BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz Verlängerung und Änderung vom 7. März 2023 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 7. März 2013, vom 12. Juni 2014, vom 4. Februar 2016, vom 7. März 2017, vom 29. Januar 2019 und vom 11. Februar 20201 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Ausbaugewerbes der Westschweiz wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Ausbaugewerbes der Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang VIII Art. 1

1

1.

Die effektiven Stunden- und Monatslöhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden werden um 1,5% erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2022.

2.

...

BBl 2013 2255; 2014 4849; 2016 1253; 2017 2209; 2019 1339; 2020 1281

2023-0770

BBl 2023 678

BBl 2023 678

Annexe IX Art. 2

Aufgehoben

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2023 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

7. März 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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