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Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2023

Strassenverkehrsgesetz (SVG) Änderung vom 17. März 2023 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 20211, beschliesst: I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19582 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und legt die Ausnahmen fest.

Art. 6a Abs. 2 und 4 2

Aufgehoben

Der Bund und jeder Kanton ernennen eine Ansprechperson für die Belange der Verkehrssicherheit (Sicherheitsbeauftragter).

4

Art. 9 Abs. 2bis und 3bis erster Satz Er kann eine Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts und der Höchstlänge zulassen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die spezielle Bau- und Ausrüstungsmerkmale zugunsten der Umwelt aufweisen. Die zulässige Überschreitung entspricht maximal dem für diese 2bis

1 2

BBl 2021 3026 SR 741.01

2023-0824

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Strassenverkehrsgesetz

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Merkmale erforderlichen Mehrgewicht oder der dafür erforderlichen Zusatzlänge. Die Ladekapazität darf dadurch nicht erhöht werden.

Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden. ...

3bis

Art. 11 Abs. 2 Bst. b Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: 2

b.

Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 15a Abs. 3 erster Satz und 4 Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. ...

3

Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht.

4

Art. 16 Abs. 2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 20163 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.

2

Art. 16c Abs. 2 Bst. abis Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: 2

abis. mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde;

3

SR 314.1

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Art. 25 Abs. 2bis Anstelle von Geräten nach Absatz 2 Buchstabe i kann der Bundesrat zur Aufzeichnung andere Hilfsmittel wie elektronische Programme auf mobilen Einheiten erlauben und die entsprechenden Voraussetzungen und Anforderungen festlegen.

2bis

Gliederungstitel einfügen nach Art. 25

IIa. Titel: Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem Art. 25a Begriff

Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem sind Fahrzeuge, die in der Lage sind, die Fahraufgaben des Fahrzeugführers zumindest unter bestimmten Bedingungen dauerhaft und umfassend zu übernehmen.

Art. 25b

Befreiung des Fahrzeugführers von seinen Pflichten

Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Führer eines Fahrzeugs mit einem Automatisierungssystem von seinen Pflichten nach Artikel 31 Absatz 1 befreit wird.

1

Er kann vorsehen, dass Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem auf Parkierungsflächen, die vom übrigen Verkehr sowie den für Fussgänger und Radfahrer bestimmten Verkehrsflächen abgegrenzt sind, ohne Anwesenheit des Fahrzeugführers manövrieren dürfen. Er regelt die Voraussetzungen sowie die Anforderungen an solche Parkierungsflächen.

2

Art. 25c Führerlose Fahrzeuge auf bestimmten Fahrstrecken

Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem, die keinen Fahrzeugführer benötigen, dürfen nur auf festgelegten Fahrstrecken zugelassen werden und müssen durch einen Operator beaufsichtigt werden.

1

Der Bundesrat regelt die weiteren Zulassungs- und Verwendungsvoraussetzungen, das Zulassungsverfahren sowie die Rechte und Pflichten der Operatoren.

2

Der Zulassungskanton (Art. 22) legt die Fahrstrecken und allfällige weitergehende Bedingungen, unter denen ein führerloses Fahrzeug auf diesen Stecken zum Einsatz kommen darf, im Einzelfall fest. Bei kantonsübergreifenden Strecken verständigt er sich mit den betroffenen Kantonen, bei Strecken auf Nationalstrassen mit dem ASTRA.

3

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Art. 25d Führerlose Fahrzeuge mit geringen Dimensionen und niedriger Geschwindigkeit

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Fahrzeuge mit geringen Dimensionen und niedriger Geschwindigkeit, die keinen Fahrzeugführer benötigen, auch ohne Festlegung bestimmter Fahrstrecken zugelassen werden können, und den Operator solcher Fahrzeuge von bestimmten Pflichten befreien. Er regelt die Zulassungs- und die Verwendungsvoraussetzungen sowie das Zulassungsverfahren.

1

Der Zulassungskanton holt das Einverständnis jener Kantone ein, auf deren Gebiet die Fahrzeuge verwendet werden.

