Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der IV durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 20051, beschliesst: I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert: Art. 112 Abs. 3 Bst. c (neu) 3

Die Versicherung wird finanziert: c.

durch die Anteile der Versicherung am Ertrag aus den Mehrwertsteuerzuschlägen nach Artikel 130 Absätze 3 und 3bis.

Art. 130 Abs. 3bis (neu) Zur Sicherstellung der Finanzierung der Invalidenversicherung kann der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze zusätzlich um 0,8 Prozentpunkte anheben. Der Ertrag aus der Anhebung geht vollumfänglich an die Invalidenversicherung. Sind die Schulden der Invalidenversicherung getilgt, so senkt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze entsprechend.

3bis

Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. e 2

Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte: e.

die in Artikel 130 Absätze 1­3bis festgelegten Sätze der Mehrtwertsteuer um 0,1 Prozentpunkt erhöhen;

II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

1 2

BBl 2005 4623 SR 101

2005-1235

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Zusatzfinanzierung der IV durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze. BB

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