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Bundesgesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern

Entwurf

(UKibeG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 67 Absatz 2 und 116 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 14. Dezember 20222 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 20233, beschliesst: Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Wasserfallen Christian) Nichteintreten Minderheit (Gutjahr, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Umbricht Pieren) Der Entwurf ist mit dem Auftrag an die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates zurückzuweisen, innerhalb von zwei Jahren eine neue Vorlage auszuarbeiten, damit alle Eltern, welche für die Kinderbetreuung bezahlen, von staatlichen finanziellen Unterstützungen profitieren können.

Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Nantermod, Wasserfallen Christian) Im gesamten Erlass ist die «Politik der frühen Förderung von Kindern» zu streichen Betrifft den Titel, Art. 1 Abs. 2 Bst. d, 2 Bst. b, 3 Bst. c, 13 Abs. 2, 17 Abs. 1

1 2 3

SR 101 BBl 2023 595 BBl 2023 598

2023-0332

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Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern. BG

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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1

Zweck

Mit diesem Gesetz will der Bund: a.

die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung verbessern;

b.

2 Zu

die Chancengerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter verbessern.

diesem Zweck gewährt der Bund finanzielle Beiträge zur:

a.

Senkung der Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung;

b.

Schliessung von Angebotslücken in der familienergänzenden Kinderbetreuung;

c.

Verbesserung der Qualität des Angebots der familienergänzenden Kinderbetreuung;

d.

Unterstützung der Kantone bei der Weiterentwicklung ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern.

Minderheit (Wasserfallen Christian, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Nantermod, Umbricht Pieren) Art. 1 Abs. 2 Bst. b, c und d streichen Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena, Wasserfallen Christian) Art. 1 Abs. 2 Bst. c streichen Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf: a.

die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung ab der Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit;

b.

Massnahmen zur Weiterentwicklung der Politik der frühen Förderung von Kindern in den Kantonen.

Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena, Wasserfallen Christian) Art. 2 Bst. a a.

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die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung ab der Geburt bis zum Beginn der obligatorischen Schulzeit;

Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern. BG

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Minderheit (de Montmollin, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Nantermod, Umbricht Pieren, Wasserfallen Christian) Art. 2 Bst. a a.

die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung ab der Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit der Primarstufe (8P Harmos);

Minderheit (Wasserfallen Christian, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Nantermod, Umbricht Pieren) Art. 2 Bst. b streichen Art. 3

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a.

familienergänzende Kinderbetreuung: die regelmässige Betreuung von Kindern im Vorschul- und Schulalter durch Dritte, die es den Eltern ermöglicht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine Ausbildung zu absolvieren;

b.

institutionelle Betreuung: die regelmässige Betreuung von Kindern im Vorschul- und Schulalter in privaten oder öffentlichen Einrichtungen (Krippen, Kindertagesstätten, Tageskindergärten, Tagesstrukturen, Tagesschulen) oder in Tagesfamilien, sofern diese in einer Trägerschaft mit Rechtspersönlichkeit organisiert sind;

c.

Politik der frühen Förderung von Kindern: sämtliche Angebote, die allen Kindern im Vorschulalter und ihren Bezugspersonen offenstehen und die Lernund Entwicklungsprozesse dieser Kinder unterstützen und ihnen ein sicheres und gesundes Aufwachsen ermöglichen.

Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena, Wasserfallen Christian) Art. 3 Bst. a und b a.

Familienergänzende Vorschulbetreuung: die regelmässige Betreuung von Kindern im Vorschulalter durch Dritte, die es den Eltern ermöglicht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine Ausbildung zu absolvieren;

b.

Institutionelle Betreuung: die regelmässige Betreuung von Kindern im Vorschulalter in privaten oder öffentlichen Einrichtungen (Krippen, Kindertagesstätten) oder in Tagesfamilien, sofern diese in einer Trägerschaft mit Rechtspersönlichkeit organisiert sind;

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2. Abschnitt: Bundesbeitrag an die Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung Art. 4

Grundsätze

Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung, damit diese eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine Ausbildung absolvieren können.

1

Für jedes Kind von der Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit besteht Anspruch auf einen Bundesbeitrag, sofern es institutionell betreut wird.

