BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz

Entwurf

(BEKJ) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 92, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 20232, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck und Gegenstand

Dieses Gesetz bezweckt die Gewährleistung einer sicheren und einfachen elektronischen Kommunikation in der Justiz zwischen Privaten und Behörden sowie unter Behörden.

1

2

Es regelt: a.

den Aufbau und den Betrieb einer oder mehrerer Plattformen für die elektronische Übermittlung von Dokumenten in der Justiz;

b.

die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Trägerschaft einer zentralen, möglichst landesweit einzusetzenden Plattform (zentrale Plattform);

c.

allgemeine verfahrensrechtliche Aspekte der elektronischen Kommunikation und Akteneinsicht.

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz ist anwendbar, soweit das jeweilige Verfahrensrecht dies vorsieht.

1 2

SR 101 BBl 2023 679

2023-0519

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Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz. BG

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2. Abschnitt: Trägerschaft der Plattformen Art. 3

Zentrale Plattform

Der Bund strebt zum Aufbau und zum Betrieb der zentralen Plattform gemeinsam mit den interessierten Kantonen die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit an.

1

Zur Gründung der Körperschaft schliessen die Gemeinwesen eine Vereinbarung ab.

Für den Bund kann der Bundesrat die Vereinbarung selbstständig abschliessen.

2

Die Vereinbarung kann erst in Kraft treten, wenn der Bund und mindestens 18 Kantone sie genehmigt haben.

3

Die Körperschaft erlangt die Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung.

4

Art. 4

Weitere Plattformen

Ist ein Kanton nicht Partei der Vereinbarung oder kommt diese nicht zustande, so muss der Kanton für die von seinen Behörden geführten Verfahren eine Plattform für die elektronische Kommunikation zur Verfügung stellen.

1

Kommt die Vereinbarung nicht zustande, so beauftragt der Bundesrat eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung damit, eine Plattform für die von Bundesbehörden geführten Verfahren zur Verfügung zu stellen.

2

Die Kantone können ihre Aufgaben nach diesem Gesetz in anderer als der in diesem Abschnitt vorgesehenen Form gemeinsam erfüllen.

3

Art. 5

Zusätzliche Dienstleistungen

Die Körperschaft kann neben der zentralen Plattform zusätzliche Dienstleistungen und technische Mittel anbieten, die für die elektronische Kommunikation in Justizverfahren geeignet sind, insbesondere: a.

zur Ton- und Bildübertragung gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht;

b.

zur Veröffentlichung von Entscheiden und Mitteilungen;

c.

zur Bearbeitung von elektronischen Akten;

d.

zur Einrichtung von Arbeitsplätzen.

Art. 6

Leistungsbezug durch Nichtmitglieder

Die Körperschaft kann Kantonen, die nicht Partei der Vereinbarung sind, ihre Leistungen auf vertraglicher Basis gegen kostendeckendes Entgelt zur Verfügung stellen.

Art. 7

Inhalt der Vereinbarung

Die Vereinbarung muss den Namen und den Sitz der Körperschaft festlegen und die inhaltlichen Vorgaben nach diesem Gesetz enthalten.

1

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2

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Sie kann Bestimmungen enthalten über: a.

die Einberufung der Organe;

b.

das Stimmrecht der Mitglieder der Organe;

c.

die Art und Weise der Beschlussfassung;

d.

das Vorgehen im Streitfall;

e.

die Kostenverteilung unter den Kantonen;

f.

die zusätzlich zur Plattform angebotenen Dienstleistungen.

Art. 8

Organe

Die Organe der Körperschaft sind: a.

die Versammlung;

b.

der Vorstand;

c.

die Geschäftsleitung;

d.

die Revisionsstelle.

Art. 9

Versammlung

1

Die Versammlung ist das oberste Organ der Körperschaft.

2

Sie besteht aus:

3

a.

der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD);

b.

zwei Vertreterinnen oder Vertretern jedes Kantons, der Partei der Vereinbarung ist; und

c.

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichts.

Sie nimmt folgende unübertragbare Aufgaben wahr: a.

Wahl und Abberufung: 1. ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten und ihrer Vizepräsidentin oder ihres Vizepräsidenten, 2. der kantonalen Mitglieder des Vorstands, 3. der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Vorstands, 4. der Revisionsstelle;

b.

Genehmigung der Jahresrechnung;

c.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsleitung;

d.

Beschlussfassung in den Angelegenheiten, für die sie nach diesem Gesetz zuständig ist;

e.

Erlass des Geschäftsreglements.

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Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD sowie die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts haben bei der Wahl der kantonalen Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

4

5

Die Versammlung kann die Vereinbarung ändern oder aufheben.

Änderungen der Vereinbarung, die nicht ausschliesslich die zusätzlich zur zentralen Plattform angebotenen Dienstleistungen betreffen, treten erst in Kraft, wenn sie vom Bund und allen Kantonen, die Partei der Vereinbarung sind, genehmigt wurden. Der Bundesrat genehmigt die Änderungen für den Bund.

6

Art. 10

Vorstand

1

Der Vorstand ist das Führungsorgan der Körperschaft.

2

Er besteht mindestens aus: a.

einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD;

b.

drei Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone;

c.

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesgerichts.

3

Der Bundesrat wählt die Vertreterin oder den Vertreter des EJPD.

4

Das Bundesgericht wählt die Vertreterin oder den Vertreter des Bundesgerichts.

Bei der Wahl der Mitglieder ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.

5

6

Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr: a.

Er ist für die strategische Leitung der Körperschaft zuständig.

b.

Er legt die Organisation der Körperschaft fest.

c.

Er ist für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung zuständig.

d.

Er ernennt die Geschäftsleitung, legt deren Zeichnungsberechtigung fest, und beruft sie ab.

e.

Er hat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen.

f.

Er erstellt den Geschäftsbericht, bereitet die Sitzungen der Versammlung vor und führt deren Beschlüsse aus.

Art. 11

Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung vollzieht die Beschlüsse der übergeordneten Organe und vertritt die Körperschaft nach aussen.

1

2

Sie ist für alle Geschäfte zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

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Art. 12

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Revisionsstelle

Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision unter sinngemässer Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des Obligationenrechts3 durch.

1

2

Sie wird von der Versammlung für zwei Jahre gewählt.

3

Wenn möglich wird die Finanzkontrolle einer Partei dieser Vereinbarung gewählt.

4

Die Wiederwahl ist zulässig.

Art. 13

Beschlussfassung in Versammlung und Vorstand

Die Versammlung und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

1

Ein Beschluss kommt zustande, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Die Vereinbarung kann eine qualifizierte Mehrheit vorsehen.

2

Bei Wahlen wird jeder Sitz einzeln besetzt. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.

3

Beschlüsse können über elektronische Kommunikationsmittel gefasst werden, insbesondere mittels Telefon- oder Videokonferenzen. Schriftliche Beschlussverfahren sind zulässig, wenn kein Mitglied eine Beratung verlangt.

4

Art. 14

Handelsregistereintrag

Die Körperschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

1

2

Die Eintragung hat deklaratorische Wirkung.

