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Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2023

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) (Reform der beruflichen Vorsorge) Änderung vom 17. März 2023 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 20201, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 19 845 Franken beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.

1

Art. 7 Abs. 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 19 845 Franken beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.

1

1 2

BBl 2020 9809 SR 831.40

2023-0823

BBl 2023 785

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG (Reform der beruflichen Vorsorge)

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Art. 8 Abs. 1 und 2 Zu versichern sind 80 Prozent des Jahreslohnes bis 88 200 Franken. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.

1

2

Aufgehoben

Art. 10 Abs. 2 Bst. a 2

Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn: a.

das Referenzalter erreicht wird (Art. 13 Abs. 1);

Art. 14 Abs. 2, 2bis und 3 Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,0 Prozent für das Referenzalter (Art. 13 Abs. 1).

2

Der Bundesrat legt die Mindestumwandlungssätze für den Bezug von Altersleistungen vor und nach dem Referenzalter fest.

2bis

Er unterbreitet der Bundesversammlung mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den folgenden Jahren.

3

Art. 16

Altersgutschriften

Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Sätze: Altersjahr

Satz in Prozenten des koordinierten Lohnes

25­44

9,0

45­Referenzalter

14,0

Art. 44 Abs. 1 Selbstständigerwerbende können sich bei folgenden Vorsorgeeinrichtungen versichern lassen, sofern die Grundsätze der beruflichen Vorsorge nach Artikel 1 Absatz 3 stets eingehalten werden: 1

a.

der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes;

b.

der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer;

c.

einer anderen Vorsorgeeinrichtung, die dies in ihrem Reglement vorsieht.

Art. 46 Abs. 1 und 2 Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 19 845 Franken übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei einer Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlos1

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sen ist, freiwillig versichern lassen, sofern die reglementarischen Be-stimmungen dieser Vorsorgeeinrichtungen es vorsehen.

Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, so kann er sich bei ihr oder einer Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes, sofern die reglementarischen Bestimmungen dieser Vorsorgeeinrichtungen es nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält.

2

Art. 47a Abs. 2, 3 und 3bis Die versicherte Person kann während dieser Weiterversicherung Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität bezahlen, die Altersvorsorge weiter aufbauen oder nur die Austrittsleistung in der Vorsorgeeinrichtung belassen. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung in dem Umfang an die neue zu überweisen, in dem sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann.

2

Die versicherte Person bezahlt Beiträge an die Verwaltungskosten. Falls sie die Altersvorsorge weiter aufbaut oder die Vorsorge gegen die Risiken Tod und Invalidität weiterführt, bezahlt sie zusätzlich die entsprechenden Beiträge.

3

Beim Tod einer Person, welche die Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität nicht weitergeführt hat, wird das Vorsorgeguthaben an die Hinterlassenen ausbezahlt.

3bis

Gliederungstitel vor Art. 47b

2a. Teil: Zuschlag zur Alters- und zur Invalidenrente für Personen der Übergangsgeneration Art. 47b

Übergangsgeneration

Der Übergangsgeneration gehören Frauen der Jahrgänge [Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2023 (Jahr des Inkrafttretens) ­ 64] bis [Jahr des Inkrafttretens ­ 50] und Männer der Jahrgänge [Jahr des Inkrafttretens ­ 65] bis [Jahr des Inkrafttretens ­ 51] an.

Art. 47c

Anspruch auf einen Zuschlag zur Altersrente

Anspruch auf einen Zuschlag zur Altersrente haben Personen der Übergangsgeneration, die: 1

a.

bei Beginn des Rentenbezugs in einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind;

b.

das Mindestalter für den Vorbezug der AHV-Altersrente erreicht haben;

c.

während mindestens 15 Jahren als Arbeitnehmer nach Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 46 oder als Selbstständigerwerbende oder Arbeitnehmer nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 für das Alter versichert waren; 3 / 12

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d.

unmittelbar vor dem Beginn des Rentenbezugs während mindestens zehn aufeinanderfolgenden Jahren in der AHV versichert waren;

e.

mindestens 50 Prozent ihrer Altersleistung als Rente beziehen; und

f.

im Zeitpunkt, in dem sie ihren Anspruch auf die Altersrente geltend machen, ein Vorsorgeguthaben haben, das nicht höher ist als der zweieinhalbfache Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1; in den letzten 20 Jahren vor diesem Zeitpunkt getätigte Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung werden an das massgebliche Altersguthaben angerechnet.

Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a­e erfüllen und im Zeitpunkt, in dem sie ihren Anspruch auf die Altersrente geltend machen, ein Vorsorgeguthaben haben, das über dem zweieinhalbfachen, aber nicht über dem fünffachen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 liegt, haben Anspruch auf einen reduzierten Zuschlag.

2

Das Recht auf den Zuschlag erlischt mit dem Tod der Person, die die Altersrente bezogen hat.

3

Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen Versicherungszeiten an die Versicherungsjahre nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet werden. Er regelt den Nachweis der Versicherungsjahre.

4

Er regelt den Nachweis, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe e erfüllt ist.

5

Er legt fest, in welchen besonderen Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe e abgewichen werden kann, namentlich: 6

a.

wenn die versicherte Person in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist;

b.

wenn die Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung der Altersleistung überwiegend in Kapitalform vorsieht oder ein Teil der Altersleistung aus Freizügigkeitseinrichtungen ausgezahlt wird.

Er kann regeln, wie in Sonderfällen das massgebende Vorsorgeguthaben nach den Absätzen 1 Buchstabe f und 2 berechnet wird, insbesondere, wenn: 7

a.

Einkäufe oder Scheidungen in den Jahren vor dem Altersrücktritt zu Erhöhungen oder Reduktionen des Vorsorgeguthabens führen;

b.

die Person in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist oder Freizügigkeitsguthaben besitzt;

c.

die versicherte Person die Altersleistung vorbezieht, deren Bezug aufschiebt, in Teilschritten bezieht oder eine Teilinvalidenrente bezieht.

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Art. 47d

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Anspruch auf einen Zuschlag zur Invalidenrente

Anspruch auf einen Zuschlag zur Invalidenrente haben Personen der Übergangsgeneration, die: 1

a.

eine Invalidenrente einer Vorsorgeeinrichtung beziehen;

b.

die Voraussetzungen nach Artikel 47c Absatz 1 Buchstaben c­e sinngemäss erfüllen oder ohne den Eintritt der Invalidität bei Weiterarbeit bis zum Referenzalter hätten erfüllen können; und

c.

bei Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente ein hypothetisches Vor-sorgeguthaben haben, das nicht höher ist als der zweieinhalbfache Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1.

Das massgebende hypothetische Vorsorgeguthaben nach Absatz 1 Buchstabe c besteht aus: 2

a.

dem Vorsorgeguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente erworben hat;

b.

der Summe der reglementarischen Altersgutschriften für die bis zum reglementarischen Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.

Diese Altersgutschriften werden auf dem versicherten Lohn der versicherten Person während ihres letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.

3

Keinen Anspruch auf den Zuschlag haben Personen, die eine Invalidenrente nach dem Leistungsprimat beziehen. Wird jedoch aufgrund der reglementarischen Bestimmungen die Invalidenrente bei Erreichen des Referenzalters durch eine tiefere reglementarische Rente abgelöst, so haben sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf den Zuschlag, wenn bei Entstehen des Anspruchs auf die Invalidenrente die Voraussetzungen nach den Absätzen 1­3 erfüllt waren.

4

Teilinvalide Personen haben Anspruch auf einen halben Zuschlag bei einer Invalidität von mindestens 40 Prozent. Der Anspruch auf einen ganzen Zuschlag besteht bei einer Invalidität von mindestens 60 Prozent.

5

Das Recht auf den Zuschlag erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder mit dem Tod der Person, die die Invalidenrente bezogen hat.

6

Der Bundesrat kann präzisieren, wie Sonderfälle bei der Berechnung des massgebenden Vorsorgeguthabens nach Absatz 1 Buchstabe c Rechnung getragen wird, insbesondere, wenn: 7

a.

Einkäufe oder Scheidungen in den Jahren vor dem Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente zu Erhöhungen oder Reduktionen des Vorsorgeguthabens führen;

b.

die Person in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist oder Freizügigkeitsguthaben besitzt.