2

Der Bundesbeitrag kommt zu allfälligen Beiträgen der Kantone und Gemeinden, einschliesslich der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberbeiträge, hinzu.

3

Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena) Art. 4 Abs. 1 Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung, damit diese eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine Ausbildung absolvieren können, in Zweielternhaushalten unter der Voraussetzung, dass das Arbeits- oder Ausbildungspensum über 100 Prozent beträgt.

1

Minderheit (de Montmollin, Fiala, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Nantermod, Tuena, Umbricht Pieren) Art. 4 Abs. 1 Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung, damit diese eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine Ausbildung absolvieren können. Der Bund legt den kumulierten Mindestbeschäftigungsgrad der beiden Eltern fest, der den Anspruch auf den Bundesbeitrag begründet.

1

Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena, Wasserfallen Christian) Art. 4 Abs. 2 Für jedes Kind von der Geburt bis zum Beginn der obligatorischen Schulzeit besteht Anspruch auf einen Bundesbeitrag, sofern es institutionell betreut wird.

2

Minderheit (de Montmollin, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Nantermod, Umbricht Pieren, Wasserfallen Christian) Art. 4 Abs. 2 Für jedes Kind von der Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit der Primarstufe (8P Harmos) besteht Anspruch auf einen Bundesbeitrag, sofern es institutionell betreut wird.

2

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Minderheit (de Montmollin, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Nantermod, Umbricht Pieren, Wasserfallen Christian) Art. 4 Abs. 2 Für jedes in der Schweiz domizilierte Kind von der Geburt bis ... besteht Anspruch auf einen Bundesbeitrag, sofern es institutionell betreut wird.

2

Minderheit (Wasserfallen Christian, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Umbricht Pieren) Art. 4 Abs. 2 streichen Minderheit (Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Umbricht Pieren, Wasserfallen Christian) Art. 4 Abs. 4 (neu) 4

Der Bund übernimmt die Kosten für die Umsetzung dieses Gesetzes.

Art. 5

Anspruchsberechtigte

Anspruch auf den Bundesbeitrag haben die Eltern, soweit sie die Kosten der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung tragen.

1

Trägt eine andere Person die Kosten der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung, so geht der Anspruch auf diese Person über.

2

3

Für das gleiche Kind wird nur ein Bundesbeitrag ausgerichtet.

Minderheit (Wasserfallen Christian, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Umbricht Pieren) Art. 5 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Entrichtung der Beiträge Bundesbeiträge können an Personen entrichtet werden, die die elterliche Sorge innehaben.

1

Abs. 2 streichen Art. 6

Kinder im Ausland

Für im Ausland institutionell betreute Kinder besteht nur ein Anspruch auf einen Bundesbeitrag, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.

Minderheit (Wasserfallen Christian, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Umbricht Pieren) Art. 6 streichen

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Art. 7

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Bundesbeitrag

Der Bundesbeitrag bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes. Er entspricht jedoch höchstens 20 Prozent dieser Kosten.

1

Die Höhe des Bundesbeitrags richtet sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung und nach der Höhe der Kosten am Wohnsitz des Kindes.

2

Der Bundesbeitrag für ein Kind mit Behinderungen ist höher, wenn die Vollkosten für die institutionelle familienergänzende Betreuung aufgrund der Behinderung des Kindes höher ausfallen.

3

Der Bundesrat regelt die Berechnung des Bundesbeitrags und legt fest, welche Daten die Kantone dem Bund hierfür in standardisierter Weise zur Verfügung stellen müssen. Dabei berücksichtigt er die besonderen lokalen Verhältnisse und die unterschiedlichen Arten der institutionellen Betreuung.

4

Er regelt die Berechnung des Bundesbeitrags für im Ausland institutionell familienergänzend betreute Kinder.

5

Minderheit (Kutter, Brunner, Fivaz Fabien, Gredig, Python, Roth Pasquier, Schneider Meret, Studer) Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 Der Bundesbeitrag bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes in der Schweiz. Er entspricht jedoch höchstens 20 Prozent dieser Kosten.

1

Die Höhe des Bundesbeitrags richtet sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung.

2

Der Bundesrat regelt die Berechnung des Bundesbeitrags und legt fest, welche Daten die Kantone dem Bund hierfür in standardisierter Weise zur Verfügung stellen müssen. Dabei berücksichtigt er die unterschiedlichen Arten der institutionellen Betreuung.