Mit der Anmeldung zur Eintragung muss die Vereinbarung dem Handelsregisteramt eingereicht werden. Wird die Vereinbarung angepasst, so muss dem Handelsregisteramt eine neue, vollständige Fassung der Vereinbarung eingereicht werden.

3

Art. 15

Anwendbares Recht

Auf die mit der Erfüllung der Aufgaben der Körperschaft verbundenen Rechtsfragen ist Bundesrecht anwendbar, insbesondere betreffend: 1

a.

die Öffentlichkeit der Verwaltung, den Datenschutz und die Datensicherheit;

b.

öffentliche Beschaffungen;

c.

die Archivierung;

d.

den Rechtsweg.

Für Arbeitsverhältnisse des Personals der Körperschaft und die damit verbundenen Fragen wie die berufliche Vorsorge gilt das Obligationenrecht4.

2

3 4

SR 220 SR 220

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Stellt ein Gemeinwesen der Körperschaft Personal zur Verfügung, so bleibt auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Personen und die damit verbundenen Fragen dessen Recht anwendbar.

3

Sieht das Bundesrecht einen Entscheid durch Verfügung vor, so wird diese von der Geschäftsleitung erlassen.

4

Art. 16

Gewinn, Vermögen und Steuerbefreiung

Die Körperschaft strebt keinen Gewinn an und baut Vermögen nur so weit auf, als es notwendig ist, um den Betrieb der Plattform zu finanzieren und die Liquidität sicherzustellen.

1

Sie ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden befreit. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über: 2

a.

die Mehrwertsteuer;

b.

die Verrechnungssteuer;

c.

die Stempelabgaben.

Art. 17

Austritt

Jedes Gemeinwesen kann mit einer Frist von drei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs aus der Vereinbarung austreten.

1

2

Ein Austritt bewirkt nicht die Auflösung der Körperschaft.

3

Die geleisteten Beiträge werden nicht zurückerstattet.

3. Abschnitt: Funktionen der Plattformen Art. 18

Adressverzeichnis

Jede Plattform enthält ein Verzeichnis mit den Adressen aller Behörden und Personen, die über diese Plattform kommunizieren.

1

2

Über jede Plattform können die Verzeichnisse aller Plattformen abgefragt werden.

3

Die verfahrensleitenden Behörden haben Zugriff auf sämtliche Einträge.

Die übrigen Benutzerinnen und Benutzer haben Zugriff auf die im Adressverzeichnis eingetragenen Adressen von Behörden.

4

Art. 19

Benutzeroberfläche und Schnittstellen

Jede Plattform hat eine Benutzeroberfläche, die über gängige Technologien erreicht und benutzt werden kann.

1

Die zentrale Plattform verfügt über Schnittstellen für die Anbindung anderer Anwendungen.

2

3

Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Schnittstellen.

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Art. 20

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Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer

Die Benutzerinnen und Benutzer müssen sich gegenüber der Plattform, die sie benutzen, authentifizieren.

1

Der Bundesrat bestimmt, welche elektronischen Identitätsnachweise dazu eingesetzt werden können.

2

Art. 21

Ausnahmen zur Authentifizierung gegenüber der Plattform

Benutzerinnen und Benutzer, die eine Plattform über die Anwendung einer Behörde nutzen, müssen sich gegenüber der Plattform nicht authentifizieren, wenn die Trägerschaft der Plattform dies bewilligt hat.

1

Die Trägerschaft erteilt die Bewilligung, wenn die Authentifizierung über die Anwendung der Behörde gewährleistet ist.

2

Art. 22

Entgegennahme und Abruf von Dokumenten

Die Plattformen nehmen die Dokumente der Benutzerinnen und Benutzer entgegen.

Nötigenfalls übermitteln sie die Dokumente an die Plattform, die die Adressatin oder der Adressat benutzt. Die Plattform der Adressatin oder des Adressaten ermöglicht dieser oder diesem den Zugriff auf die Dokumente.

1

Die Behörden versehen die Dokumente vor der Übermittlung an eine Plattform mit einem geregelten elektronischen Siegel und einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel nach dem Bundesgesetz vom 18. März 20165 über die elektronische Signatur (ZertES). Fehlt das Siegel oder der Zeitstempel, so nimmt die Plattform die Dokumente nicht entgegen.

2

Bei den Dokumenten der übrigen Benutzerinnen und Benutzer bringen die Plattformen selbst ein Siegel und einen Zeitstempel an.

3

Die Plattformen stellen folgende Quittungen aus und versehen sie mit einem Siegel und einem Zeitstempel: 4

a.

eine Eingangsquittung: sobald die Absenderin oder der Absender ein Dokument übermittelt;

b.

eine Abrufquittung: für jede Adressatin und jeden Adressaten, sobald sie oder er das Dokument erstmals abruft;

c.

eine Nichtabholquittung: wenn eine Adressatin oder ein Adressat das Dokument bis zum Ende des siebten Tags nach der Übermittlung nicht abgerufen hat.

Die Dokumente und Quittungen werden frühestens 90 Tage nach der Übermittlung gelöscht. Bis zur Löschung können die Absenderin oder der Absender sowie die betreffende Adressatin oder der betreffende Adressat sie jederzeit abrufen.

5

Der Bundesrat regelt die Form und den Inhalt der Quittungen sowie die maximale Aufbewahrungsfrist der Dokumente und Quittungen.

6

5

SR 943.03

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Art. 23

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Zusätzliche Benachrichtigungen

Die Benutzerinnen und Benutzer können auf der von ihnen benutzten Plattform zusätzlich zur Adresse auf der Plattform weitere Adressierungselemente angeben. Die Plattform informiert auf diesem Weg ohne Gewähr über das Vorhandensein neuer Dokumente und Quittungen.

Art. 24

Weitergabe und Verwaltung von Berechtigungen

Die Plattform muss den Benutzerinnen und Benutzern ermöglichen, andere Benutzerinnen und Benutzer zum Abruf und zur Übermittlung von Dokumenten zu berechtigen.

1

Sie muss es den Benutzerinnen und Benutzern ermöglichen, Benutzergruppen zu bilden.

2

Die Benutzerinnen und Benutzer, die eine Berechtigung erhalten, müssen diese jederzeit ablehnen können.

3

Die Weitergabe einer Berechtigung ist aus den angebrachten geregelten elektronischen Siegeln nicht ersichtlich.

4

4. Abschnitt: Betriebsbewilligung Art. 25 1

Für den Betrieb einer Plattform ist die Bewilligung des EJPD erforderlich.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Plattform die Anforderungen nach dem 3. Abschnitt und die Anforderungen an die Interoperabilität mit allen anderen Plattformen erfüllt.

2

Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Interoperabilität sowie das Bewilligungsverfahren und die Kostentragung.

3

5. Abschnitt: Nichterreichbarkeit einer Plattform Art. 26 Ist eine Plattform am Tag, an dem eine Frist abläuft, nicht erreichbar, so verlängert sich die Frist bis zu dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Plattform erstmals wieder erreichbar ist.

1

Fällt der Folgetag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die verfahrensleitende Behörde ihren Sitz hat.

2

Die Nichterreichbarkeit der Plattform ist von der Benutzerin oder dem Benutzer glaubhaft zu machen.

3

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Während die Plattform nicht erreichbar ist, sind die betroffenen Benutzerinnen und Benutzer nicht verpflichtet, die Plattform zu nutzen.

4

6. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit Art. 27

Datenschutz

Die Daten auf den Plattformen sind nach schweizerischem Recht in der Schweiz zu halten und zu bearbeiten. Beigezogene Dritte, die Zugang zu den Daten erhalten, müssen schweizerischem Recht unterstehen und ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben.

1

Die Körperschaft darf diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, soweit dies für die Funktionen der Plattformen nach dem 3. Abschnitt erforderlich ist.

2

Die Bestimmungen des anwendbaren Verfahrensrechts zum Datenschutz bleiben vorbehalten.

3

Das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht, bei abgeschlossenen Verfahren nach dem anwendbaren Recht der Behörde, die sich zuletzt mit dem Verfahren befasst hat.

4

Soweit die Datenbearbeitung nicht im anwendbaren Verfahrensrecht geregelt ist, richtet sich der Datenschutz: 5

a.

nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20206, wenn eine Bundesbehörde befasst ist;

b.

nach der kantonalen Datenschutzgesetzgebung, wenn eine kantonale Behörde befasst ist.

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte übt die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Plattformen aus.

6

Art. 28

Datensicherheit

Die Körperschaft und die Gemeinwesen, die eine eigene Plattform nach Artikel 4 betreiben, legen in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regeln die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und der Dateneinsicht.

1

Sie bezeichnen eine Aufsicht. Diese überprüft die Datensicherheit der Plattformen regelmässig.

2

Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Datensicherheit. Er orientiert sich dabei an allgemein anerkannten Standards.

3

6

SR 235.1; AS 2022 491

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7. Abschnitt: Digitalisierung und Rücksendung von physischen Dokumenten Art. 29

Digitalisierung von physischen Dokumenten

Die Behörden lesen physisch eingereichte Dokumente elektronisch ein. Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

1

Sie versehen die elektronischen Dokumente mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel nach dem ZertES7.

2

3

Die elektronischen Dokumente gelten im Verfahren als massgebliche Version.

4

Der Bundesrat regelt das Digitalisierungsverfahren.

Art. 30

Rücksendung von physischen Dokumenten

Die Behörden senden die physisch eingereichten Dokumente nach der Digitalisierung an die Absenderin oder den Absender zurück.

1

Werden die Dokumente im Verfahren benötigt, so behalten sie diese so lange wie nötig zurück.

2

8. Abschnitt: Haftung Art. 31 Für den Schaden, der einer Person durch den Betrieb der zentralen Plattform widerrechtlich entsteht, haftet die Körperschaft nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19588 (VG) mit ihrem Vermögen.

1

Die Ausfallhaftung des Bundes (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG) gilt nicht; an ihre Stelle tritt die Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen nach Artikel 33.

2

9. Abschnitt: Finanzierung der zentralen Plattform Art. 32

Gebühren

Die Körperschaft erhebt jährlich von den Behörden, welche die zentrale Plattform nutzen, Gebühren zur Deckung der Betriebs- und Weiterentwicklungskosten. Von den übrigen Benutzerinnen und Benutzern erhebt sie keine Gebühren.

1

2

7 8

Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest. Er kann Pauschalen vorsehen.

SR 943.03 SR 170.32

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Art. 33

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Aufteilung der Aufbaukosten zwischen Bund und Kantonen

Der Bund trägt 25 Prozent der Kosten für den Aufbau der zentralen Plattform, die Kantone 75 Prozent.

Art. 34

Übertragung der Plattform an die Körperschaft

Der Bund und die Kantone übertragen der Körperschaft die zentrale Plattform; die Übertragung erfolgt kostenlos.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 35

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 36

Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 37

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten unter Vorbehalt von Absatz 3.

Die folgenden Bestimmungen treten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft: 3

a.

Anhang Ziffer 2 Artikel 6b und 47a;

b.

Anhang Ziffer 3 Artikel 38b und 38c;

c.

Anhang Ziffer 6 Artikel 128b und 128c;

d.

Anhang Ziffer 12 Artikel 103b und 103c;

e.

Anhang Ziffer 13 Artikel 2b und 2c;

f.

Anhang Ziffer 14 Artikel 8b und 8c;

g.

Anhang Ziffer 15 Artikel 31c und 31d;

h.

Anhang Ziffer 16 Artikel 37b und 37c.

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Anhang (Art. 36)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Ausländer und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20059 Art. 108d Abs. 5­710 Die Verfahren zur Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder zum Widerruf der ETIAS-Reisegenehmigung richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196811 (VwVG).

5

Das Bundesgesetz vom ...12 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz sowie die Artikel 6a, 6b, 11b Absatz 1, 20 Absatz 2ter, 22a, 24 und 26 Absatz 1bis VwVG sind auf die Verfahren nach Absatz 5 nicht anwendbar.

6

Der Bundesrat kann zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/124013 und der Rechtsakte, welche die Europäischen Kommission gestützt auf diese EU-Verordnung erlässt, vom VwVG abweichende Bestimmungen erlassen über: 7

a.

elektronische Eingaben und Zustellungen (Art. 11b Abs. 2, 21a und 34 Abs. 1bis VwVG);

b.

die vorgängige Anhörung (Art. 30 VwVG);

c.

die Zulässigkeit von Eingaben auf Englisch; Verfahrenssprache ist eine Amtssprache (Art. 33a VwVG).

Art. 108dquater ETIAS-Beschwerdeverfahren: ETIAS-Übermittlungsplattform14 Das Bundesverwaltungsgericht stellt die ETIAS-Übermittlungsplattform zur Verfügung.

1

Für die Nutzung der ETIAS-Übermittlungsplattform bei der Übermittlung von Eingaben sind das Bundesgesetz vom ...15 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz sowie die Artikel 6a und 47a VwVG16 nicht anwendbar.

2

9 10 11 12 13 14 15 16

SR 142.20 BBl 2022 1450 SR 172.021 SR ...

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

BBl 2022 1450 SR ...

SR 172.021

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Art. 108dquinquies Abs. 717 Der Bundesrat kann zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/124018 und der Rechtsakte, welche die Europäischen Kommission gestützt auf diese EU-Verordnung erlässt, vom VwVG abweichende Bestimmungen erlassen über: 7

a.

elektronische Eingaben und Zustellungen (Art. 11b Abs. 2, 21a und 34 Abs. 1bis VwVG);

b.

die Akteneinsicht über eine Plattform für die elektronische Übermittlung von Dokumenten (Art. 26 Abs. 1bis VwVG).

2. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196819 Gliederungstitel nach Art. 6

1a. Abschnitt: Plattform für die elektronische Kommunikation und Aktenführung Art. 6a A. Plattform für die elektronische Kommunikation

Das Bundesgesetz vom ...20 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) ist, mit Ausnahme des 2. Abschnitts zur Trägerschaft der Plattformen und des 7. Abschnitts zur Digitalisierung und Rücksendung von physischen Dokumenten, auf die Verfahren nach diesem Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.

1

Der Bundesrat beauftragt eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung, für Verfahren nach diesem Gesetz eine Plattform für die elektronische Übermittlung von Dokumenten zur Verfügung zu stellen.

