BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Netzinfrastruktur-Branche Änderung vom 17. Februar 2023 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 20. August 2018, vom 12. Dezember 2018, vom 26. November 2019, vom 17. April 2020, vom 26. April 2022 und vom 16. Dezember 20221 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Netzinfrastruktur-Branche werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 5, 5.2.

(Lohn)

5.2. Mindestlohn Der monatliche Mindestlohn2,3 beträgt 4340 Franken (13 Mal ausbezahlt) für Ungelernte (bis 3 Jahre Branchenerfahrung und bis zu einem Alter von maximal 25 Jahren) beziehungsweise 4770 Franken (13 Mal ausbezahlt) für Gelernte (mindestens EFZ oder gleichwertige Ausbildung). Anhang 2 legt die weiteren Mindestlöhne und Lohnerhöhungen fest.

(...)

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BBl 2018 5169; 7783; 2019 8097; 2020 4241; 2022 1132, 3105 Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).

Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).

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Anhang 2 In Anwendung von Artikel 5.2. GAV für die Netzinfrastruktur-Branche gelten die folgenden Basislöhne je Lohnkategorie in Franken als Monatslohn (13 Mal ausbezahlt, inkl. Ferien und Feiertage) bzw. als Stundenlohn (exkl. Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn).

A

Mindestlöhne und Lohnkategorien

(...)

A 2.1. Mitarbeitende ohne fachspezifische Basisausbildung Gilt für alle Fachrichtungen

Ungelernete Fachkräfte (bis 3 Jahre Branchenerfahrung oder maximal Alter 25 Jahre)

Fr. 4340.­ bzw. 23.85

Ungelernte Fachkräfte (mehr als 3 Jahre Branchenerfahrung oder älter als 25 Jahre)

Fr. 4400.­ bzw. 24.40

Ungelernte Fachkräfte mit Führungsfunktion

Fr. 5020.­ bzw. 27.58

A 2.2. Fachkräfte mit Basisausbildung Gilt für alle Fachrichtungen

Netzelektriker EFZ nach Berufsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung

Fr. 4770.­ bzw. 26.21

Netzelektriker EFZ nach 3 Jahren Berufserfahrung oder gleichwertige Fachausbildung und Berufserfahrung.

Fr. 4920.­ bzw. 27.03

A 2.3. Fachkräfte mit höherer Berufsausbildung (mit 2 Jahren Berufserfahrung nach Erreichen des höheren Abschlusses)

Netzelektriker EFZ mit Berufsprüfung (BP) ­ Netzfachmann mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp.gleichwertige Berufserfahrung

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Gilt für alle Fachrichtungen

Fr. 6020.­ bzw. 33.08

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(mit 2 Jahren Berufserfahrung nach Erreichen des höheren Abschlusses)

Gilt für alle Fachrichtungen

Netzelektriker EFZ mit Höherer Fachprüfung (HFP) ­ Netzelektrikermeister mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp. gleichwertige Berufserfahrung.

B

Fr. 6720.­ bzw. 36.92

Lohnanpassungen

Die Arbeitgeber erhöhen die Löhne der unterstellten Arbeitnehmenden ... über eine generelle Lohnerhöhung von mindestens 140 Franken (pro Monat, ...) und über eine Erhöhung der unterstellten Gesamtlohnsumme in der Höhe 2.8%, in der die generelle Lohnerhöhung enthalten ist.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2023 den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 2 GAV anrechnen.

II Dieser Beschluss tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

17. Februar 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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