BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Entwurf

(AHVG) (Anpassung der Renten an die Teuerung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20231, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 33ter Abs. 6 In Abweichung der Absätze 1­4 passt der Bundesrat die ordentlichen Renten einmalig an, indem er den Rentenindex ausschliesslich basierend auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Jahres 2022 festsetzt. Bei der Festsetzung des Rentenindexes berücksichtigt er die zwischen Januar 2023 und dem Inkrafttreten der Änderung vom ...3 nicht gewährten Rentenerhöhungen.

6

Art. 102 Abs. 3 Der Bund beteiligt sich nicht an den Ausgaben für die Rentenerhöhung nach Artikel 33ter Absatz 6.

3

Art. 103 Abs. 1quinquies Von den jährlichen Ausgaben der Versicherung werden die Ausgaben für die Rentenerhöhung nach Artikel 33ter Absatz 6 abgezogen. Massgebend sind nicht die tatsächlichen Ausgaben für die Rentenerhöhung, sondern eine Schätzung basierend auf der definitiven AHV-Abrechnung für 2023 beziehungsweise 2024. Diese Schätzung wird vom zuständigen Bundesamt vorgenommen.

1quinquies

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BBl 2023 599 SR 831.10 AS 2023 ...

2023-0604

BBl 2023 600

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Anpassung der Renten an die Teuerung)

BBl 2023 600

II Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]4).

Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten; er hat das Gesetz spätestens auf den ...

[am ersten Tag des vierten Monats nach seiner Verabschiedung] in Kraft zu setzen.

Das Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2024.

2

4

2/2

SR 101