4

Minderheit (Gutjahr, Gafner, Haab, Herzog Verena, Keller Peter, Rüegger, Umbricht Pieren, Wasserfallen Christian) Art. 7 Abs. 1 Der Bundesbeitrag bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes. Er entspricht jedoch höchstens 10 Prozent dieser Kosten.

1

Art. 8

Kürzung des Bundesbeitrags

Der Bundesbeitrag wird alle vier Jahre linear gekürzt, sofern die Summe der Beiträge an die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung im Wohnsitzkanton des Kindes einen landesweit einheitlichen Schwellenwert unterschreitet. Der Bundes1

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beitrag darf jedoch 10 Prozent der Kosten nach Artikel 7 Absatz 1 nicht unterschreiten.

Die Summe der Beiträge im Kanton bemisst sich nach der Höhe des durchschnittlichen Jahresbetrags der im Kanton ausbezahlten Beiträge pro Kind unter 16 Jahren.

2

Dieser Jahresbetrag umfasst die Beiträge des Kantons und seiner Gemeinden sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge der Arbeitgeber zur Senkung der Kosten der Eltern für die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung.

3

Minderheit (Gutjahr, Gafner, Haab, Herzog Verena, Keller Peter, Rüegger, Umbricht Pieren, Wasserfallen Christian) Art. 8 Abs. 1 Der Bundesbeitrag wird alle vier Jahre linear gekürzt, sofern die Summe der Beiträge an die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung im Wohnsitzkanton des Kindes einen landesweit einheitlichen Schwellenwert unterschreitet.

1

Art. 9

Festlegung des Schwellenwerts

Der Bundesrat legt den Schwellenwert so fest, dass die Kantone einen Anreiz haben, die kantonalen Beiträge zu erhöhen.

1

Er legt fest, welche Daten die Kantone dem Bund für die Festlegung des Schwellenwerts und für eine allfällige Kürzung des Bundesbeitrags in standardisierter Weise zur Verfügung stellen müssen.

2

3

Er passt den Schwellenwert alle vier Jahre an.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) berechnet gestützt auf den Schwellenwert die allfällige Kürzung des Bundesbeitrags pro Kanton.

4

Minderheit (Fivaz Fabien, Prezioso, Python, Schneider Meret) Art. 7

Bundesbeitrag

Der Bundesbeitrag setzt sich aus einem Sockelbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen.

1

Er bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes. Der Bundesrat legt diese Kosten fest unter Berücksichtigung der besonderen lokalen Bedingungen. Dabei berücksichtigt er die unterschiedlichen Arten der institutionellen Betreuung.

2

Die Höhe des Bundesbeitrags richtet sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der familienergänzenden Kinderbetreuung.

3

Der Bundesbeitrag an die Eltern eines Kindes mit Behinderungen ist höher, wenn die Vollkosten für die familienergänzende Betreuung durch die Behinderung des Kindes höher ausfallen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Berechnung des Bundesbeitrages.

4

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Er regelt die Berechnung des Bundesbeitrags für im Ausland institutionell familienergänzend betreute Kinder.

5

Art. 8

Sockelbeitrag

Der Sockelbeitrag entspricht 10 Prozent der Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes nach Artikel 7 Absatz 2.

Art. 9

Zusatzbeiträge

Zusatzbeiträge werden ausbezahlt, wenn das finanzielle Engagement des Kantons für die familienergänzende Kinderbetreuung bestimmte Schwellenwerte erreicht.

1

Massgebend für die Festlegung der Höhe des Zusatzbeitrags ist der durchschnittliche Jahresbetrag der innerhalb eines Kantons ausbezahlten Subventionen pro Kind unter 16 Jahren.

2

Dieser Jahresbetrag umfasst die Subventionen, die vom Kanton, den Gemeinden und Arbeitgebern, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind, zur Senkung der Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung bezahlt werden.

3

Der Zusatzbeitrag wird zwischen einer Untergrenze und einer Obergrenze des durchschnittlichen Jahresbetrags gemäss Abs. 2 und 3 linear bemessen. Er kann 10 Prozent der Durchschnittskosten nach Artikel 7 Absatz 2 nicht überschreiten.

