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Bundesgesetz über Regionalpolitik

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20231, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über Regionalpolitik wird wie folgt geändert: Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Einleitungssatz sowie 3 Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträge für Infrastrukturvorhaben Der Bund kann zinsgünstige oder zinslose Darlehen für die Finanzierung von Infrastrukturvorhaben sowie A-Fonds-perdu-Beiträge für die Finanzierung von kleinen Infrastrukturvorhaben gewähren, soweit diese: 1

Diese Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträge können nur für Infrastrukturvorhaben gewährt werden: 2

Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung und den Höchstbetrag der A-Fonds-perdu-Beiträge unter Berücksichtigung der Teuerung fest.

3

Art. 9 Abs. 1 und 4 Alle Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen nach den Artikeln 4­7 haben sich angemessen mit eigenen Mitteln am Vorhaben zu beteiligen.

1

Die Finanzhilfen können im Einzelfall von weiteren Bedingungen abhängig gemacht oder mit weiteren Auflagen verknüpft werden.

4

Art. 11

Ausrichtung der Finanzhilfen

Die Finanzhilfen nach den Artikeln 4­7 werden auf der Grundlage von Programmvereinbarungen in Form von Pauschalbeträgen ausgerichtet.

1

1 2

BBl 2023 664 SR 901.0

2023-0651

BBl 2023 665

Regionalpolitik. BG

BBl 2023 665

Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Gesamtwirkung der Programme und Massnahmen.

2

Art. 15 Abs. 3 Sie entscheiden im Rahmen der verfügbaren Mittel, für welche Vorhaben Finanzhilfen gewährt werden.

3

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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