2

Art. 25e Gemeinsame Bestimmungen

Im Rahmen der Regelung nach den Artikeln 25b­25d stellt der Bundesrat sicher, dass die Verkehrssicherheit aller Strassenbenützer nicht beeinträchtigt wird, dass die Verkehrsregeln beachtet werden können und dass die Automatisierungssysteme Daten nur dann bearbeiten können, wenn deren Richtigkeit und Integrität gewährleistet ist.

1

Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem müssen mit einem Fahrmodusspeicher ausgerüstet sein.

2

Automatisierungssystem und Fahrmodusspeicher müssen gegen unbefugten Zugriff geschützt sein.

3

Art. 25f Anforderungen an den Fahrmodusspeicher

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1

Der Fahrmodusspeicher darf nicht deaktivierbar sein.

Er muss folgende Ereignisse aufzeichnen und mit einem Zeitstempel versehen: 2

a.

die Aktivierung des Automatisierungssystems;

b.

die Deaktivierung des Automatisierungssystems und den Grund der Deaktivierung;

c.

die Übernahmeaufforderung des Automatisierungssystems an den Fahrzeugführer und den Grund der Übernahmeaufforderung;

d.

das Unterdrücken oder Abschwächen von Eingriffen des Fahrzeugführers durch das Automatisierungssystem;

e.

das Auslösen eines Manövers zur Risikominimierung durch das Automatisierungssystem;

f.

das Auslösen eines Manövers in Notfällen durch das Automatisierungssystem; und

g.

das Auftreten von sicherheitsrelevanten technischen Störungen.

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Bei führerlosen Fahrzeugen sind zusätzlich folgende Ereignisse aufzuzeichnen: 3

a.

das Erteilen eines Befehls durch den Operator;

b.

ein Unterbruch der Kommunikationsverbindung zum Operator.

Die Ereignisse müssen zusammen mit der Angabe der installierten Softwareversion des Automatisierungssystems im Rahmen eines geschlossenen Systems aufgezeichnet werden.

4

Die vom Fahrmodusspeicher aufgezeichneten Daten dürfen nicht veränderbar sein. Wenn die Speicherkapazität erreicht ist, werden die ältesten Daten überschrieben.

5

Der Bundesrat konkretisiert die aufzuzeichnenden Daten in Abstimmung mit dem internationalen Recht. Er kann Fahrzeuge nach Artikel 25d von der Pflicht zur Ausrüstung mit einem Fahrmodusspeicher ausnehmen oder die aufzuzeichnenden Ereignisse einschränken.

6

Art. 25g Zugriff auf die Daten des Fahrmodusspeichers

Der Fahrzeughalter muss über eine Standardschnittstelle auf die Daten des Fahrmodusspeichers zugreifen können. Diese Daten müssen ihm in einer einfach lesbaren Form zur Verfügung stehen. Auf Daten, die während Fahrten von Dritten gespeichert wurden, darf er ohne deren Zustimmung nur zugreifen, soweit er an diesen Daten ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften geltend machen kann.

1

Der Fahrzeughalter stellt dem Fahrzeugführer und dem Operator diejenigen Daten von deren Fahrten zur Verfügung, an denen sie ein berechtigtes Interesse geltend machen können.

2

Für die Aufklärung von Unfällen oder die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften können die damit zusammenhängenden Daten des Fahrmodusspeichers von den zuständigen Polizei-, Justiz- und Administrativbehörden ausgelesen und bearbeitet werden. Sobald die ausgelesenen Daten für ein allfälliges Strafoder Administrativverfahren nicht mehr erforderlich sind, muss die Behörde sie löschen, spätestens aber sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.

3

Im Rahmen der Nachprüfungen der Fahrzeuge (Art. 13 Abs. 4) können die Daten des Fahrmodusspeichers von den Zulassungsbehörden ausgelesen und bearbeitet werden, um die Funktionsfähigkeit des Automatisierungssystems zu überprüfen. Sobald die ausgelesenen Daten dazu nicht mehr erforderlich sind, muss die Zulassungsbehörde sie löschen, spätestens aber zwei Jahre nach Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs.

