BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesbeschluss über das Rüstungsprogramm 2023
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Armeebotschaft 2023 des Bundesrates vom 15. Februar 20232, beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
Dem Rüstungsprogramm 2023 wird zugestimmt.
Art. 2
Bewilligung von Verpflichtungskrediten
Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Mio. Fr.
a.
Erneuerung der Fahrzeuge für die PanzersappeurFormationen, 2. Tranche
b.
Munition zur Verbesserung der Durchhaltefähigkeit
c.
Lenkwaffen zur Fähigkeitserweiterung der bodengestützten Luftverteidigung grösserer Reichweite
Art. 3
217 49 300
Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten
Der Bundesrat wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten Verschiebungen vorzunehmen.
1
Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 10 Prozent erhöht werden.
2
Art. 4
Bewilligung von Zusatzkrediten
Für den Ersatz der Führungssysteme von Florako wird zusätzlich zum Verpflichtungskredit von 155 Millionen Franken nach Artikel 2 Buchstabe b des Bundesbe1
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SR 101 BBl 2023 619
2023-0511
BBl 2023 620
Rüstungsprogramm 2023. BB
BBl 2023 620
schlusses vom 23. September 20203 über das Rüstungsprogramm 2020 ein Zusatzkredit von 61 Millionen Franken bewilligt.
Für die Ausstattung der Rechenzentren VBS wird zusätzlich zum Verpflichtungskredit von 79 Millionen Franken nach Artikel 2 Buchstabe b des Bundesbeschlusses vom 23. September 20214 über das Rüstungsprogramm 2021 ein Zusatzkredit von 98 Millionen Franken bewilligt.
2
Art. 5
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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BBl 2020 8627 BBl 2021 2509