BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom ...2 über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern (UKibeG), nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 14. Dezember 20223 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 20234, beschliesst: Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Wasserfallen Christian) Nichteintreten Minderheit (Wasserfallen Christian, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Nantermod, Umbricht Pieren) Nichteintreten Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Nantermod, Wasserfallen Christian) Im gesamten Erlass ist die «Politik der frühen Förderung von Kindern» zu streichen.

Betrifft den Titel und Art. 1 Abs. 1

1 2 3 4

SR 101 SR ...; BBl 2023 ...

BBl 2023 595 BBl 2023 598

2023-0333

BBl 2023 597

Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern. BB

BBl 2023 597

Art. 1 Für die Programmvereinbarungen zur Weiterentwicklung der familienergänzenden Kinderbetreuung und für Massnahmen der Kantone zur Weiterentwicklung ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern (3. Abschnitt UKibeG) wird für die Dauer von vier Jahren ab Inkrafttreten des UKibeG ein Verpflichtungskredit von höchstens 224 Millionen Franken bewilligt.

1

2

Die jährlichen Zahlungskredite werden im Voranschlag aufgenommen.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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