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Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [VAG; SR 961.01])

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

21. November 2022

Tarifvorlage der

Swiss Life AG, General-Guisan-Quai 40, 8022 Zürich

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Mit Schreiben vom 28. September 2022 reichte die Swiss Life AG, General-GuisanQuai 40, 8022 Zürich im Bereich der Risiken der beruflichen Vorsorge eine Eingabe für die Änderung des Kollektivtarifs (Rentenumwandlungssätze im Obligatorium) ein.

Die Anpassung betrifft die Umwandlungssätze im obligatorischen Sparprozess.

Die Tarifanpassung betrifft alle Versicherten der bei der Gesuchstellerin versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Umwandlungssätze zur Verrentung obligatorischer Altersguthaben in der Vollversicherung werden per 1. Januar 2024 gesenkt.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Art. 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Art. 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 21. November 2022 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2024 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

2023-0489

BBl 2023 393

BBl 2023 393

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

21. Februar 2023

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA