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zu 18.489 Parlamentarische Initiative Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 14. November 2022 Stellungnahme des Bundesrates vom 17. März 2023

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 14. November 20221 betreffend die parlamentarische Initiative 18.489 «Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. März 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Die parlamentarische Initiative 18.489 «Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten» verlangt, dass die Strafbestimmungen des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG) in der Weise ergänzt werden, dass unwahre oder unvollständige Angaben in einem Angebotsprospekt oder in der Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots mit Busse bestraft werden können.

Der Nationalrat entschied am 10. Dezember 2019, der Initiative Folge zu geben. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) stimmte diesem Beschluss am 26. Oktober 2020 zu. Die WAK-N wurde somit als Kommission des Erstrates beauftragt, einen entsprechenden Vernehmlassungsentwurf auszuarbeiten.

Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 16. Mai 2022 eröffnet und dauerte bis am 8. September 2022. Die Vorlage stiess in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung.

Einzig die SVP lehnte die vorgeschlagene Strafbestimmung als unnötig ab. Vereinzelt wurde zudem kritisiert, dass die parlamentarische Initiative separat und nicht im Rahmen der laufenden gesamtheitlichen Überprüfung und Anpassung des FinfraG umgesetzt wird. Einige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sprachen sich zudem dafür aus, dass die Strafbarkeit auf die vorsätzliche Tatbegehung begrenzt wird, die fahrlässige Tatbegehung also nicht unter Strafe gestellt wird. Gleichzeitig solle auch im bestehenden Artikel 153 FinfraG (Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft) künftig auf die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit verzichtet werden.

Am 14. November 2022 nahm die WAK-N Kenntnis von den Ergebnissen der Vernehmlassung und verabschiedete den Entwurf zur Anpassung des FinfraG ohne Änderungen.

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Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss dem geltenden FinfraG wird die Zielgesellschaft in einem öffentlichen Übernahmeverfahren mit Busse bestraft, wenn sie in der Stellungnahme zum öffentlichen Kaufangebot unwahre oder unvollständige Angaben macht (Art. 153 Abs. 1 Bst. b FinfraG). Hingegen enthält das FinfraG keine Strafbestimmung für den Fall, dass der Anbieter im Angebotsprospekt oder in der Voranmeldung des Angebots unwahre oder unvollständige Angaben macht. Wahre und vollständige Angaben in einem Angebotsprospekt oder einer Voranmeldung sind für die Aktionärinnen und Aktionäre der Zielgesellschaft ebenso wichtig wie wahre und vollständige Angaben in der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft. Sie sollen ihren Entscheid basierend auf vollständigen und korrekten Informationen treffen können. Der Bundesrat begrüsst daher den Vorschlag der WAK-N, dass im FinfraG eine neue, als Übertretung 2

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ausgestaltete Strafnorm geschaffen werden soll betreffend die Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung eines wahren und vollständigen Angebotsprospekts und zu einer wahren und vollständigen Voranmeldung (Art. 152a E-FinfraG).

Für den Bundesrat sind keine Gründe ersichtlich, die dafürsprechen würden, die erkannte Strafbarkeitslücke nicht zügig separat, sondern erst zusammen mit der anstehenden Teilrevision des FinfraG zu schliessen.

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Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt Eintreten und Zustimmung zum Entwurf der WAK-N.

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