4

Der Bundesrat legt die Untergrenze und die Obergrenze des durchschnittlichen Jahresbetrags fest, die massgebend sind für den Anspruch auf den Zusatzbeitrag.

5

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) stuft die Kantone gestützt auf den durchschnittlichen Jahresbetrag der innerhalb eines Kantons ausbezahlten Subventionen periodisch ein, um die Höhe des Zusatzbeitrags festzulegen.

6

7

Die Höhe des Zusatzbeitrags richtet sich nach dem Wohnsitzkanton des Kindes.

Der Bundesrat regelt die Berechnung des Zusatzbeitrags für Eltern, deren Kinder im Ausland institutionell betreut werden.

8

Minderheit (Wasserfallen Christian, de Montmollin, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Keller Peter, Rüegger, Umbricht Pieren, Vincenz) Art. 7

Bundesbeitrag

Der Bundesbeitrag bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes. Er entspricht 15 Prozent dieser Kosten.

1

Die Höhe des Bundesbeitrags richtet sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung und nach der Höhe der Kosten am Wohnsitz des Kindes.

2

Der Bundesbeitrag für ein Kind mit Behinderungen ist höher, wenn die Vollkosten für die institutionelle familienergänzende Betreuung aufgrund der Behinderung des Kindes höher ausfallen.

3

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Der Bundesrat regelt die Berechnung des Bundesbeitrags und legt fest, welche Daten die Kantone dem Bund hierfür in standardisierter Weise zur Verfügung stellen müssen. Dabei berücksichtigt er die besonderen lokalen Verhältnisse und die unterschiedlichen Arten der institutionellen Betreuung.

4

Abs. 5 streichen Art. 8 und 9 streichen Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Keller Peter, Rüegger) Art. 7

Bundesbeitrag

Der Bundesbeitrag beträgt 10 Prozent der für die Eltern anfallenden Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung.

Art. 8 und 9 streichen Art. 10 1

Überentschädigung

Der Bundesbeitrag darf nicht zu einer Überentschädigung der Eltern führen.

Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, in dem der Bundesbeitrag die von den Eltern selbst getragenen tatsächlichen Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung übersteigt.

2

3

Der Bundesbeitrag wird um den Betrag der Überentschädigung gekürzt.

Art. 11

Gewährung des Bundesbeitrags an die Anspruchsberechtigen

Der Bundesbeitrag ist den Anspruchsberechtigten in der Regel monatlich zu gewähren.

1

Zuständig für die Gewährung des Bundesbeitrags ist der Kanton, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat.

2

Die Kantone legen das Verfahren für die Gewährung der Bundesbeiträge fest und bestimmen die zuständige Stelle.

3

Sie können die Gewährung der Bundesbeiträge an die Gemeinden, an öffentlichrechtliche Körperschaften oder an private Körperschaften übertragen. Sie sorgen dafür, dass die Bundesbeiträge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden.

4

5

Der Bundesrat kann zum Verfahren Vorgaben machen.

Minderheit (Wasserfallen Christian, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Umbricht Pieren) Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 1 Gewährung des Bundesbeitrags 1

Der Bundesbeitrag ist den berechtigten Personen monatlich zu gewähren.

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Art. 12

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Rückerstattung der Bundesbeiträge an die Kantone

Die Kantone übermitteln dem BSV in standardisierter Weise eine Abrechnung über die im Kanton gewährten Bundesbeiträge und beantragen deren Rückerstattung.

1

Das BSV verfügt die dem jeweiligen Kanton zustehende finanzielle Beteiligung des Bundes und richtet ihm diese aus.

2

3. Abschnitt: Programmvereinbarungen Art. 13

Finanzhilfen an Kantone und Dritte

Der Bund kann den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen gewähren zur Weiterentwicklung der familienergänzenden Kinderbetreuung. Er kann damit Folgendes unterstützen: 1

a.

die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder im Vorschul- und Schulalter sowie für Kinder mit Behinderungen im Vorschulalter zur Schliessung von Angebotslücken;

b.

Massnahmen zur besseren Abstimmung der familienergänzenden Betreuungsangebote auf die Bedürfnisse der Eltern insbesondere hinsichtlich der Erweiterung und Flexibilisierung der Betreuungszeiten;

c.

