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Bundesbeschluss über die Festlegung des Mehrjahresprogramms des Bundes 2024­2031 zur Umsetzung der Neuen Regionalpolitik

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über Regionalpolitik, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Januar 20232, beschliesst:

Art. 1

Thematische Förderschwerpunkte des Mehrjahresprogramms 2024­2031

Die Förderschwerpunkte des Mehrjahresprogramms des Bundes 2024­2031 zur Umsetzung der Neuen Regionalpolitik sind: 1

a.

Wertschöpfungssystem Industrie;

b.

Wertschöpfungssystem Tourismus.

Andere Wertschöpfungssysteme als jene nach Absatz 1 werden gefördert, wenn sie sich an der wirtschaftlichen Vielfalt und den entsprechenden Potenzialen in den Kantonen und Regionen orientieren.

2

Art. 2

Förderinhalte des Mehrjahresprogramms des Bundes 2024­2031

Förderinhalte des Mehrjahresprogramms des Bundes 2024­2031 zur Umsetzung der Neuen Regionalpolitik sind:

1 2

a.

Wissenstransfer und Innovationsunterstützung für kleine und mittlere Unternehmen;

b.

unternehmensübergreifende Vernetzung und Kooperation;

c.

Schliessung und Verlängerung von Wertschöpfungsketten;

SR 901.0 BBl 2023 554

2023-0238

BBl 2023 558

Festlegung des Mehrjahresprogramms des Bundes 2024­2031 zur Umsetzung der Neuen Regionalpolitik. BB

BBl 2023 558

d.

Qualifizierung der regionalen Arbeitskräfte und Förderung regionaler Akteure;

e.

Realisierung und Sicherung von wertschöpfungsorientierten Infrastrukturen und Angeboten.

Art. 3

Flankierende Massnahmen

Für die Jahre 2024­2031 werden für die flankierenden Massnahmen nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik die folgenden Schwerpunkte gesetzt: a.

Stärkung der Zusammenarbeit auf Bundesebene zwischen den Bereichen Regionalpolitik und weiteren Bundesaufgaben, mit dem Ziel, Synergien zu schaffen und gemeinsame Vorhaben durchzuführen;

b.

Weiterbetrieb des Wissens- und Qualifizierungssystems zur Regionalentwicklung.

Art. 4

Förderung von Massnahmen gestützt auf Programmvereinbarungen

Die Massnahmen, die der Bund gestützt auf die Programmvereinbarungen mit den Kantonen fördert, stärken den Güter- oder Leistungstransfer aus der Region, dem Kanton oder der Schweiz hinaus.

1

Ergänzend können insbesondere in peripheren Regionen Projekte der lokalen Wirtschaft gefördert werden, wenn sie darauf abzielen, geschaffene Wertschöpfung in der Region zu behalten oder Ausgabenströme aus der Region zu vermindern.

2

Art. 5

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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