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Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für die globale Umwelt 2023­2026 vom 8. März 2023

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 53 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 20223, beschliesst:

Art. 1 Es wird ein Verpflichtungskredit von 197,75 Millionen Franken für eine Mindestdauer von vier Jahren zur Finanzierung von Aktivitäten im Bereich der internationalen Umweltpolitik bewilligt.

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Die jährlichen Voranschlagskredite werden jeweils im Voranschlag und im Finanzplan eingestellt.

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Art. 2 Die in Artikel 1 erwähnten Mittel können für die folgenden Vorhaben und im nachstehenden Umfang verwendet werden: 1

a.

Beiträge an den Globalen Umweltfonds (GEF): 155,4 Millionen Franken;

b.

Beiträge an den Ozonfonds des Montrealer Protokolls: 13,55 Millionen Franken;

c.

Beiträge an die Klimafonds SCCF und LDCF: 26 Millionen Franken;

d.

die Durchführung des Verpflichtungskredits: 2,8 Millionen Franken.

Das Bundesamt für Umwelt kann in der Periode 2023­2026 zwischen den Vorhaben nach Buchstabe c bis d Verschiebungen in der Höhe von höchstens 4 Millionen Franken vornehmen.

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SR 101 SR 814.01 BBl 2022 2219

2023-0789

BBl 2023 810

Verpflichtungskredit für die globale Umwelt 2023­2026. BB

BBl 2023 810

Art. 3 Dem Verpflichtungskredit liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Juni 2022 von 104,5 Punkten (Dez. 2020 = 100) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde: 2023: + 1,4 Prozent; 2024: + 0,8 Prozent; 2025: + 0,9 Prozent; 2026: + 0,9 Prozent.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 28. November 2022

Nationalrat, 8. März 2023

Der Präsident: Thomas Hefti Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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