Massnahmen zur Verbesserung der pädagogischen und betrieblichen Qualität der Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung. Diese orientieren sich an den gültigen Empfehlungen zur Qualität der familienergänzenden Kinderbetreuung der zuständigen interkantonalen Konferenzen.

2 Er

kann den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen gewähren für Massnahmen zur Weiterentwicklung ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern.

Die Programmvereinbarungen beinhalten insbesondere die von Bund und Kantonen gemeinsam festgelegten Ziele sowie die finanzielle Beteiligung des Bundes.

3

Der Bund kann Kantonen oder Dritten Finanzhilfen für Programme und Projekte von nationaler oder sprachregionaler Bedeutung gewähren, die dem Zweck des Gesetzes entsprechen.

4

Minderheit (Fivaz Fabien, Aebischer Matthias, Amoos, Atici, Brunner, Locher Benguerel, Piller Carrard, Prezioso, Python, Roth Pasquier, Weber) Art. 13 Abs. 1 Bst. a a.

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die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder im Vorschul- und Schulalter sowie für Kinder mit besonderen Bedürfnissen im Vorschulalter zur Schliessung von Angebotslücken;

Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern. BG

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Minderheit (Herzog Verena, Gafner, Gutjahr, Haab, Huber, Keller Peter, Nantermod, Umbricht Pieren, Wasserfallen Christian) Art. 13 Abs. 1 Bst. c c.

Massnahmen zur Verbesserung der pädagogischen und betrieblichen Qualität der Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung.

Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena, Wasserfallen Christian) Art. 13 Abs. 1 Bst. b und c streichen Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena) Art. 13 Abs. 4 streichen Art. 14

Verfügbare Mittel

Die Bundesversammlung beschliesst für die Finanzhilfen nach diesem Abschnitt mehrjährige Verpflichtungskredite.

1

2

Der Bund gewährt die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite.

Art. 15

Bemessung der Finanzhilfen an Kantone

Die Finanzhilfen decken höchstens 50 Prozent der Ausgaben des Kantons für die Massnahmen nach Artikel 13.

Art. 16

Verfahren

Den Kantonen werden Finanzhilfen grundsätzlich mittels vierjährigen Programmvereinbarungen gewährt.

1

Der Bundesrat legt den Beginn der ersten Vertragsperiode fest. Er regelt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen und weiteren relevanten Akteuren.

2

Minderheit (Wasserfallen Christian, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Nantermod, Umbricht Pieren) 3. Abschnitt (Art. 13­16) streichen

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4. Abschnitt: Statistik, Verhältnis zum europäischen Recht, Evaluation Art. 17

Statistik

Das Bundesamt für Statistik erstellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen harmonisierte Statistiken in den Bereichen der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie der Politik der frühen Förderung von Kindern.

1

Die Kantone stellen die dazu notwendigen Daten in standardisierter Form zur Verfügung.

2

Art. 18

Verhältnis zum europäischen Recht

In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar: 1

a.

Verordnung (EG) Nr. 883/20045;

b.

Verordnung (EG) Nr. 987/20096;

c.

Verordnung (EWG) Nr. 1408/717;

d.

Verordnung (EWG) Nr. 574/728.

2 In

Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, 4 5

6

7

8

SR 0.142.112.681 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1.

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit Anhängen); eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11.

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

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Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 19609 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar: a.

Verordnung (EG) Nr. 883/2004;

b.

Verordnung (EG) Nr. 987/2009;

c.

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;

d.

Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.

3

Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

4

Art. 19

Evaluation

Das BSV überprüft regelmässig die Auswirkungen dieses Gesetzes und veröffentlicht die Ergebnisse.

Minderheit (Wasserfallen Christian, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Umbricht Pieren) Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 1 Vollzug und Evaluation 1

Der Vollzugsaufwand dieses Gesetzes ist im Verpflichtungskredit enthalten.

Das BSV überprüft regelmässig die Auswirkungen dieses Gesetzes und veröffentlicht die Ergebnisse.

2

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 20

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

9

SR 0.632.31

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Art. 21

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Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Die Artikel 13­16 gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens während 14 Jahren.

Minderheit (Wasserfallen Christian, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Nantermod, Umbricht Pieren) Art. 21 Abs. 3 streichen

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