BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Gemeinde Wiedlisbach, Ausbildungsanlage Chleihölzli; Erhöhung Schiesssicherheit und Teildekontamination Kugelfang Mitwirkung und Anhörung vom 15. März 2023 Gemeinde:

Wiedlisbach

Gesuchstellerin:

armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte

Gesuchsunterlagen:

­ Projektbeschrieb inkl. Planbeilagen ­ Lärmgutachten

Gegenstand:

Bau von zwei Hochblenden sowie einer Betonmauer zur Erhöhung der Schiesssicherheit, Ersatz alter Kugelfang

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.

Mitwirkungs- und Nach Artikel 126 und 126d MG in Verbindung mit ArtiAnhörungsverfahren: kel 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.

UVP:

2023-0722

Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01).

BBl 2023 662

BBl 2023 662

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 17. März bis am 1. Mai 2023 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Gemeinde Wiedlisbach Hinterstädtli 13 4537 Wiedlisbach Gemeindeverwaltung Städtli 4 Postfach 228 3380 Wangen an der Aare

Aussteckung / Profilierung:

Während der öffentlichen Auflage sind die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar zu machen und auszustecken; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen.

Einsprachen:

Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist beim Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und 14 MPV). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen (Art. 126f Abs. 2 MG).

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).

15. März 2023

2/2

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport