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Bundesratsbeschluss Gesuche der Kantone Basel-Stadt, St.Gallen und Thurgau Grundbewilligungen für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2023­2025 vom 3. März 2023

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, nach Prüfung der Gesuche der Kantone Basel-Stadt, St.Gallen und Thurgau, beschliesst:

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1.

Den Kantonen Basel-Stadt, St.Gallen und Thurgau werden Grundbewilligungen für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe anlässlich der eidgenössischen Volksabstimmungen vom 18. Juni 2023 bis und mit der auf den 18. Mai 2025 geplanten Volksabstimmung unter den Bedingungen gemäss Ziffer 2 und mit den Auflagen gemäss Ziffer 3 erteilt.

2.

Für die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe gelten die in der Tabelle im Anhang zu diesem Beschluss festgehaltenen, kantonsspezifischen Versuchsbedingungen.

3.

Für die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe gelten folgende Auflagen: a. Die elektronische Urne wird am Samstag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr geschlossen.

b. Im Kanton Thurgau darf die elektronische Urne erst am Abstimmungssonntag entschlüsselt werden.

c. In den Kantonen Basel-Stadt und St.Gallen darf die elektronische Urne bereits am Samstag vor dem Abstimmungssonntag entschlüsselt werden.

d. Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen, damit die Resultate nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungssonntags öffentlich bekannt werden.

SR 161.1

2023-0702

BBl 2023 553

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4.

Es wird von den Zusicherungen der Kantone Basel-Stadt, St.Gallen und Thurgau Kenntnis genommen, ­ die Versuche nach den bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen; ­ alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Sicherheitsrisiken in ihren Verantwortungsbereichen hinreichend gering zu halten; ­ dem Handlungsbedarf gemäss Massnahmenkatalog von Bund und Kantonen vom 20. Februar 2023 zu begegnen.

5.

Die BK wird ermächtigt, innerhalb des in diesem Beschluss festgelegten räumlichen Geltungsbereichs und Anteil des Elektorats (Ziffer 2 und Anhang), Stimmberechtigte zu den Versuchen zuzulassen, sofern dadurch die Limiten gemäss Artikel 27f Absatz 1 der Verordnung über die politische Rechte nicht überschritten werden.

6.

Die BK informiert die Regierungen der Kantone Basel-Stadt, St.Gallen und Thurgau über den Beschluss des Bundesrates.

3. März 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang

Kantonsspezifische Versuchsbedingungen

(nach Art. 27f Abs. 3 VPR werden Auslandschweizer Stimmberechtigte sowie Stimmberechtigte mit einer Behinderung bei der Berechnung der Limiten nicht mitgezählt)

(Art. 27d Bst. c VPR)2

Basel-Stadt

System der Schweizerischen Post

30 %

Gesamtes Gebiet (Auslandschweizer Stimmberechtigte; Inlandschweizer Stimmberechtigte mit einer Behinderung)

St.Gallen

System der Schweizerischen Post

30 %

Gesamtes Gebiet (Auslandschweizer Stimmberechtigte; Inlandschweizer Stimmberechtigte in Pilotgemeinden auf Anmeldung)

Thurgau

System der Schweizerischen Post

30 %

Auslandschweizer Stimmberechtigte

2

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Grundbewilligung gilt für folgende Abstimmungen

Gemeinde

Gebiet und Anteil des Elektorats für die Versuche

Kanton

Kanton

Maximal zugelassenes kantonales Betrifft Urnengänge Elektorat der Stufe

Bund

Bedingungen Eingesetztes System

18. Juni 2023 26. November 2023 3. März 2024 9. Juni 2024 22. September 2024 24. November 2024 9. Februar 2025 18. Mai 2025

Die Kantone zeigen der Bundeskanzlei pro Urnengang an, wie viele Auslandschweizer und Inlandschweizer Stimmberechtigte in die Versuche einbezogen werden sollen. Die Bundeskanzlei erteilt eine Zulassung für den Urnengang nur, wenn die Limiten nach Art. 27f Abs. 1 VPR von 30 % des kantonalen Elektorats und 10 % des gesamtschweizerischen Elektorats nicht überschritten werden.

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