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Art. 47e 1

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Höhe des Rentenzuschlags

Der Rentenzuschlag für die Personen der Übergangsgeneration beträgt pro Jahr für:

Männer mit den Jahrgängen

Jährliche Höhe des Rentenzuschlags

[Jahr des Inkrafttretens ­ 61] bis [Jahr des Inkrafttretens ­ 65]

2400 Franken

[Jahr des Inkrafttretens ­ 56] bis [Jahr des Inkrafttretens ­ 60]

1800 Franken

[Jahr des Inkrafttretens ­ 51] bis [Jahr des Inkrafttretens ­ 55]

1200 Franken

Frauen mit den Jahrgängen

Jährliche Höhe des Rentenzuschlags

[Jahr des Inkrafttretens ­ 60] bis [Jahr des Inkrafttretens ­ 64]

2400 Franken

[Jahr des Inkrafttretens ­ 55] bis [Jahr des Inkrafttretens ­ 59]

1800 Franken

[Jahr des Inkrafttretens ­ 50] bis [Jahr des Inkrafttretens ­ 54]

1200 Franken

Bei einem Vorbezug der Altersrente wird der Zuschlag gekürzt. Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach denselben versicherungstechnischen Grundsätzen wie in der AHV fest.

2

Der Bundesrat erstellt eine degressive Skala zur Ermittlung des Rentenzuschlags, wenn das Vorsorgeguthaben unmittelbar vor dem Beginn des Rentenbezugs über dem zweieinhalbfachen, aber nicht über dem fünffachen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 liegt.

3

Art. 47f

Finanzierung des Rentenzuschlags

Die Vorsorgeeinrichtung finanziert den Rentenzuschlag für anspruchsberechtigte Personen nach den Artikeln 47c und 47d durch eine einmalige Einlage in deren Vorsorgeguthaben im Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf die Alters- oder Invalidenrente.

1

Der Sicherheitsfonds leistet Zuschüsse an die Vorsorgeeinrichtungen zur teilweisen Finanzierung der Einlagen. Der Zuschuss für eine Einlage berechnet sich aus der Differenz zwischen der Summe von Invaliden- oder Altersrente und Zuschlag einerseits und dem höheren der folgenden Beträge andererseits: 2

3

a.

der reglementarischen Alters- oder Invalidenrente;

b.

der Rente, die sich aus dem Altersguthaben nach Artikel 15 und einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent ergibt.

Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Berechnung und Zahlung der Zuschüsse.

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Zur Finanzierung der Zuschüsse erhebt der Sicherheitsfonds Beiträge bei den dem FZG3 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen. Diese Beiträge werden in Prozenten auf 80 Prozent der massgebenden Löhne nach AHVG4 bis zur doppelten Höhe des Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes berechnet. Wird der gleiche Lohn in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert, wird dieser doppelte Grenzbetrag auf dem gesamten massgebenden Lohn nach AHVG angewandt.

4

Der Beitragssatz beträgt im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 0,24 Prozent. Für die folgenden Jahre legt ihn der Bundesrat jährlich fest. Er beachtet dabei den voraussichtlichen Finanzierungsbedarf für die nächsten Jahre und die noch vorhandenen Mittel aus Vorjahren.

5

Erhebt eine Vorsorgeeinrichtung zur Finanzierung ihres Beitrags an den Sicherheitsfonds Beiträge von den bei ihr versicherten Personen, so muss der Arbeitgeber mindestens gleich hohe Beiträge leisten wie die gesamten Beiträge seiner Arbeitnehmer.

6

Bei einem Anspruch auf einen halben Zuschlag nach Artikel 47d Absatz 5 und einer Erhöhung auf einen ganzen Zuschlag werden sowohl die Einlage als auch der entsprechende Zuschuss für jede Hälfte des Zuschlags separat behandelt.

7

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 13 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: 2

13. den Sicherheitsfonds (Art. 47f, Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2­5, Art. 56a, 57 und 59); Art. 56 Abs. 1 Bst. a 1

Der Sicherheitsfonds: a.

richtet Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen aus, die Einlagen nach Artikel 47f Absatz 1 leisten;

Art. 58 Aufgehoben Art. 89d

Leistungsberechnung

Leistungsansprüche im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden, mit Ausnahme des Rentenzuschlags, ausschliesslich aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.

3 4

SR 831.42 SR 831.10

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II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. März 2023 (Laufende Renten) Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2023 laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht.

1

Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits eine Altersoder Invalidenrente beziehen, haben keinen Anspruch auf einen Zuschlag zur Rente nach den Artikeln 47c oder 47d.

