BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bezeichnung technischer Normen für Eisenbahn Interoperabilität 1.

Ausgangslage

1.1

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist nach Artikel 23f Absatz 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 befugt, im Einvernehmen mit dem Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) technische Normen zu bezeichnen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren.

Soweit möglich, bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind (Konformitätsvermutung).

2.

Bezeichnung

2.1.

Das BAV bezeichnet hiermit im Einvernehmen mit dem SECO: a. die technischen Normen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/4532, OJ L 095 vom 30. März 2020 aufgeführt sind; b. die technischen Normen, bezeichnet von der EU in den folgenden Mitteilungen der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems Eisenbahnverkehr in der Gemeinschaft (Neufassung), Versionen vom Amtsblatt der EU OJ C 214 vom 10. Juli 2011 (S.54), OJ C 345 vom 26. November 2013 (S.3), OJ C 249 vom 8. Juli 2016 (S.191), OJ C 435 vom 15. Dezember 2017 (S.93) und OJ C 282 vom 10. August 2018 (S.6).

mit der Ausnahme der folgenden Normen: ­ EN 13232 (2­9) Bahnanwendungen ­ Oberbau ­ Weichen und Kreuzungen; ­ EN 13803 (1, 2) Bahnanwendungen ­ Oberbau ­ TrassenparameterSpurweiten 1435 mm und grösser; ­ EN 13848-5 Bahnanwendungen ­ Oberbau ­ Qualität der Gleisgeometrie ­ Teil 5: Geometrische Qualitätsstufen ­ Gleise, Weichen und Kreuzungen;

1 2

RS 742.101 Durchführungsbeschluss (EU) 2020/453 der Kommission vom 27. März 2020 über die harmonisierten Normen für Eisenbahnprodukte zur Unterstützung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft.

2023-0602

BBl 2023 510

BBl 2023 510

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EN 16586 (1­2) Bahnanwendungen ­ Gestaltung für die Nutzung durch PRM ­ Barrierefreier Zugang; EN 16587 Bahnanwendungen ­ Gestaltung für die Nutzung durch PRM ­ Anforderungen an die Infrastruktur für hindernisfreie Wege.

2.2.

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen nur, soweit dies in Ziffer 2.1 ausdrücklich vorgesehen ist.

3.

Ersetzung früherer Bezeichnung ­

4.

Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

1. März 2023

Bundesamt für Verkehr: Peter Füglistaler

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