BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie Verlängerung und Änderung vom 17. Februar 2023 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 3. September 2013, vom 23. Januar 2014, vom 10. Februar 2015, vom 5. April 2016, vom 27. Januar 2017, vom 15. Februar 2018, vom 19. Februar 2019, vom 28. Januar 2020, vom 30. April 2021, vom 25. Januar 2022 und vom 20. Oktober 20221 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Ziegelindustrie wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Ziegelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 4 Bst. A

(Lohn)

Sämtlichen ... voll arbeitenden Arbeitnehmern, Arbeitnehmerinnen wird eine generelle monatliche Lohnerhöhung von 150 Franken gewährt.

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BBl 2013 7161; 2014 1499; 2015 1735; 2016 3451; 2017 1195; 2018 951; 2019 1895; 2020 1219; 2021 1123; 2022 307, 2520

2023-0610

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A. Minimallohn pro Monat Die Minimallöhne2,3 betragen: ­

Für voll arbeitsfähige Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen bis 19 Jahren, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung, 4000 Franken (= Fr. 21.90 pro Stunde);

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Für voll arbeitsfähige Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen zwischen 19 und 22 Jahren, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung, 4200 Franken (= Fr. 23.00 pro Stunde);

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Für voll arbeitsfähige Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen ab 23 Jahren, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung, 4400 Franken (=Fr. 24.10 pro Stunde).

Art. 7

(Bezahlte Absenzen)

­ Bei eigener Heirat

1 Tag

­ bei Tod der Lebensgefährtin, des Lebensgefährten, der Eltern und eigener Kinder

3 Tage

­ bei Heirat und Tod eigener Geschwister oder Schwiegereltern

1 Tag

­ bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts

1 Tag

­ bei militärischen Ausrüstungs- und Waffeninspektionen inklusive Zivilschutz (gemäss offiziellem Aufgebot)

bis zu 3 Tage

Beansprucht die Teilnahme mehr als einen halben Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum ein Tag, vergütet.

Bei anderen, für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unumgänglichen Kurzabsenzen (wie öffentliche Dienstleistungen, Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen usw.), sofern diese vorher angemeldet und belegt werden, wird die erforderliche Zeit vergütet.

... Nimmt ein Arbeitnehmer, eine Arbeitnehmerin ein öffentliches Amt an, das Arbeitszeit beansprucht, so ist dies dem Arbeitgeber zu melden.

Der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen (= 10 Arbeitstagen). Dieser muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden: ­

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Sofern der Arbeitnehmer nach entsprechender Gesetzgebung Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung hat, erhält er während diesem Vaterschaftsurlaub Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).

Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).

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den vollen Lohn und die Entschädigungen werden dem Arbeitgeber entsprechend ausbezahlt.

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Sofern der Arbeitnehmer nach entsprechender Gesetzgebung keinen Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung hat, erhält er während den ersten drei Arbeitstagen dieses Vaterschaftsurlaubs den vollen Lohn.

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2023 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 Buchstabe A GAV anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

17. Februar 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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