4

Die Zulassungsbehörden übermitteln dem ASTRA die nach Absatz 4 ausgelesenen Daten zusammen mit dem Fahrzeugtyp in einer Form, aus 5

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der keine Rückschlüsse auf die Person des Führers oder des Operators oder auf das einzelne Fahrzeug gezogen werden können. Das ASTRA verwendet die Daten für die Marktüberwachung und stellt sie für Forschungen und Analysen zur Verfügung.

Art. 25h Versuche mit Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem

Das ASTRA kann befristete Versuche mit Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem bewilligen. Dabei kann es auch Versuche mit Fahrzeugen bewilligen, die keinen Fahrzeugführer benötigen, ohne dass dafür bestimmte Fahrstrecken festgelegt werden.

1

Im Rahmen der Bewilligung kann es vorsehen, dass von den geltenden Vorschriften des Strassenverkehrsrechts abgewichen wird. Die Verkehrssicherheit aller Strassenbenützer muss jederzeit gewährleistet sein.

2

Die Versuche und deren Erkenntnisse sind durch die für den Versuch verantwortliche Person zu dokumentieren. Das ASTRA publiziert die entsprechenden Berichte. Die verantwortliche Person gewährt dem ASTRA den Zugang zu sämtlichen Daten im Zusammenhang mit dem Versuch.

3

Das ASTRA kann den Entscheid über die Bewilligung von Versuchen, die den regionalen Rahmen nicht überschreiten, im Einzelfall den Kantonen übertragen. Es legt die Rahmenbedingungen für die Durchführung dieser Versuche fest.

4

Art. 52 Abs. 1 und 2 Öffentliche Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen und andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen bedürfen der Bewilligung der Kantone, deren Gebiet befahren wird. Davon ausgenommen sind Ausflugsfahrten.

1

Die Erfordernisse der Verkehrssicherheit, der Verkehrserziehung und des Umweltschutzes sind zu berücksichtigen.

2

Art. 59 Abs. 4 Einleitungssatz und Bst. b 4

Nach dem Obligationenrecht4 bestimmen sich: b.

4 5

SR 220 SR 745.1

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die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20095.

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Art. 65 Abs. 2 und 3 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19086 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.

2

Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.

3

Art. 89b Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. d, j und m Das IVZ dient der Erfüllung folgender Aufgaben: d.

Kontrolle der Versicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem AStG7 der zum Strassenverkehr zugelassenen Fahrzeuge;

j.

Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuern und weiterer Abgaben sowie Erhebung und Überprüfung der Entrichtung der Schwerverkehrsabgaben und der Nationalstrassenabgaben;

m. Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20118.

Art. 89d Einleitungssatz und Bst. e­h Folgende Behörden und Stellen bearbeiten die Daten des IVZ:

6 7 8 9 10 11

e.

die für die Kontrolle der Verzollung und Versteuerung nach dem AStG9 zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich;

f.

die für die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199710 zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich;

g.

die mit der Erhebung und der Überprüfung der Entrichtung der Nationalstrassenabgabe nach dem Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 201011 betrauten Stellen: die Fahrzeughalter- und Fahrzeugdaten;

SR 221.229.1 SR 641.51 SR 641.71 SR 641.51 SR 641.81 SR 741.71

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h.

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die für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201112 zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Art. 89e Einleitungssatz und Bst. a, abis, b und g Folgende Behörden und Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die folgenden Daten nehmen: a.

die nach Artikel 89d zur Datenbearbeitung berechtigten Behörden und Stellen: in die Daten, die sie gestützt auf jene Bestimmung bearbeiten;

abis. Bisheriger Bst. a b.

das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind;

g.

das Bundesamt für Energie: in die Fahrzeugdaten, die für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201113 erforderlich sind;

Art. 90 Abs. 3bis, 3ter und 4 Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB14 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.

3bis

Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.