2

Werden Verfahrensdokumente elektronisch übermittelt, so sind dafür die folgenden Plattformen zu nutzen: 3

a.

in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: eine Plattform nach dem BEKJ;

b.

in allen anderen Verfahren: die Plattform nach Absatz 2.

Die Behörden können mit der Einwilligung der Partei auch eine andere Art der elektronischen Übermittlung als über die Plattform nach Absatz 2 verwenden, wenn diese in geeigneter Weise erlaubt: 4

a.

17 18 19 20

die Partei beziehungsweise ihren Vertreter eindeutig zu identifizieren;

BBl 2022 1450 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

SR 172.021 SR ...

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b.

die Zeitpunkte der Übermittlung und der Zustellung eindeutig festzustellen; und

c.

das Dokument bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.

Art. 6b B. Führung und Weitergabe der Akten

Die Behörden führen alle Akten elektronisch und geben sie über die nach Artikel 6a zu nutzende Plattform weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

Art. 11b

III. Adresse

Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie eine Adresse auf der nach Artikel 6a zu nutzenden Plattform anzugeben oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestattet der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.

1

Die Parteien können überdies eine Adresse auf der Plattform angeben und verlangen, dass der Austausch von Dokumenten mit ihnen über diese abgewickelt wird.

2

Art. 20 Abs. 2ter Erfolgt die Zustellung über eine Plattform für die elektronische Übermittlung von Dokumenten, so gilt die Mitteilung im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs, wie er auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt, spätestens jedoch am Ende des siebten Tags nach der Übermittlung an die Adresse des Adressaten, wie auf der Nichtabholquittung ausgewiesen.

2ter

Art. 21a 2. Bei elektronischer Einreichung

Bei elektronischer Einreichung der Eingabe ist für die Wahrung der Frist der auf der Eingangsquittung ausgewiesene Zeitpunkt der Übermittlung an die vom Absender benutzte Plattform massgebend.

1

2

Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente.

Die Behörde kann verlangen, dass Dokumente auf Papier nachgereicht werden, wenn: 3

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a.

aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;

b.

dies zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente oder zur weiteren Verwendung nötig ist.

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Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitz der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde in der Form einzusehen, in der sie vorliegen: 1

Personen, die mit der Behörde über eine Plattform für die elektronische Übermittlung von Dokumenten kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf dieser Plattform gewährt.

1bis

Art. 34 Abs. 1bis Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente, die elektronisch übermittelt werden.

1bis

Art. 47a Cbis. Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Behörden sowie Personen, die berufsmässig Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden vertreten, haben den Austausch von Dokumenten mit den Beschwerdeinstanzen über die nach Artikel 6a zu nutzende Plattform abzuwickeln.

1

2

Als berufsmässig handelnde Person gilt: a.

wer bereit ist, in einer unbestimmten Zahl von Fällen die Vertretung zu übernehmen;

b.

Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200021 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.

Wer zur Benutzung einer Plattform verpflichtet ist und Eingaben auf Papier einreicht, dem setzt die Beschwerdebehörde eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.

3

Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

4

Art. 52 Abs. 1 und 3 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Die Beschwerdeschrift in Papierform ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

1

21

SR 935.61

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Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn das Begehren, die Begründung oder bei Eingaben in Papierform die Unterschrift fehlt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3

Schlussbestimmungen zur Änderung vom ...

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 6b und 47a hängigen Streitigkeiten vor Behörden der Verwaltungsrechtspflege und Beschwerden oder Einsprachen gegen vor diesem Zeitpunkt getroffene Verfügungen bleiben die Verfahrensbestimmungen nach bisherigem Recht anwendbar.

1

Besteht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEKJ22 bereits ein System einer Behörde für die elektronische Kommunikation mit einer anderen Behörde, das die sichere elektronische Übermittlung zu einer anderen Behörde zulässt, so kann dieses System während fünf Jahren weiter benutzt werden.

2

3. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200523 Gliederungstitel nach Art. 38

3a. Abschnitt: Elektronische Kommunikation und Aktenführung Art. 38a

Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom ...24 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.

Art. 38b

Führung und Weitergabe der Akten

Das Bundesgericht führt alle Akten elektronisch und gibt sie über eine Plattform nach dem BEKJ25 weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

Art. 38c

Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Behörden sowie Personen, die berufsmässig Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden vertreten, müssen den Austausch von Dokumenten mit dem Bundesgericht über eine Plattform nach dem BEKJ26 abwickeln.

1

22 23 24 25 26

SR ...

SR 173.110 SR ...

SR ...

SR ...

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2

BBl 2023 680

Als berufsmässig handelnde Person gilt: a.

wer bereit ist, in einer unbestimmten Zahl von Fällen die Vertretung zu übernehmen;

b.

Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200027 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.

Wer in einem vorinstanzlichen Verfahren zur Benutzung einer Plattform verpflichtet war, ist vor Bundesgericht weiterhin dazu verpflichtet.

3

Wer zur Benutzung einer Plattform verpflichtet ist und Eingaben auf Papier einreicht, dem setzt das Bundesgericht eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.

4

Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

5

Art. 38d

Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei

Ist eine Person nicht zur elektronischen Kommunikation mit dem Bundesgericht verpflichtet, so kann sie verlangen, dass die Kommunikation mit ihr über eine Plattform nach dem BEKJ28 elektronisch abgewickelt wird. In diesem Fall muss sie auf der Plattform eine Adresse angeben.

Art. 38e

Format

Das Bundesgericht regelt das Format der Dokumente.

Art. 38f

Nachreichung von Dokumenten auf Papier

Das Bundesgericht kann verlangen, dass Dokumente auf Papier nachgereicht werden, wenn: a.

aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;

b.

dies zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente oder zur weiteren Verwendung nötig ist.

Art. 38g

Elektronische Akteneinsicht

Personen, die mit dem Bundesgericht elektronisch kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf einer Plattform nach dem BEKJ29 gewährt.

Art. 39 Abs. 2 und 3 2

Aufgehoben

27 28 29

SR 935.61 SR ...

SR ...

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Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz. BG

BBl 2023 680

Parteien, die im Ausland wohnen, müssen eine Adresse auf einer Plattform nach dem BEKJ30 angeben oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.

3

Art. 42 Abs. 1, 4 und 5 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, die Begründung mit Angabe der Beweismittel und, bei Eingabe auf Papier, die Unterschrift zu enthalten.

1

4

Aufgehoben

Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung bei Eingaben auf Papier, fehlt die Vollmacht, fehlen die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift andernfalls als nicht erfolgt gilt.

5

Art. 44 Abs. 3 Erfolgt die Zustellung über eine Plattform nach dem BEKJ31, so gilt die Mitteilung im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs, wie er auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt, spätestens jedoch am Ende des siebten Tags nach der Übermittlung an die Adresse des Adressaten oder der Adressatin, wie auf der Nichtabholquittung ausgewiesen.

3

Art. 60 Abs. 3 Aufgehoben Art. 132b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 38b und 38c hängige Verfahren bleiben die Verfahrensbestimmungen nach bisherigem Recht anwendbar.

4. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532 Art. 37a

Elektronische Übermittlung

Abweichend von Artikel 6a VwVG sind alle Bestimmungen des Bundesgesetzes vom ... 33 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) anwendbar. Für die elektronische Übermittlung wird eine Plattform nach dem BEKJ eingesetzt.

30 31 32 33

SR ...

SR ...

SR 173.32 SR ...

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5. Zivilgesetzbuch34 Art. 450f Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung35 über die elektronische Kommunikation und über die elektronische Aktenführung sind anwendbar.

1

Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.

2

6. Zivilprozessordnung36 Gliederungstitel nach Art. 128

2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns 1. Abschnitt: Elektronische Kommunikation und Aktenführung Art. 128a

Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom ...37 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.

1

2

Ausgenommen sind Verfahren vor einem Schiedsgericht.

Art. 128b

Führung und Weitergabe der Akten

Das Gericht führt alle Akten elektronisch und gibt sie über eine Plattform nach dem BEKJ38 weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

1

2

Die Schlichtungsbehörden sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen.

Art. 128c

Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Gerichte und Amtsstellen sowie berufsmässig handelnde Vertreterinnen und Vertreter müssen den Austausch von Dokumenten mit dem Gericht über eine Plattform nach dem BEKJ39 abwickeln. Ausgenommen sind die Schlichtungsbehörden.

1

Reichen sie Eingaben auf Papier ein, so setzt das Gericht ihnen eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.

2

34 35 36 37 38 39

SR 210 SR 272 SR 272 SR ...

SR ...

SR ...

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Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

3

Art. 128d

Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei

Ist eine Person nicht zur elektronischen Kommunikation verpflichtet, so kann sie verlangen, dass die Kommunikation mit ihr über eine Plattform nach dem BEKJ40 elektronisch abgewickelt wird. In diesem Fall muss sie auf der Plattform eine Adresse angeben.

Art. 128e

Format

Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente.

Art. 128f

Nachreichung von Dokumenten auf Papier

Das Gericht kann verlangen, dass Dokumente auf Papier nachgereicht werden, wenn: a.

aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;

b.

dies zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente oder zur weiteren Verwendung nötig ist.

Art. 128g

Elektronische Akteneinsicht

Personen, die mit dem Gericht elektronisch kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf einer Plattform nach dem BEKJ41 gewährt.

Gliederungstitel vor Art. 129

1a. Abschnitt: Verfahrenssprache Art. 130 Eingaben sind dem Gericht auf Papier oder über eine Plattform nach dem BEKJ 42 einzureichen. Eingaben auf Papier sind zu unterzeichnen.

Art. 133 Bst. g und h Die Vorladung enthält:

40 41 42

g.

das Datum der Vorladung;

h.

die Unterschrift des Gerichts, falls die Vorladung auf Papier versendet wird.

SR ...

SR ...

SR ...

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Art. 138 Abs. 1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt bei Personen, die nicht über eine Plattform nach dem BEKJ43 kommunizieren, durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

1

Art. 139

Elektronische Zustellung

Erfolgt die Zustellung über eine Plattform nach dem BEKJ44, so gilt die Mitteilung im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs, wie er auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt, spätestens jedoch am Ende des siebten Tags nach der Übermittlung an die Adresse der Adressatin oder des Adressaten, wie auf der Nichtabholquittung ausgewiesen.

Art. 143 Abs. 2 Bei elektronischer Einreichung der Eingabe ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, der in der Eingangsquittung ausgewiesen ist.

2

Art. 208 Abs. 1bis Wird die Zustimmung zur Einigung, die Klageanerkennung oder der vorbehaltlose Klagerückzug mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann auf die Unterzeichnung des Protokolls verzichtet werden. Aus den Aufzeichnungen muss hervorgehen, um welches Verfahren es sich handelt, was der Inhalt der Einigung ist und wer die Zustimmung erteilt. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

1bis

Art. 221 Abs. 1 Bst. f und g 1

Die Klage enthält: f.

das Datum;

g.

die Unterschrift, falls die Klage auf Papier eingereicht wird.

Art. 235 Abs. 1 Bst. f und 2bis 1

Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere: f.

die Unterschrift der protokollführenden Person, falls das Protokoll auf Papier versendet wird.

Wird die Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so muss das Protokoll nicht unterzeichnet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

2bis

Art. 238 Bst. h Ein Entscheid enthält: 43 44

SR ...

SR ...

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h.

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die Unterschrift des Gerichts, falls der Entscheid auf Papier versendet wird.

Art. 241 Abs. 1bis Wird die Zustimmung zum Vergleich, die Klageanerkennung oder der Klagerückzug mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann auf die Unterzeichnung des Protokolls verzichtet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

1bis

Art. 244 Abs. 1 Bst. e und f Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält: 1

e.

das Datum;

f.

die Unterschrift, ausser in den folgenden Fällen: 1. die Klage wird über eine Plattform nach dem BEKJ45 eingereicht, 2. die Klage wird mündlich zu Protokoll gegeben und mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet; die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

Art. 285 Bst. f und g Die gemeinsame Eingabe der Ehegatten enthält: f.

das Datum;

g.

die Unterschriften, falls die Eingabe auf Papier eingereicht wird.

Art. 290 Bst. f und g Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Sie enthält: f.

das Datum;

g.

die Unterschriften, falls die Klage auf Papier eingereicht wird.

Gliederungstitel nach Art. 407d

6. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Art. 407f Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 128b und 128c hängige Verfahren bleiben die Verfahrensbestimmungen nach bisherigem Recht anwendbar.

1

Besteht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEKJ46 bereits ein System einer Behörde für die elektronische Kommunikation mit anderen Behörden, das die sichere 2

45 46

SR ...

SR ...

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elektronische Übermittlung zulässt, so kann dieses System während fünf Jahren weiter benutzt werden.

7. Markenschutzgesetz vom 28. August 199247 Art. 42 Abs. 1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss eine Adresse auf einer Plattform nach dem Bundesgesetz vom ...48 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.

1

8. Designgesetz vom 5. Oktober 200149 Art. 18 Abs. 1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss eine Adresse auf einer Plattform nach dem Bundesgesetz vom ...50 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz angeben oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.

1

9. Patentgesetz vom 25. Juni 195451 Art. 13 Abs. 1 Einleitungsteil Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss eine Adresse auf einer Plattform nach dem Bundesgesetz vom ...52 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) angeben oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen. Weder eine Adresse auf der Plattform nach dem BEKJ noch ein Zustelldomizil in der Schweiz ist erforderlich für: 1

47 48 49 50 51 52

SR 232.11 SR ...

SR 232.12 SR ...

SR 232.14 SR ...

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10. Bundesgesetz vom 4. Dezember 194753 über den Bundeszivilprozess Art. 7 Abs. 1bis und 2bis Werden die Verhandlungen mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann das Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt niedergeschrieben werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

1bis

Werden die Aussagen mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann auf die Unterzeichnung verzichtet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

2bis

Art. 23 Bst. g und h Die Klageschrift hat zu enthalten: g.

das Datum;

h.

die Unterschrift des Verfassers, falls die Klageschrift auf Papier eingereicht wird.

11. Bundesgesetz vom 11. April 188954 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 33a Randtitel und Abs. 2 Abis. Elektronische 2 Die Eingabe ist mit einer qualifizierten Übermittlung 55 1. Im Allgemeinen dem Bundesgesetz vom 18. März 2016

elektronischen Signatur nach über die elektronische Signatur (ZertES) zu versehen, es sei denn, sie wird über eine Plattform nach dem Bundesgesetz vom ...56 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) eingereicht.

Art. 33b

2. In einer geschlossenen Benutzergruppe

Der Bundesrat regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat für den Austausch von Betreibungs- und Konkursdaten in einer geschlossenen Benutzergruppe, bestehend aus natürlichen Personen, juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie Betreibungs- und Konkursämtern.

1

Er bestimmt die zu verwendende Plattform und die zu verwendende elektronische Signatur nach dem ZertES57.

2

53 54 55 56 57

SR 273 SR 281.1 SR 943.03 SR ...

SR 943.03

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Art. 33c 3. Gerichte

Die Betreibungs- und Konkursämter sowie die Aufsichtsbehörden tauschen Dokumente mit Gerichten nur über eine Plattform nach dem BEKJ58 aus.

1

2

Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente.

Art. 34 Abs. 2 zweiter Satz und 3 ... Sie sind mit einer elektronischen Signatur nach dem ZertES59 zu versehen, sofern sie nicht über eine Plattform nach dem BEKJ60 zugestellt werden.

2

3

Der Bundesrat regelt: a.

die zu verwendende Signatur;

b.

das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;

c.

die Art und Weise der Übermittlung;

d.

den Zeitpunkt, in dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.

12. Strafprozessordnung61 Art. 76a

Form der Bestätigung von Protokollen

Die Richtigkeit eines Protokolls wird durch Unterschrift auf Papier oder persönlich elektronisch bestätigt.

1

2

Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an: a.

die elektronische Bestätigung;

b.

die Sicherstellung der Unveränderbarkeit von elektronisch bestätigten Protokollen.

Art. 78 Abs. 5, 6 erster Satz und 6bis Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat die Richtigkeit des Protokolls nach Kenntnisnahme zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung durch Unterschrift auf Papier, so hat sie jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu 5

58 59 60 61

SR ...

SR 943.03 SR ...

SR 312.0; BBl 2022 1560.

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bestätigen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.

Wird die Einvernahme mittels Videokonferenz durchgeführt, so hat die einvernommene Person die Richtigkeit des Protokolls in Form einer mündlichen Erklärung zu bestätigen. ...

6

Wird die Videokonferenz aufgezeichnet, so sind die mündliche Erklärung und der Protokollvermerk nicht erforderlich. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

6bis

Art. 80 Abs. 2 Entscheide ergehen schriftlich; sie werden begründet und den Parteien zugestellt.

Erfolgt die Zustellung auf Papier, so werden sie von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet.

2

Art. 85 Abs. 2 Die Zustellung erfolgt über eine Plattform nach dem Bundesgesetz vom ...62 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ), durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei.

2

Art. 86

Elektronische Zustellung

Erfolgt die Zustellung über eine Plattform nach dem BEKJ63, so gilt die Mitteilung im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs, wie er auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt, spätestens jedoch am Ende des siebten Tags nach der Übermittlung an die Adresse der Adressatin oder des Adressaten, wie auf der Nichtabholquittung ausgewiesen.

Art. 87 Abs. 1 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihre auf einer Plattform nach dem BEKJ64 angegebene Adresse, an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz zuzustellen.

1

Art. 100 Abs. 3 Die Strafbehörden führen alle Akten elektronisch. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

3

62 63 64

SR ...

SR ...

SR ...

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Art. 102 Abs. 2 und 3 Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde in der Form einzusehen, in der sie vorliegen. Personen, die mit der Strafbehörde elektronisch kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf einer Plattform nach dem BEKJ65 gewährt.

2

Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann eine Kopie der Akten verlangen. Für Kopien auf Papier wird eine Gebühr erhoben.

3

Gliederungstitel nach Art. 103

10. Abschnitt: Elektronische Kommunikation Art. 103a

Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen des BEKJ66 sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.

Art. 103b

Weitergabe der Akten

Soweit nicht zwingende Gründe dagegensprechen, geben die Strafbehörden die Akten über eine Plattform nach dem BEKJ67 weiter.

Art. 103c

Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Behörden sowie berufsmässig handelnde Rechtsbeistände müssen den Austausch von Dokumenten mit der Strafbehörde über eine Plattform nach dem BEKJ68 abwickeln.

1

Personen, die zur Benutzung einer Plattform verpflichtet sind und Eingaben auf Papier einreichen, setzt die Strafbehörde eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.

2

Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

3

Art. 103d

Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei

Ist eine Person nicht zur elektronischen Kommunikation mit der Strafbehörde verpflichtet, so kann sie verlangen, dass die Kommunikation mit ihr über eine Plattform nach dem BEKJ69 elektronisch abgewickelt wird. In diesem Fall muss sie auf der Plattform eine Adresse angeben.

65 66 67 68 69

SR ...

SR ...

SR ...

SR ...

SR ...

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Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz. BG

Art. 103e

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Format

Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente.

Art. 103f

Nachreichung von Dokumenten auf Papier

Die Strafbehörde kann verlangen, dass Dokumente auf Papier nachgereicht werden, wenn: a.

aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;

b.

dies zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente oder zur weiteren Verwendung nötig ist.

Art. 110 Abs. 1 und 2 Eingaben können schriftlich auf Papier oder über eine Plattform nach dem BEKJ70 eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben auf Papier sind zu datieren und zu unterzeichnen.

1

2

Aufgehoben

Art. 199 Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls gegen Empfangsbestätigung übergeben oder über eine Plattform nach dem BEKJ71 zugestellt.

Art. 201 Abs. 2 Bst. h 2

Sie enthalten: h.

die Unterschrift der vorladenden Person, falls die Vorladung auf Papier versendet wird.

Art. 316 Abs. 3bis Wird die Zustimmung zur Einigung mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann auf die Unterzeichnung des Protokolls verzichtet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

3bis

Art. 353 Abs. 1 Bst. k 1

Der Strafbefehl enthält: k.

70 71

die Unterschrift der ausstellenden Person, falls der Strafbefehl auf Papier versendet wird.

SR ...

SR ...

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Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz. BG

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Gliederungstitel nach Art. 456a

6. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Art. 456b Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 103b und 103c hängige Verfahren bleiben die Verfahrensbestimmungen nach bisherigem Recht anwendbar.

1

Besteht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEKJ72 bereits ein System einer Behörde für die elektronische Kommunikation mit anderen Behörden, das die sichere elektronische Übermittlung zulässt, so kann dieses System während fünf Jahren weiter benutzt werden.

2

13. Bundesgesetz vom 23. Dezember 201173 über den ausserprozessualen Zeugenschutz Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich Gliederungstitel nach Art. 2

2. Abschnitt: Elektronische Kommunikation und Aktenführung Art. 2a

Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom ...74 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.

Art. 2b

Führung und Weitergabe der Akten

Die Zeugenschutzstelle führt alle Akten elektronisch und gibt sie über eine Plattform nach dem BEKJ75 weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

Art. 2c

Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Behörden sowie Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200076 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweize1

72 73 74 75 76

SR ...

SR 312.2 SR ...

SR ...

SR 935.61

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Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz. BG

BBl 2023 680

rischen Gerichtsbehörden zu vertreten, müssen den Austausch von Dokumenten mit der Zeugenschutzstelle über eine Plattform nach dem BEKJ77 abwickeln.

Reichen sie Eingaben auf Papier ein, so setzt die Zeugenschutzstelle eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.

2

3

Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

Art. 2d

Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei

Ist eine Person nicht zur elektronischen Kommunikation verpflichtet, so kann sie verlangen, dass die Kommunikation mit ihr über eine Plattform nach dem BEKJ78 elektronisch abgewickelt wird. In diesem Fall muss sie auf der Plattform eine Adresse angeben.

Art. 2e

Format

Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente.

Art. 2f

Nachreichung von Dokumenten auf Papier

Die Zeugenschutzstelle kann verlangen, dass Dokumente auf Papier nachgereicht werden, wenn: a.

aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;

b.

dies zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente oder zur weiteren Verwendung nötig ist.

Art. 2g

Elektronische Akteneinsicht

Personen, die mit der Zeugenschutzstelle elektronisch kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf einer Plattform nach dem BEKJ79 gewährt.

Gliederungstitel vor Art. 37

9. Kapitel: Übergangsbestimmungen Art. 37 Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 2b und 2c hängige Verfahren bleiben die Verfahrensbestimmungen nach bisherigem Recht anwendbar.

1

Besteht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEKJ80 bereits ein System einer Behörde für die elektronische Kommunikation mit anderen Behörden, das die sichere 2

77 78 79 80

SR ...

SR ...

SR ...

SR ...

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Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz. BG

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elektronische Übermittlung zulässt, so kann dieses System während fünf Jahren weiter benutzt werden.

14. Opferhilfegesetz vom 23. März 200781 Gliederungstitel nach Art. 8

1a. Kapitel: Elektronische Kommunikation und Aktenführung Art. 8a

Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom ...82 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.

Art. 8b

Führung und Weitergabe der Akten

Die Beratungsstelle führt alle Akten elektronisch und gibt sie über eine Plattform nach dem BEKJ83 weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

Art. 8c

Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Behörden sowie Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200084 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten, müssen den Austausch von Dokumenten mit der Beratungsstelle über eine Plattform nach dem BEKJ85 abwickeln.

1

Reichen sie Eingaben auf Papier ein, so setzt die Beratungsstelle eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.

2

Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

3

Art. 8d

Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei

Ist eine Person nicht zur elektronischen Kommunikation verpflichtet, so kann sie verlangen, dass die Kommunikation mit ihr über eine Plattform nach dem BEKJ86 elektronisch abgewickelt wird. In diesem Fall muss sie auf der Plattform eine Adresse angeben.

81 82 83 84 85 86

SR 312.5 SR ...

SR ...

SR 935.61 SR ...

SR ...

31 / 40

Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz. BG

Art. 8e

BBl 2023 680

Format

Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente.

Art. 8f

Nachreichung von Dokumenten auf Papier

Die Beratungsstelle kann verlangen, dass Dokumente auf Papier nachgereicht werden, wenn: a.

aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;

b.

dies zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente oder zur weiteren Verwendung nötig ist.

Art. 8g

Elektronische Akteneinsicht

Personen, die mit der Beratungsstelle elektronisch kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf einer Plattform nach dem BEKJ87 gewährt.

Art. 10 Abs. 1bis Die Gesuchseinreichung und die Akteneinsicht erfolgen über eine Plattform nach dem BEKJ88.

1bis

Art. 48a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 8b und 8c hängige Verfahren bleiben die Verfahrensbestimmungen nach bisherigem Recht anwendbar.

1

Sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEKJ89 bereits ein System einer Behörde für die elektronische Kommunikation mit anderen Behörden besteht, das die sichere elektronische Übermittlung zulässt, so kann dieses System während fünf Jahren weiter benutzt werden.

2

15. Bundesgesetz vom 22. März 197490 über das Verwaltungsstrafrecht Art. 31b V. Elektronische Kommunikation und Aktenführung 1. Anwendbare Bestimmungen

87 88 89 90 91

SR ...

SR ...

SR ...

SR 313.0 SR ...

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Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom ...91 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.

Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz. BG

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Art. 31c 2. Führung und Weitergabe der Akten

Die Verwaltungsbehörde führt alle Akten elektronisch und gibt sie über eine Plattform nach dem BEKJ92 weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

Art. 31d

3. Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Behörden sowie Verteidiger müssen den Austausch von Dokumenten mit der Verwaltungsbehörde über eine Plattform nach dem BEKJ93 abwickeln.

1

Reichen sie Eingaben auf Papier ein, so setzt die Verwaltungsbehörde ihnen eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.

2

Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

3

Art. 31e 4. Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei

Personen, die mit der Verwaltungsbehörde elektronisch kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf einer Plattform nach dem BEKJ94 gewährt.

Art. 31f

5. Format

Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente.

Art. 31g

6. Nachreichung von Dokumenten auf Papier

Die Verwaltungsbehörde kann verlangen, dass Dokumente auf Papier nachgereicht werden, wenn: a.

aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;

b.

dies zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente oder zur weiteren Verwendung nötig ist.

Art. 31h 7. Elektronische Akteneinsicht

92 93 94 95

Personen, die mit der Verwaltungsbehörde elektronisch kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf einer Plattform nach dem BEKJ95 gewährt.

SR ...

SR ...

SR ...

SR ...

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Art. 34 Abs. 1 und 2 Mitteilungen sind den Adressaten an ihre auf einer Plattform nach dem BEKJ96 angegebene Adresse, an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.

1

Beschuldigte mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben eine Adresse auf einer Plattform nach dem BEKJ anzugeben oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, die vorsehen, dass Mitteilungen direkt zugestellt werden können.

2

Art. 38 Abs. 5 Werden Einvernahmen und andere Untersuchungshandlungen mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann auf die Unterschriften verzichtet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten zu genommen.

5

Art. 47 Abs. 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbestätigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.

1

Art. 54 Abs. 1 und 2 Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung ein Doppel des Haftbefehls auszuhändigen. Auf Verlangen ist ihm der Haftbefehl zusätzlich an seine auf einer Plattform nach dem BEKJ97 angegebene Adresse zuzustellen.

1

Der Verhaftete ist der zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben; der Haftbefehl ist dieser vorgängig über eine Plattform nach dem BEKJ zu übermitteln 2

Art. 64 Abs. 3 Der Strafbescheid ist dem Beschuldigten über eine Plattform nach dem BEKJ98 oder durch eingeschriebenen Brief zu eröffnen oder gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen; er kann durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten nicht bekannt ist und dieser weder auf einer Plattform eine Adresse 3

96 97 98

SR ...

SR ...

SR ...

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noch in der Schweiz einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil hat.

Artikel 34 Absatz 2 ist anwendbar.

Art. 65 Abs. 3 Auf die Unterschrift kann verzichtet werden, wenn die Zustimmung mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

3

Art. 68 Abs. 4 Die Verwaltung verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn das Begehren, die Begründung oder, bei Einsprachen auf Papier, die Unterschrift fehlt, auf die Einsprache nicht einzutreten.

