BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Garten- und Landschaftsbau der Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura Änderung vom 7. März 2023 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 9. August 20211 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Gartenund Landschaftsbau der Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 2 Lohnanpassungen Für alle Lohnklassen gemäss Artikel 21 GAV und Anhang 2 wird jedem dem GAV unterstellten Arbeitnehmende eine (generelle) Anpassung des individuellen Lohnes von 100 Franken pro Monat gewährt.

Der restliche Teil des Anhangs 2 bleibt unverändert.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2023 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 2 GAV anrechnen.

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BBl 2021 1862

2023-0768

BBl 2023 677

BBl 2023 677

III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

7. März 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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