3ter

Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: 4

12 13 14

SR 641.71 SR 641.71 SR 311.0

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a.

mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;

b.

mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;

c.

mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;

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d.

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mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.

Art. 91 Abs. 2 Bst. a Fussnote Aufgehoben Art. 95 Abs. 2 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.

2

Art. 98a Abs. 4 4

In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe.

Art. 99a 1 Mit Busse wird bestraft, wer mit einem Motorfahrzeug von geringer Strafbarkeit der Führer von Motorfahrzeugen Motorkraft oder Geschwindigkeit eine Widerhandlung nach einem der von geringer folgenden Artikel begeht: Motorkraft oder Geschwindigkeit a. Artikel 91 Absatz 2 Buchstaben a und b;

b.

Artikel 91a Absatz 1;

c.

Artikel 94 Absatz 1;

d.

Artikel 95 Absätze 1 und 2.

Ist bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe c einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.

2

Der Bundesrat bestimmt die Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit.

3

Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz und 5 4. ... Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.

5. Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.

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Art. 105a Finanzhilfen für neue Technologien

Das ASTRA kann im Rahmen der bewilligten Kredite zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen Finanzhilfen gewähren für: 1

a.

Pilot- und Demonstrationsanlagen;

b.

Projekte zur Erprobung neuer technologischer Entwicklungen.

Pilot- und Demonstrationsanlagen mit Standort im Ausland sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte, die im Ausland durchgeführt werden, können ausnahmsweise unterstützt werden, wenn durch sie in der Schweiz eine Wertschöpfung generiert wird, die mindestens dem Umfang der Finanzhilfe entspricht.

2

Finanzhilfen werden gestützt auf ein Gesuch und unter folgenden Voraussetzungen gewährt: 3

a.

Die Gesuchsteller bieten Gewähr, dass die Arbeiten zielgerichtet durchgeführt und systematisch ausgewertet werden.

b.

Das Vorhaben hat einen positiven Effekt für einen nachhaltigen Verkehr.

c.

Das Vorhaben ist innert 3 Jahren abgeschlossen.

d.

Das Vorhaben und dessen Erkenntnisse sind durch die für das Vorhaben verantwortliche Person zu dokumentieren; das ASTRA kann die entsprechenden Berichte kostenfrei publizieren und verwenden.

Die Finanzhilfe beläuft sich auf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

4

Der Bundesrat regelt die weiteren Vorgaben für die Finanzhilfen, insbesondere die Anforderungen an das Gesuch, die anrechenbaren Kosten und die Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist nach Absatz 3 Buchstabe c.

5

Art. 106 Abs. 2bis Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.

2bis

Art. 106a Völkerrechtliche Verträge

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Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge in jenen Bereichen des Strassenverkehrs abschliessen, für die ihm die Bundesversammlung Regelungsbefugnisse übertragen hat. Dazu gehören namentlich: 1

a.

der Verzicht auf die Pflicht zum Umtausch von Führerausweisen bei Wohnsitzwechsel über die Landesgrenze;

b.

die Anerkennung von Ausweisen, Nachweisen, Weiterbildungen und Bewilligungen;

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2

15 16 17 18 19 20 21

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c.

die Zulassung von Fahrzeugen, insbesondere die Anerkennung und der Wechsel der Zulassung;

d.

grenzüberschreitende Ausnahmetransporte;

e.

der gegenseitige Austausch sowie die Bekanntgabe von Fahrzeughalter-, Fahrberechtigungs- und Motorfahrzeugdaten; Verträge mit dem Fürstentum Liechtenstein können die Beteiligung des Fürstentums am IVZ vorsehen;

f.

die Vollstreckung von Geldstrafen oder Bussen bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften; die Verträge können vorsehen, dass nicht vollstreckbare Geldstrafen oder Bussen in Freiheitsstrafen umgewandelt werden;

g.

der Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen.

Er kann Änderungen der folgenden Übereinkommen genehmigen: a.

Übereinkommen vom 8. November 196815 über den Strassenverkehr;

b.