4

Art. 88 Abs. 3 Der Entscheid ist zu begründen und den am Revisionsverfahren Beteiligten über eine Plattform nach dem BEKJ99 oder durch eingeschriebenen Brief zu eröffnen.

3

Art. 106a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 31c und 31d hängige Verfahren bleiben die Verfahrensbestimmungen nach bisherigem Recht anwendbar.

1

Besteht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEKJ100 ein System einer Behörde für die elektronische Kommunikation mit anderen Behörden, das die sichere elektronische Übermittlung zulässt, so kann dieses System während fünf Jahren weiter benutzt werden.

2

16. Militärstrafprozess vom 23. März 1979101 Gliederungstitel nach Art. 37

2a. Abschnitt: Elektronische Kommunikation Art. 37a

Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom ...102 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.

99 100 101 102

SR ...

SR ...

SR 322.1 SR ...

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Art. 37b

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Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Behörden sowie Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000103 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten, müssen den Austausch von Dokumenten mit der Strafbehörde über eine Plattform nach dem BEKJ104 abwickeln.

1

Reichen sie Eingaben auf Papier ein, so setzt die Strafbehörde eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.

2

Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

3

Art. 37c

Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei

Ist eine Person nicht zur elektronischen Kommunikation verpflichtet, so kann sie verlangen, dass die Kommunikation mit ihr über eine Plattform nach dem BEKJ105 abgewickelt wird. In diesem Fall muss sie auf der Plattform eine Adresse angeben.

Art. 37d

Format

Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente.

Art. 37e

Nachreichung von Dokumenten auf Papier

Die Strafbehörde kann verlangen, dass Dokumente auf Papier nachgereicht werden, wenn: a.

aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;

b.

dies zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente oder zur weiteren Verwendung nötig ist.

Art. 37f

Elektronische Akteneinsicht

Personen, die mit der Strafbehörde elektronisch kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf einer Plattform nach dem BEKJ106 gewährt.

Art. 38 Abs. 1bis und 2bis Die Einvernahme kann zusätzlich mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten zu genommen.

1bis

Wird die Einvernahme aufgezeichnet, so kann auf die Unterschriften verzichtet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

2bis

103 104 105 106

SR 935.61 SR ...

SR ...

SR ...

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Art. 38a

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Form der Bestätigung von Protokollen

Die Richtigkeit der Protokolle kann durch Unterschrift auf Papier oder persönlich elektronisch bestätigt werden.

1

2

Der Bundesrat bestimmt: a.

die Anforderungen an die elektronische Bestätigung;

b.

wie die Unveränderbarkeit eines elektronisch bestätigten Protokolls sicherzustellen ist.

Art. 39 Abs. 1bis und 3 Die Hauptverhandlung kann zusätzlich mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten zu genommen.

1bis

Das Protokoll der Hauptverhandlung wird vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Wird die Hauptverhandlung aufgezeichnet, so kann auf die Unterschriften verzichtet werden. Im Übrigen gilt Artikel 38.

3

Art. 40 Abs. 3 Wird die Durchführung der Massnahme mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann auf die Unterschrift verzichtet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

3

Art. 41 Abs. 3 Wird die Durchführung der Massnahme mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet und bestätigt der bisherige Inhaber der Gegenstände oder der nach Absatz 2 Beigezogene die Vollständigkeit des Verzeichnisses, so kann auf die Unterschrift verzichtet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

3

Art. 43 Sachüberschrift und Abs. 4 Führung und Weitergabe der Akten Das Oberauditorat und die Strafbehörden geben die Akten über eine Plattform nach dem BEKJ107 weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

4

Art. 46 Abs. 2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist über eine Plattform nach dem BEKJ108 eingereicht worden sein, an die zuständige Stelle gelangt sein oder der Schweizerischen Post übergeben worden sein. In Haftfällen genügt die fristgerechte Übergabe an den Gefängniswärter, der für die Weiterleitung besorgt ist.

2

107 108

SR ...

SR ...

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Art. 51 Abs. 2 Die Vorladung wird über eine Plattform nach dem BEKJ109, durch die Schweizerische Post, durch einen Angehörigen der Armee oder nötigenfalls durch Vermittlung einer zivilen Behörde zugestellt.

2

Art. 78 zweiter Satz ... Die Vorladung wird über eine Plattform nach dem BEKJ110, durch die Schweizerische Post, durch einen Angehörigen der Armee oder durch Vermittlung ziviler Behörden zugestellt. ...

Art. 153 Abs. 3 Der Präsident des Militärgerichts und der Gerichtsschreiber unterzeichnen das Urteil, falls der Versand auf Papier erfolgt.

3

Art. 220b

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 37b und 37c hängige Verfahren bleiben die Verfahrensbestimmungen nach bisherigem Recht anwendbar.

1

Besteht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEKJ111 bereits ein System einer Behörde für die elektronische Kommunikation mit anderen Behörden, das die sichere elektronische Übermittlung zulässt, so kann dieses System während fünf Jahren weiter benutzt werden.

2

17. Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981112 Art. 12 Abs. 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968113 an; die kantonalen Behörden wenden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. Nicht anwendbar sind Bestimmungen, die: 1

109 110 111 112 113

a.

die Behörden zur elektronischen Übermittlung von Verfahrensdokumenten, zur elektronischen Aktenführung oder zur elektronischen Aktenweitergabe verpflichten; oder

b.

die Verfahrensbeteiligten zur elektronischen Übermittlung oder Entgegennahme von Verfahrensdokumenten verpflichten.

SR ...

SR ...

SR ...

SR 351.1 SR 172.021

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18. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000114 Art. 8 Abs. 1 Bst. e und 2 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen: 1

e.

sie müssen über eine Adresse auf einer Plattform nach dem Bundesgesetz vom ...115 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) verfügen.

Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a­c und e erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikt auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.

2

Art. 36a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEKJ116 in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, müssen innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten über eine Adresse auf einer Plattform nach dem BEKJ verfügen.

19. Bundesgesetz vom 18. März 2016117 über die elektronische Signatur Gliederungstitel nach Art. 16

6a. Abschnitt: Validator Art. 16a Die Bundeskanzlei stellt der Öffentlichkeit und den Behörden einen Mittel zur Verfügung, mit dem überprüft werden kann, ob die elektronischen Signaturen und Zeitstempel gültig sind (Validator).

1

Der Inhalt des zu prüfenden Dokuments muss dem Validator nicht in einer Form übermittelt werden, die es diesem ermöglichen könnte, den Inhalt lesbar zu machen.

2

Der Validator bewahrt die zur Prüfung übermittelten Daten nach Abschluss der Prüfung nicht auf.

3

4

Für die Nutzung des Validators werden keine Gebühren erhoben.

Der Bundesrat kann die technischen Normen zur Validierung von elektronischen Dokumenten, elektronischen Signaturen und Zeitstempeln festlegen.

5

114 115 116 117

SR 935.61 SR ...

SR ...

SR 943.03

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20. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997118 Art. 23 Abs. 7 Der Verkehr mit der Meldestelle erfolgt über das Datenbearbeitungssystem nach Absatz 3.

7

118

SR 955.0

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