2

III Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch5 Art. 89a Abs. 6 Ziff. 5a, 5b und 11 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: 6

5a. das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a), 5b. Bisherige Ziff. 5a 11. den Sicherheitsfonds (Art. 47f Abs. 3­6, 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2­5, 56a, 57 und 59),

5 6 7

SR 210 SR 831.42 SR 831.40

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2. Bundesgesetz vom 17. Juni 20058 gegen die Schwarzarbeit Art. 2 Abs. 1 Bst. a Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: 1

a.

der einzelne Lohn den Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt;

3. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19939 Art. 5 Abs. 1 Bst. c 1

Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn: c.

die Austrittsleistung weniger als 2000 Franken beträgt und sie nicht innert drei Monaten nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind.

Art. 17 Abs. 2 Einleitungsteil (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. g Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten können von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen: 2

g.

Beitrag zur Finanzierung des Ausgleichs von Rentenumwandlungsverlusten.

4. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200410 Art. 37 Abs. 2 Bst. b Sie haben für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Diese weist insbesondere aus: 2

b.

8 9 10

die Prämien, aufgeteilt in Spar-, Risiko-, Rentenumwandlungsgarantie- und Kostenprämien;

SR 822.41 SR 831.42 SR 961.01

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IV

1. Koordination mit der Änderung vom 17. Dezember 202111 des AHVG12 (AHV 21) Tritt die vorliegende Änderung des BVG am 1. Januar 2026 oder später in Kraft, so lauten die nachstehenden Bestimmungen wie folgt: Art. 47b

Übergangsgeneration

Der Übergangsgeneration gehören Frauen der Jahrgänge [Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2023 (Jahr des Inkrafttretens) ­ 65] bis [Jahr des Inkrafttretens ­ 50] und Männer der Jahrgänge [Jahr des Inkrafttretens ­ 65] bis [Jahr des Inkrafttretens ­ 51] an.

Art. 47e Abs. 1 Tabelle mit den Jahrgängen der Frauen Frauen mit den Jahrgängen

Jährliche Höhe des Rentenzuschlags

[Jahr des Inkrafttretens ­ 60] bis [Jahr des Inkrafttretens ­ 65]

2400 Franken

[Jahr des Inkrafttretens ­ 55] bis [Jahr des Inkrafttretens ­ 59]

1800 Franken

[Jahr des Inkrafttretens ­ 50] bis [Jahr des Inkrafttretens ­ 54]

1200 Franken

2. Koordination mit der Änderung vom 17. Juni 2022 des BVG13 (Modernisierung der Aufsicht) Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des BVG oder die Änderung vom 17. Juni 202214 des BVG im Rahmen der Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht; Anhang Ziff. 5) in Kraft tritt, lautet beim später in Kraft tretenden Gesetz oder bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung des BVG wie folgt: Art. 49 Abs. 2 Ziff. 13 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über: 2

13. den Sicherheitsfonds (Art. 47f, 56 Abs. 1 Bst. c und i sowie Abs. 2­5, 56a, 57 und 59); 11 12 13 14

BBl 2021 2995 SR 831.10 SR 831.40 BBl 2022 1563

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3. Koordination mit der Änderung vom 17. Juni 2022 des Zivilgesetzbuches (ZGB)15 (Modernisierung der Aufsicht) Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des ZGB (Ziff. III Ziff. 1) oder die Änderung vom 17. Juni 202216 des ZGB im Rahmen der Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht; Anhang Ziff. 1) in Kraft tritt, lautet beim später in Kraft tretenden Gesetz oder bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung des ZGB wie folgt: Art. 89a Abs. 6 Ziff. 11 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199317 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198218 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: 6

11. den Sicherheitsfonds (Art. 47f Abs. 3­6, 56 Abs. 1 Bst. c und i sowie Abs. 2­ 5, 56a, 57 und 59), V Die Bundeskanzlei wird ermächtigt, bei der Publikation in der Amtlichen Sammlung die Formeln in den Artikeln 47b und 47e und in den Koordinationsbestimmungen durch die konkreten Jahrgänge zu ersetzen.

VI Sofern der Bundesrat die Grenzbeträge bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Änderung nochmals anpasst (Art. 9 BVG), wird die Bundeskanzlei ermächtigt, die nötigen Anpassungen in der vorliegenden Änderung vorzunehmen.

15 16 17 18

SR 210 BBl 2022 1563 SR 831.42 SR 831.40

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VII 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. März 2023

Ständerat, 17. März 2023

Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 28. März 2023 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2023

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