Europäisches Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 197116 zum Übereinkommen über den Strassenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;

c.

Übereinkommen vom 8. November 196817 über Strassenverkehrszeichen;

d.

Europäisches Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 197118 zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;

e.

Übereinkommen vom 20. März 195819 der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden;

f.

Übereinkommen vom 30. September 195720 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;

g.

Europäisches Übereinkommen vom 1. Juli 197021 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals.

SR 0.741.10 SR 0.741.101 SR 0.741.20 SR 0.741.201 SR 0.741.411 SR 0.741.621 SR 0.822.725.22

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Er kann Änderungen von Anhang 1 des Abkommens vom 21. Juni 199922 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse genehmigen, um die Entwicklungen der entsprechenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu berücksichtigen. Zudem kann er für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb zusätzlich zu den Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung in Anhang 6 des Abkommens weitere Ausnahmen genehmigen, sofern diese auf das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht begrenzt sind.

3

Er kann die Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen nach den Absätzen 1 und 2 an das ASTRA delegieren. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Änderungen.

4

II Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang 1 geregelt.

III Die Koordination mit anderen Erlassen wird im Anhang 2 geregelt.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. März 2023

Ständerat, 17. März 2023

Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 28. März 2023 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2023

22

SR 0.740.72

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Anhang 1 (Ziff. II)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Das Bundesgesetz vom 18. März 201623 über die Ermächtigung des Bundesrates zur Genehmigung von Änderungen des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201624 Art. 7 Abs. 1 Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG25, die gestützt darauf erlassenen Verordnungen oder das NSAG26 angetroffen oder angehalten, so wird die Busse der im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eingetragenen natürlichen oder juristischen Person auferlegt.

1

2. Änderung vom 15. Juni 201227 des SVG28 Art. 16e, 17a, 25 Abs. 2 Bst. i und 99 Abs. 1 Bst. h-j Gegenstandslos

23 24 25 26 27 28

AS 2016 3237 SR 314.1 SR 741.01 SR 741.71 AS 2012 6291 SR 741.01

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3. Änderung vom 18. Dezember 202029 des SVG30 im Rahmen der Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes (Ziff. II) Art. 89e Bst. k und 89g Abs. 6 zweiter Satz Gegenstandslos

4. Änderung vom 17. Dezember 202131 des SVG32 im Rahmen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen (Ziff. I/22) Art. 90 Abs. 3 Gegenstandslos

29 30 31 32

BBl 2020 10019 SR 741.01 BBl 2021 2997 SR 741.01

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Anhang 2 (Ziff. III)

Koordination mit anderen Erlassen

1. Änderung vom 17. März 2023 des SVG33 im Rahmen der Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des SVG (Ziff. I) oder die Änderung vom 17. März 202334 des SVG im Rahmen der Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 199735 (Ziff. II) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt: Art. 89d Einleitungssatz und Bst. e­h Folgende Behörden und Stellen bearbeiten die Daten des IVZ:

33 34 35 36 37 38 39

e.

die für die Kontrolle der Verzollung und Versteuerung nach dem AStG36 zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich;

f.

die mit der Erhebung und der Überprüfung der Entrichtung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199737 betrauten Stellen: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich;

g.

die mit der Erhebung und der Überprüfung der Entrichtung der Nationalstrassenabgabe nach dem Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 201038 betrauten Stellen: die Fahrzeughalter- und Fahrzeugdaten;

h.

die für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201139 zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

SR 741.01 BBl 2023 ...

SR 641.81 SR 641.51 SR 641.81 SR 741.71 SR 641.71

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2. Änderung vom 18. Dezember 2020 des SVG40 im Rahmen der Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des SVG (Ziff. I) oder die Änderung vom 18. Dezember 202041 des SVG im Rahmen der Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 201042 (Ziff. II) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt: Art. 89e Einleitungssatz und Bst. b Folgende Behörden und Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die folgenden Daten nehmen: b.

40 41 42

SR 741.01 BBl 2020 10019 SR 741.71

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das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind;