkieren gestattet.

7.3

Parkplätze an der Säntisstrasse: ­ parkieren verboten; ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes oder mit Bewilligung der Waffenplatzverwaltung.

8

Hauenstein/Ifenthal SO, Schiessplatz Spittelberg Strasse von Pt 691 bis Horn: ­ allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes und der Landwirtschaft.

9

Hermetschwil AG, Übersetzstelle Aufrüstplatz: ­ parkieren verboten (zeitweilig); in der übrigen Zeit ist das Parkieren während maximal 15 Stunden gestattet.

10

Interlaken BE, Flugplatz Zugänge zu Piste und Rollstrassen: ­ Verbot für Fussgänger.

Gemäss Signalisationsplan SVSAA Nr. 426.01.

Planauflage: VBS Luftwaffe, Betrieb Meiringen.

11

Jassbach BE, Kaserne

11.1

Umzäunung Bereich Feuerwehrtore: ­ parkieren verboten.

11.2

Torbereiche Ausbildungshalle: ­ parkieren verboten.

11.3

Eingangsbereich Kaserne: ­ parkieren verboten.

11.4

Ausfahrt, Einmündung in die Strasse nach Linden: ­ kein Vortritt.

12

Lyss BE, Eidgenössisches Zeughaus Zufahrt von der Bielstrasse zum Parkplatz P4: ­ allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes oder mit Bewilligung der Zeughausverwaltung und der Zubringerdienst.

546

13

Mels SG, Rekrutierungszentrum Gesamtareal: ­ allgemeine Fahrverbote mit Ausnahmen, ­ Höchstgewicht, ­ parkieren verboten mit Ausnahme, ­ kein Vortritt, ­ Parkbeschränkungen.

Gemäss Signalisationsplan SVSAA Nr. 942.01.

Planauflage: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Walenstadt.

14

Moosseedorf/Schönbühl BE, Waffenplatz Gesamtareal: ­ allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen mit Ausnahmen, ­ Einfahrt verboten, ­ Verbot für Tiere, ­ Verbote für Motorwagen und Motorräder, ­ Höchsthöhe, ­ abbiegen nach links verboten mit Ausnahmen, ­ parkieren verboten, ­ parkieren verboten mit Ausnahmen, ­ Stop, ­ kein Vortritt, ­ Parkbeschränkungen.

Gemäss Signalisationsplan SVSAA Nr. 119.01.

Planauflage: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Bern.

15

Neuchlen/Anschwilen/Gossau/St. Gallen SG, Waffenplatz Gesamtareal: ­ allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen, ­ allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen mit Ausnahmen, ­ Verbote für Tiere, ­ Verbote für Tiere mit Ausnahmen, ­ Verbote für Motorwagen und Motorräder mit Ausnahmen, ­ Verbote für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit Ausnahmen, ­ parkieren verboten, ­ parkieren verboten (zeitweilig), 547

­ Fusswege, ­ gemeinsame Fuss- und Reitwege, ­ kein Vortritt, ­ Parkbeschränkungen.

Gemäss geändertem Signalisationsplan SVSAA Nr. 128.04.

Planauflage: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Herisau-Gossau.

16

Obfelden ZH, Übersetzstelle Aufrüstplatz: ­ parkieren verboten (zeitweilig); in der übrigen Zeit ist das Parkieren während maximal 15 Stunden gestattet.

17

Provence VD, Ausbildungsanlage Les Rochat Zufahrten zum Pistensystem: ­ allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes und der Verwaltung der Anlage.

18

Thun BE, Waffenplatz Werkausfahrt A 6: ­ allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen, ­ allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen mit Ausnahmen, ­ parkieren verboten, ­ parkieren verboten mit Ausnahmen, ­ kein Vortritt, ­ Lichtsignalanlage, ­ Parkbeschränkungen.

Gemäss Signalisationsplan SVSAA Nr. 103.51.

Planauflage: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Thun.

19 19.1

Thun BE Waffenplatz Kehrichtstrasse, Abzweigung von der Waldeckstrasse: ­ allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Kehrichttransporte mit Bewilligung der Verwaltung KVA.

19.2

Kehrichtstrasse, Ausfahrt Parkplatz P 15 auf die Panzerpiste: ­ kein Vortritt.

548

20

Thun BE, Waffenplatz Zufahrt Kehrichtverbrennungsanlage: ­ allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen mit Ausnahmen, ­ Hindernis rechts umfahren, ­ kein Vortritt.

Gemäss Signalisationsplan SVSAA Nr. 103.53.

Planauflage: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Thun.

21

Utzenstorf BE, Übersetzstelle Aufrüstplatz: ­ parkieren verboten (zeitweilig); in der übrigen Zeit ist das Parkieren während maximal 15 Stunden gestattet.

II Nachfolgende Verfügungen über Verkehrsmassnahmen werden geändert:

4 5 6 7

1.

Verfügung der ATT vom 10. Oktober 19774 über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer I 16, Schönbühl BE Schiessplatz Sand Aufgehoben

2.

Verfügung des BATT vom 30. Juli 19805 über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer I 10, Schönbühl BE Schiessplatz Sand Aufgehoben

3.

Verfügung des BATT vom 20. Februar 19816 über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer I 18, Moosseedorf BE Schiessplatz Sand Aufgehoben

4.

Verfügung des BATT vom 1. November 19917 über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer I 15, Moosseedorf BE Waffenplatz Sand Aufgehoben

BBl 1977 III 518 BBl 1980 III 291 BBl 1981 I 1198 BBl 1991 IV 967

549

5.

Verfügung des BATT vom 10. Juni 19928 über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer I 8, Moosseedorf BE Waffenplatz Sand Aufgehoben

6.

Verfügung des BATT vom 18. Januar 19959 über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer I 2, Chamblon VD Waffenplatz Aufgehoben

7.

Verfügung der EFKO vom 8. Oktober 200110 über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer I 4, Bremgarten AG Waffenplatz Aufgehoben Ziffer I 11, Moosseedorf BE Waffenplatz Aufgehoben

1.

Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach den Artikeln 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren11 eingereicht werden.

2.

Die Verkehrsmassnahmen gemäss den Ziffern I 3, 10, 13, 14, 15, 18 und 20 sind in Signalisationsplänen eingezeichnet, die während der Beschwerdefrist bei den erwähnten Planauflagestellen und beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern, zur Einsicht aufliegen.

3.

Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

III

25. Januar 2005

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee Verkehrsorganisation: Zbinden

8 9 10 11

550

BBl 1992 III 1167 BBl 1995 I 396 BBl 2001 5997 SR 172.021