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Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Flugversuche durch OOE (Operationale Evaluation und Erprobung) und KSK (Kdo Spezial Kräfte) in Langnau vom 21. Bis 23. März 2023 vom 7. März 2023

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Der Luftraum gemäss Anhang zu dieser Verfügung wird vorübergehend in ein temporäres und zeitlich limitiert aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet (TEMPO RA) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebietes sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Flugversuchen unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 der Verordnung vom 20.Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Anhang der Verfügung wird die dort aufgeführte Zone in ein temporäres und zeitlich limitiertes aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet umklassiert.

2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1 Innerhalb der aktivierten TEMPO RA sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Flugversuchen teilnehmen, untersagt. SAR- oder HEMS-

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Flüge sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 ­ §1.1, erlaubt.

2.2 Die TEMPO RA kann ausschliesslich während der jeweiligen in Anhang 2 zu dieser Verfügung erwähnten Daten und Zeiten aktiviert werden. Die Veröffentlichung der TEMPO RA sowie die genauen Aktivierungszeiten werden vorgängig zu den Aktivierungen mittels Notice to Airmen (NOTAM) bekannt gegeben und mittels Daily Airspace Bulletin Switzerlang (DABS) visualisiert.

Der Antrag auf Veröffentlichung eines NOTAM ist durch die Luftwaffe spätestens drei Werktage vor der geplanten Aktivierung der TEMPO RA bei der Luftfahrtinformationsfreigabestelle des BAZL (LIFS) einzureichen. Die TEMPO RA muss durch die Luftwaffe beim NOTAM Office (NOF) umgehend deaktiviert werden, wenn diese nicht mehr gebraucht wird.

3. Diese temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 21. März 2023 in Kraft.

4. Für diese Verfügung werden keine Gebühren erhoben.

5. Diese Verfügung wird der Luftwaffe und der Military Aviation Authority per Einschreiben mit Rückschein eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, per Einschreiben in Kopie mitgeteilt sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert. Ausserdem kann die Verfügung unter der Homepage des BAZL (www.bazl.admin.ch) und telefonisch unter der Nummer 058 467 40 53 beim BAZL bezogen werden.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird allen Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

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Rechtsmittel:

15. März 2023

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 22a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Vizedirektor: Martin Bernegger

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Anhang zur Verfügung vom 7. März 2023 in Sachen TEMPO RA für Flugversuche durch OOE (Operationale Evaluation und Erprobung) und KSK (Kdo Spezial Kräfte) in Langnau vom 21. bis 23. März 2023 TEMPO RA Langnau A Circle of 4NM radius centered 46°54'23" N / 007°48'45" E.

Lower Limit: GND Upper Limit: FL100 Dates: 21st until 23rd of March 2023, daily between 1300LT -1700LT.

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